Zwangsvollstreckung
Beim Amtsgericht -Vollstreckungsgericht- wird die Vollstreckung in Forderungen (z.B. Lohn- oder Kontopfändung) bearbeitet.
Für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen sind hingegen die Gerichtsvollzieher zuständig. (Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen, also in Grundstücke: siehe "Verfahren bei anderen Gerichten")
Sprechzeiten:
Mo. - Fr. 8:00 bis 12:00 Uhr oder nach Vereinbarung
Für Anträge auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss herrscht Formularzwang. Alle verfügbaren Formulare und Anträge finden Sie in unserem Formularcenter.
Erreichbarkeit der Serviceeinheit für Forderungspfändungen:
Telefon: 09131/782-421
Fax: 09621962414525