Betreuungsverfahren
Die Abteilung für Betreuungen ist telefonisch unter 09942/958-132 zu erreichen.
Fax: 09942-958-164
E-Mail: betreuungsabteilung@ag-vit.bayern.de
Informationen zur Vorsorgevollmacht und zur Patientenverfügung erhalten Sie bei der Betreuungsstelle beim Landratsamt Regen sowie beim Caritas-Betreuungsverein Regen.
Neben der tatsächlichen Pflege einer hilfsbedürftigen Person muss auch deren Vertretung gegenüber Dritten geregelt werden. Dies kann durch die Anordnung einer rechtlichen Betreuung (§§ 1814 ff. BGB) geschehen, die von dem für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Amtsgericht eingerichtet werden kann, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
-
Die betroffene Person ist volljährig.
-
Die betroffene Person leidet an einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung.
-
Die betroffene Person ist nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
-
Für die betroffene Person existieren keine anderen Hilfsmöglichkeiten oder ausreichende Vollmachten.
Einleitung des Betreuungsverfahrens
Das Gericht leitet auf Anregung der betreuungsbedürftigen Person selbst oder eines Dritten (z.B. Krankenhaus, Familienangehöriger, Nachbar) ein Betreuungsverfahren ein.
Um dem Gericht frühzeitig die nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen, wird empfohlen, für die Anregung einer Betreuung das hierfür vorgesehene Formblatt (Betreuungsanregung) zu verwenden.
Es ist beim Amtsgericht einzureichen, kann erforderlichenfalls aber auch auf der zuständigen Rechtsantragstelle ausgefüllt werden.
In Eilfällen ist es vorteilhaft, zugleich ein ärztliches Zeugnis erstellen zu lassen und dem Gericht vorzulegen.
Sie können die Betreuung auch online direkt beim Amtsgericht Viechtach anregen
Freiheitsentziehende Maßnahmen
Die Unterbringung einer Person in einem psychiatrischen Krankenhaus, aber auch schon unterbringungsähnliche Maßnahmen in einem Krankenhaus oder Heim (z.B. beidseitiges Bettgitter, Fixierung der Arme, Gabe von Medikamenten zum Zwecke der Ruhigstellung) bedürfen der gerichtlichen Genehmigung. Die Genehmigung hat der rechtliche Betreuer oder der Bevollmächtigte bei Gericht zu beantragen. Der Bevollmächtigte sollte dem Gericht die Vorsorgevollmacht in Abschrift und möglichst ein ärztliches Zeugnis vorlegen.
Weitere Informationen erhalten Sie im juristischen Lexikon.
Verfahrensübersicht
- Adoptionen
- Beratungshilfe
- Bereitschaftsdienst
- Betreuungsverfahren
- Bußgeldverfahren
- Erzwingungshaft
- Familienverfahren
- Gerichtszahlstelle
- Grundbuchamt
- Hinterlegungsstelle
- Nachlassverfahren
- Pflegschaftsverfahren
- Privatklagen
- Rechtsantragstelle
- Rechtshilfe
- Strafverfahren
- Vormundschaftsverfahren
- Wohnungseigentumsverfahren
- Zeugenbetreuungsstelle
- Zivilverfahren
- Zwangsvollstreckung