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Grundbuchamt

Zuständigkeit

Persönlicher Publikumsverkehr im Grundbuchamt ist Montag mit Freitag in der Zeit von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr möglich.  

Das Grundbuchamt ist eine Abteilung des Amtsgerichts Bamberg. Beim Grundbuchamt werden die Grundbücher für die im Bezirk des Amtsgerichts (= Landkreis- und Stadt Bamberg) gelegenen Grundstücke geführt.


Das Grundbuchamt ist zuständig für alle Eintragungen von Eigentumsveränderungen, von Grundschulden und anderen dinglichen Rechten (z.B. Dienstbarkeiten) bei Grundstücken, Eigentumswohnungen oder Erbbaurechten.

Weitere Informationen zum Grundbuch finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz.

https://www.justiz.bayern.de/service/juristisches-lexikon/#jump

Erreichbarkeit

Grundbuchamt Bamberg
Amtsgericht Bamberg
Im Untergeschoss
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg (Hausanschrift)

Telefon: 0951 / 833-2034, -2033
Telefax: 0951 / 833-2090
E-Mail: ag_ba_grundbuchamt@ag-ba.bayern.de

Sprechzeiten:
Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 15:00 Uhr
Freitag 8:00 - 12:00 Uhr

Für dringende Angelegenheiten stehen wir Ihnen auch außerhalb der Sprechzeiten zur Verfügung.

Grundbucheinsicht/Grundbuchabschriften

Das Grundbuch ist - anders als das Handelsregister - kein öffentliches Register, in das unbeschränkt Einsicht genommen werden kann. Einen Grundbuchauszug bzw. Einsicht in das Grundbuch oder in die Grundakten erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darlegt (§ 12 Grundbuchordnung). Dann kann auf Antrag auch ein Grundbuchausdruck erteilt werden.


Der Eigentümer oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter oder Berechtigte eines eingetragenen Rechts in Abt. II oder III ist stets einsichtsberechtigt. Andere Personen haben ihr berechtigtes Interesse darzulegen, z. B. als Gläubiger durch Vorlage eines Vollstreckungstitels; als Kaufinteressent durch Vorlage einer Vollmacht des Eigentümers.

Daneben kann aber ein tatsächliches, rechtliches oder wirtschaftliches Interesse für ein Einsichtsrecht genügen.

Kein rechtliches Interesse haben nach der Rechtsprechung Kauf- oder Mietinteressenten, die durch die Einsicht erst den Namen des Eigentümers erfahren wollen.

Wichtiger Hinweis: Die Grundbucheinsicht und auch Erstellung oder Übersendung von Grundbuchauszügen kann grundsätzlich nicht aufgrund eines telefonischen Antrages erfolgen, da das Vorliegen des berechtigten Interesses in diesem Fall nicht nachprüfbar wäre.

 

Grundbuchauszüge/Grundbuchabschriften können wie folgt beantragt werden:

schriftlicher Antrag mit Unterschrift und Kopie des Personalausweises bzw. Reisepass per Post, Telefax oder E-Mail (Einen Vordruck zur Antragstellung finden Sie am Ende der Seite)

 - persönlich, unter Vorlage des Personalausweises/Reisepasses                                                                     

Hinweis: Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.


Gebühren

·         10,00 EUR für den einfachen (= unbeglaubigten) Grundbuchblattausdruck

·         20,00 EUR für den amtlichen (= beglaubigten) Grundbuchblattausdruck

·         Die Einsicht ist gebührenfrei


Erkundigen Sie sich ggf. bei der Stelle, für die Sie die Abschrift benötigen, ob der Ausdruck einfach (unbeglaubigt) oder amtlich (beglaubigt) sein soll.

Die Möglichkeit der Online-Einsicht über ein automatisches Abrufverfahren besteht nur für einen beschränkten Benutzerkreis (z. B. Behörden, Banken).

 

Grundbuchformulare zum Herunterladen

Wir weisen darauf hin, dass die aktuellen PDF Browser-Plugins unter Umständen nicht mehr das Online-Ausfüllen der Formulare unterstützen. Zudem kommt es beim Online-Ausfüllen bei der Nutzung des Browsers Edge unter Windows 10 zu Verschiebungen in der Darstellung der Formulare.

Bitte speichern Sie deshalb die Formulare lokal und rufen Sie diese mit einem externen PDF-Reader auf, um eigene Daten einzutragen.

Eine Antragstellung per E-Mail ist im Übrigen in Grundbuchsachen nicht zulässig.


Verfahrensübersicht