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Beratungshilfe

Information

Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen können Beratungshilfe bekommen, um sich rechtlich beraten und, soweit erforderlich, vertreten zu lassen.  

Beratungshilfe kann auf allen Rechtsgebieten erteilt werden.

Das Amtsgericht kann Ihnen hierzu auf Antrag einen „Berechtigungsschein“ erteilen.


Beratungshilfe gilt jedoch nicht für Vertretung vor Gericht.  

Formulare

Voraussetzungen für den Erhalt eines Berechtigungsscheines

  • Vollständiges und wahrheitsgemäßes Ausfüllen des Beratungshilfeantrages (Formular s. oben), sowie eidesstattliche Versicherung
  •  Vorlage der Kontoauszüge der letzten 2 Monate (vollständig und ungeschwärzt)
  • Vorlage eines aktuellen Einkommensnachweises (z.B. Verdienstbescheinigung, Arbeitslosen-, Sozialhilfebescheid)
  • Vorlage des Mietvertrages
  • Bescheinigungen über Zahlung von Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten etc. (sofern vorhanden)
  • Bescheinigungen über Versicherungsbeiträge (sofern vorhanden)

Weitere Grundvoraussetzungen

  • Vermögen unter 10.000 €
  • Geringes Einkommen (kann individuell variieren, je nach Belastungssituation)
  • Rechtsschutzversicherung wurde nicht abgeschlossen, bzw. diese tritt in der Angelegenheit nicht ein (in letzterem Fall bitte Nachweis vorlegen)
  • Beratungshilfe wurde in dieser Angelegenheit noch nicht bewilligt oder versagt.
  • Der Antrag ist nicht mutwillig gestellt
  • In der Sache ist kein gerichtliches Verfahren anhängig

Erreichbarkeit

Der Antrag kann schriftlich an die Postanschrift des Gerichts:

Amtsgericht Bamberg

Synagogenplatz 1

96047 Bamberg


oder persönlich auf der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts Bamberg (Zi. 017) beantragt werden. Bei persönlichen Anträgen bringen Sie bitte Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass mit.

 

Sprechzeiten der Rechtsantragstelle:

Montag - Freitag: 9.00 bis 12.00 Uhr


Um vorherige telefonische Terminsvereinbarung unter 0951/833-2017 wird gebeten.

 

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Er kann die Beratungshilfe nur im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen, § 49 a I BRAO.

Verfahrensübersicht