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Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Betreuungsverfahren

Die Geschäftsstelle für Betreuungssachen befindet sich im 2. Stock Zimmer 2.28.

Anschrift:
Rathausplatz 11
82467 Garmisch-Partenkirchen (Hausanschrift)

Telefon: 08821 / 928-136, 928-235 oder 928-236
Telefax: 09621 / 9624 11031

Wegen gleitender Arbeitszeit erreichen Sie einen Ansprechpartner am besten:
Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und nach Vereinbarung.


Das Betreuungsgericht ist zuständig für Entscheidungen:

  • in Betreuungssachen (Anordnung oder Aufhebung einer Betreuung, Bestellung eines Betreuers etc.)
  • bei freiheitsentziehenden Unterbringungsmaßnahmen volljähriger Personen
  • in Pflegschaftsverfahren für Volljährige

Betreuung

Für Erwachsene, die aufgrund einer psychischen oder körperlichen Erkrankung ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen können, gibt es seit 1992 die rechtliche Betreuung. 

Das Gericht bestellt auf Anregung der betreuungsbedürftigen Person selbst oder eines Dritten (z.B. Familienangehöriger, Nachbar, Krankenhaus) einen Betreuer, der den Betroffenen nur in ganz speziell zugewiesenen und notwendigen Aufgabenkreisen unterstützt bzw. vertritt. Für diese Anregung steht unten im Downloadbereich ein Formular bereit, das ausgefüllt beim Amtsgericht einzureichen wäre.

Eine Auswirkung auf die Geschäftsfähigkeit ist nicht automatisch gegeben. Der Betreute kann also weiterhin seine Bankgeschäfte tätigen und Verträge abschließen, wenn er die nötige Einsichtsfähigkeit besitzt. Die gefürchtete "Entmündigung" ist durch die Reform des Betreuungsrechts abgeschafft.

Bei der Auswahl des Betreuers wird vorrangig die vom Betroffenen gewünschte Person bestellt (z. B. wenn eine sog. Betreuungsverfügung erstellt wurde). Sollte im verwandtschaftlichen oder persönlichen Umkreis niemand zur Verfügung stehen, wird ein Berufsbetreuer bestellt. 

Der Betreuer vertritt den Betreuten innerhalb der vom Gericht übertragenen Aufgabenkreise (z. B. Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsvorsorge, Vermögenssorge), wobei er Wünsche des Betroffenen nach Möglichkeit zu berücksichtigen hat. Der Betreuer unterliegt hierbei der ständigen Kontrolle durch das Gericht und benötigt für verschiedene Rechtsgeschäfte zusätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Das Gericht überprüft regelmäßig, ob die Voraussetzung für die Betreuung noch vorliegen. Es hebt die Betreuung wieder auf, wenn der Betreute wieder in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu erledigen.

Ein Betreuungsverfahren ist nur dann erforderlich, wenn es keine anderen Möglichkeiten (z.B. General- oder Vorsorgevollmacht) gibt.

Gebühren und Auslagen werden nur erhoben, wenn das Vermögen des Betreuten eine gewisse Höhe übersteigt.

Weitere Information

Verfahrensübersicht