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Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Zwangsvollstreckung

Die Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts befindet sich im 2. Stock Zimmer 2.35.

Rathausplatz 11
82467 Garmisch-Partenkirchen (Hausanschrift)

Telefon: 08821 / 928-143 oder -243

Telefax: 09621 / 9624 11037

Wegen gleitender Arbeitszeit erreichen Sie einen Ansprechpartner am besten:
Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr.
Nachmittags ist nur für Eil-Fälle geöffnet (Zimmer Nr. 44, Tel. 928-244 in Vertretung)

Zuständigkeit

Das Vollstreckungsgericht ist insbesondere zuständig für die Pfändung von Forderungen (z. B. Lohn- oder Kontopfändungen) und für die Gewährung von Vollstreckungsschutz (z. B. Räumungsschutz).

Sachpfändungen erfolgen durch Zwangsvollstreckungsauftrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher (siehe unten). Dieser ist auch zuständig für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.

Für Zwangsvollstreckungen in unbewegliches Vermögen (Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung) sowie für Insolvenzverfahren ist ausschließlich das Amtsgericht Weilheim zuständig.

Schuldnerverzeichnis

Im Schuldnerverzeichnis werden Personen erfasst, die eine eidesstattliche Versicherung über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abgegeben haben oder Personen gegen die ein Haftbefehl erlassen wurde, weil sie ihrer Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht nachgekommen sind.

Das Schuldnerverzeichnis wird seit 01.01.2013 durch das Zentrale Vollstreckungsgericht in Hof geführt. 

Einsicht in das Vollstreckungsportal erhalten nur Personen mit einem berechtigten Interesse und nach erfolgter Registrierung. Die Registrierung hat bei dem Vollstreckungsportal direkt zu erfolgen.

Registrierte Nutzer, die über keine entsprechende Möglichkeit verfügen, können auch bei jedem örtlichen Vollstreckungsgericht Einsicht in das Vollstreckungsportal erhalten.

Lohnpfändung bzw. Kontopfändung

Die Pfändung ist bei dem für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Vollstreckungsgericht zu beantragen.

Man benötigt hierfür den an den Schuldner zugestellten Vollstreckungstitel (z. B. Vollstreckungsbescheid, Urteil etc.), die genaue Bezeichnung und Adresse des Drittschuldners (Arbeitgeber bzw. Kreditinstitut) und die genaue Angabe der zu pfändenden Forderung (Einkommen bzw. genaue Bankverbindung).

Die (angeblichen) Forderungen gegen mehrere Drittschuldner (Kreditinstitut bei Kontopfändung, Arbeitgeber bei Lohnpfändung) sind in einem Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zusammenzufassen.

Die Gerichtskosten für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betragen - auch bei mehreren Drittschuldnern - 20,00 Euro.

Pfändungstabelle

Vollstreckungsschutz

Seit dem 01.01.2012 sind Kontoguthaben nur noch dann vor Pfändungen geschützt, wenn sie sich auf einem eigens hierfür eingerichteten sogenannten Pfändungsschutzkonto befinden.

Gerichtsvollzieher

Die Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen sind zuständig für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen der Schuldner.

Aufgabenbereiche der Gerichtsvollzieher: 

  • Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen
  • Zwangsräumung von Wohnräumen oder Gewerberäumen
  • Versteigerung von beweglichem Vermögen eines Schuldners
  • Wegnahme von Personen und Sachen
  • Abnahme der eidesstattlichen Versicherung sowie in diesem Zusammenhang durchzuführende Verhaftungen
  • Zustellung von Schriftstücken  
Die Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher ergibt sich aus dem Wohnsitz des Schuldners. 

Auskunft hierüber erhalten Sie bei der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen unter der Telefon-Nr. 08821 / 928-170.

Folgende Gerichtsvollzieher sind für den Bezirk des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen tätig:


Hauptgerichtsvollzieher Held
Griesstr. 10
82467 Garmisch-Partenkirchen

Telefon: 08821 / 71295
Telefax: 08821 / 7988794

Sprechzeiten: Dienstag und Donnerstag von 8.15 Uhr bis 9.15 Uhr

Auskunft über die Zuständigkeit gibt die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen unter der Telefon-Nr. 08821 / 928-170.


Hauptgerichtsvollzieher Lohr
Am Kirchbichl 1
82496 Oberau

Telefon: 08824 / 913953
Telefax: 08824 / 9138952

Sprechzeiten: Montag 8.30 Uhr bis 10.00 Uhr und Donnerstag 8.30 Uhr bis 10.00 Uhr

Auskunft über die Zuständigkeit gibt die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen unter der Telefon-Nr. 08821 / 928-170.


Obergerichtsvollzieherin Staudinger
Hindenburgstr. 47
82467 Garmisch-Partenkirchen

Telefon: 08821 / 9668660
Telefax: 08821 / 9668660

Sprechzeiten: Dienstag und Donnerstag von 9.00 Uhr bis 10.00 Uhr

Auskunft über die Zuständigkeit gibt die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen unter der Telefon-Nr. 08821 / 928-170.


Obergerichtsvollzieherin Rauch
Hauptstr. 29/I
82490 Farchant

Telefon: 08821 / 8229915
Telefax: 08821 / 8229916

Sprechzeiten: Dienstag und Donnerstag von 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr

Auskunft über die Zuständigkeit gibt die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen unter der Telefon-Nr. 08821 / 928-170.

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