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Ermittlungsrichter

Der Ermittlungsrichter ist zuständig für

  • Eröffnung der nach den §§ 230 Abs. 2 und 453 c Abs. 1 StPO erlassenen Haftbefehle auswärtiger Gerichte
  • Beschleunigte Verfahren, soweit der Antrag im Rahmen einer Vorführung zur Prüfung der Haftfrage gestellt wird
  • Entscheidungen nach
    • dem Polizeiaufgabengesetz
    • §§ 161 a Abs. 2 und § 163 c Stopp
    • Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29.06.1956 (BGBl. I S. 599)
  • Rechtshilfe in Zivil-, Abschiebehaft-, Strafsachen und in allen nicht ausdrücklich geregelten Rechtshilfeangelegenheiten
  • Privatklagesachen

Hier finden Sie Informationen über die Service-Einheit des Ermittlungsrichters.

Verfahrensübersicht