Ermittlungsrichter
Der Ermittlungsrichter ist zuständig für
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Eröffnung der nach den §§ 230 Abs. 2 und 453 c Abs. 1 StPO erlassenen Haftbefehle auswärtiger Gerichte
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Beschleunigte Verfahren, soweit der Antrag im Rahmen einer Vorführung zur Prüfung der Haftfrage gestellt wird
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Entscheidungen nach
- dem Polizeiaufgabengesetz
- §§ 161 a Abs. 2 und § 163 c StPO
- Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29.06.1956 (BGBl. I S. 599)
- Rechtshilfe in Zivil-, Abschiebehaft-, Strafsachen und in allen nicht ausdrücklich geregelten Rechtshilfeangelegenheiten
- Privatklagesachen
Hier finden Sie Informationen über die Service-Einheit des Ermittlungsrichters.
Verfahrensübersicht
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