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Amtsgericht Schweinfurt

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Betreuungsgericht

Das Betreuungsgericht ist unter anderem zuständig für:

  • Rechtliche Betreuungen (§§ 1814 ff. BGB)
  • Unterbringung bzw. unterbringungsähnliche Maßnahmen (Sicherungsmaßnahmen) im Rahmen einer bestehenden Betreuung oder Bevollmächtigung
  • Unterbringung psychisch Kranker nach dem Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPschKHG)
  • Pflegeschaften (§§ 1882 ff. BGB) für Erwachsene (z.B. Abwesenheitspflegschaften)

Kontaktaufnahme

Geschäftszeiten (Sprechzeiten) sind:
Montag bis Freitag von 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

Geschäftsstellen:
6. Stock Zimmer 602, 603, 604, 605

Jägersbrunnen 6
97421 Schweinfurt (Hausanschrift)

  • Telefon: 09721/542-602 für Betroffene, deren Nachname mit B, Q, R, oder W beginnt
  • Telefon: 09721/542-603 für Betroffene, deren Nachname mit  H oder S beginnt
  • Telefon: 09721/542-604 für Betroffene, deren Nachname mit  C, E, F, G, I, L, O, T, U, X, Y oder Z beginnt
  • Telefon: 09721/542-605 für Betroffene, deren Nachname mit A, D, J, N, M, P oder V beginnt
  • Telefon: 09721/542-616 für Betroffene, deren Nachname mit K beginnt
  • Telefax: 09721/542-591

Rechtliche Betreuung (§§ 1814 ff. BGB)

Das Gericht bestellt einen rechtlichen Betreuer, wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann und dies auf einer Krankheit oder Behinderung beruht (§ 1814 Absatz 1 BGB).

Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Die Bestellung eines Betreuers ist insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen

  • durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1816 Absatz 6 BGB bezeichneten Personen gehört, gleichermaßen besorgt werden können oder
  • durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht (§ 1814 Absatz 2 BGB).


Zuständigkeit

Zuständig ist das Amtsgericht Schweinfurt für alle Betroffene, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gerichtsbezirk des Amtsgerichtes haben.



Verfahren
  • Anregung des Betroffenen selbst oder Dritter (Angehörige, Nachbarn, Behörden, Ärzte etc.)
  • Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht
  • Anhörung der Betreuungsbehörde der Stadt Schweinfurt bzw. des Landkreises Schweinfurt u.a. zur Auswahl der Betreuers und zu den erforderlichen Aufgabenbereichen
  • Anhörung des Betroffenen durch das Gericht
  • Entscheidung des Gerichts durch Beschluss, in dem die Aufgabenkreise der Betreuung und die Person des Betreuers festgelegt werden.


Allgemeines

Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt. Dies kann eine dem Betroffenen nahestehende Person aus dem Verwandten- bzw. Bekanntenkreis sein oder eine sonst ehrenamtlich tätige Person. Die Betreuung kann auch einem selbstständigen Berufsbetreuer, einem Mitglied eines Betreuungsvereins (Vereinsbetreuer), einem Betreuungsverein oder der Betreuungsbehörde übertragen werden. Bei der Auswahl des Betreuers sind Wünsche des Betroffenen grundsätzlich zu berücksichtigen.

Der Betreuer hat die ihm übertragenen Aufgaben so zu erledigen, wie es dem Wunsch des Betreuten entspricht. Er hat dabei die Wünsche des Betroffenen zu berücksichtigen, soweit dies dem Wohl des Betroffenen nicht widerspricht. Der Betreuer ist in der Regel dem Betreuungsgericht gegenüber zur Rechnungslegung über das verwaltete Vermögen verpflichtet.

Besondere Rechtsgeschäfte, wie z.B. Grundstücksgeschäfte, Erbauseinandersetzungen, Kündigung der Mietwohnung, Kreditaufnahmen, besondere Geldanlagen, Verfügungen über Bankkonten (ausgenommen Girokonto) bedürfen zusätzlich grundsätzlich der ausdrücklichen Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Der Betreute kann, wenn er nicht geschäftsunfähig ist, heiraten. Ebenso kann er ein Testament errichten, wenn er testierfähig ist, d.h. wenn er in der Lage ist, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Betreuerbestellung hat darauf keinen Einfluss. Es bedarf hierfür nicht der Zustimmung des Betreuers.

Auch das Wahlrecht behält der Betreute.


Tipps zur Vorsorge

Für einen eventuell eintretenden Betreuungsfall kann Vorsorge getroffen werden

  • durch eine Betreuungsverfügung
    • Sie können für den Fall, dass Sie irgendwann einen Betreuer brauchen sollten, Bestimmungen treffen, wer Betreuer werden soll oder welche Person Sie von der Betreuung ausschließen wollen. Eine solche Verfügung soll schriftlich erfolgen und Sie müssen bei ihrer Abfassung im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte sein.
  • durch eine Vorsorgevollmacht
    • Sie können für den Fall, dass Sie ihre Angelegenheiten selbst nicht mehr regeln können, eine oder mehrere Personen bevollmächtigen, bestimmte oder alle Angelegenheiten für Sie zu regeln.

Die Vollmachtserteilung muss schriftlich erfolgen und Sie müssen bei Erteilung der Vollmacht geschäftsfähig sein. Sie können die Vollmacht jederzeit widerrufen, solange Sie geschäftsfähig sind.

Banken bestehen im Regelfall darauf, dass die Vollmacht auf bankeigenen Vordrucken und/oder vor einem Mitarbeiter der Bank erteilt wird.

Soll der Bevollmächtigte auch die Möglichkeit haben, Grundbesitz zu verkaufen (z.B. zur Deckung der Heimkosten) muss die Vorsorgevollmacht notariell oder durch die Betreuungsbehörde beglaubigt sein.

Besteht eine wirksame Vorsorgevollmacht, bedarf es für die von der Vollmacht umfassten Bereiche keiner Betreuung.

Nachteil der Vollmacht: Der Bevollmächtigte unterliegt keiner Kontrolle.

Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung der "Vertragspartner" (Behörden, Banken usw.), Vollmachten anzuerkennen (auch nicht notariell beglaubigte oder vom Notar erstellte Vollmachten!).

Vollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen das Ehegattennotvertretungsrecht können gegen eine Gebühr im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter der Internet-Adresse: http://www.vorsorgeregister.de

Unterbringung psychisch Kranker

I. Nach dem Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPsychKHG) durch die zuständige Behörde

Psychisch Kranke können gegen oder ohne ihren Willen nach der genannten Vorschrift untergebracht werden, wenn und solange sie durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ernsthaft ihre Gesundheit oder besonders bedeutende Rechtsgüter anderer in erheblichem Maße gefährden und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann.


Verfahrensgang

  •  Antrag der Behörde/Einweisung durch die Polizei im psychiatrisches Krankenhaus
  •  Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens durch das Gericht
  •  Anhörung des Betroffenen (und ggf. weiterer Beteiligter)


II. Nach § 1831 BGB durch den Betreuer/Bevollmächtigten

Ein Betreuter darf durch den Betreuer oder Bevollmächtigten nur untergebracht werden, solange dies zum Wohle des Betreuten/Betroffenen zulässig ist, weil
  • auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt oder
  • eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute/Betroffene auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

Verfahrensgang
  •  Antrag des Betreuers/Bevollmächtigten
  •  Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens durch das Gericht
  •  Anhörung des Betroffenen und evtl. weiterer Beteiligter
  •  Entscheidung durch das Gericht

In beiden, unter I. und II. genannten Fällen kann die Unterbringung bei Gefahr im Verzug von der Behörde bzw. dem Betreuer auch ohne vorherige gerichtliche Genehmigung veranlasst werden. Die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist dann unverzüglich nachzuholen.

Pflegschaften (§§ 1882 ff. BGB)

Pflegschaften können für Volljährige angeordnet werden, z.B.

  • Abwesenheitspflegschaft (§ 1884 BGB)
    • Ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine Vermögensangelegenheiten, wenn sie der Fürsorge bedürfen, einen Pfleger.
  • Pflegschaft für unbekannte Beteiligte (§ 1882 BGB)
    • Ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann ihm bei Bedarf ein Pfleger bestellt werden.

Verfahrensübersicht