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Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Rechtsantragstelle

Die Rechtsantragstelle befindet sich im 2. Stock Zimmer 2.26.

Anschrift:
Rathausplatz 11
82467 Garmisch-Partenkirchen (Hausanschrift)

Telefon: 08821 / 928-134

Telefax: 09621 / 9624 11036

Sie erreichen dort einen Ansprechpartner zu folgenden Zeiten:
Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr sowie nach Vereinbarung.

Beratungshilfeanträge können nicht per E-Mail gestellt werden. 

Zur Aufnahme eines Antrags bitten wir Sie, mindestens 30 Minuten vor Ende der Sprechzeit vorzusprechen. Danke!

Aufgabe der Rechtsantragstelle ist, Anträge und Erklärungen in Zivil- und Zwangsvollstreckungssachen, die gegenüber dem Gericht abzugeben sind, formrichtig aufzunehmen.

Ausgenommen sind Anträge, für die Anwaltszwang besteht (Anträge auf Ehescheidung sowie Anträge, die bei Arbeitsgerichten, Sozialgerichten oder Verwaltungsgerichten einzureichen sind).

Außerdem erhalten Sie hier auf Antrag auch einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe.


Weiter erhalten Sie hier auch Hinweise zu folgenden Fragen:

  • über die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens einschließlich der Kostenfestsetzung
  • welches Gericht zuständig ist
  • wie hoch in etwa die Kosten eines Verfahrens sind
  • welche Fristen Sie einhalten müssen.

Was ist Beratungshilfe?

Rechtsberatung ist grundsätzlich nur durch Rechtsanwälte bzw. Personen möglich, denen die Erlaubnis zur Rechtsberatung erteilt wurde. Gerichte führen keine Rechtsberatung durch.

Das Beratungshilfegesetz ermöglicht Rechtsuchenden, die über kein oder nur geringes Einkommen oder Vermögen verfügen, zur Wahrnehmung ihrer Rechte außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens Rechtsberatung und Rechtsvertretung durch einen Anwalt ihrer Wahl gegen eine kleine finanzielle Eigenleistung. Die weiteren durch die anwaltliche Tätigkeit anfallenden Kosten werden durch die Landeskasse übernommen.

Beratungshilfe ist damit das Gegenstück zur Prozesskostenhilfe. Letztere kann nur für ein gerichtliches Verfahren beantragt werden.

Beratungshilfe wird nur auf Antrag gewährt. Der Rechtspfleger erteilt bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Beratungsschein, der zu einer einmaligen kostenfreien Beratung bei einem Rechtsanwalt berechtigt. Dem Rechtsanwalt, der Ihnen die Beratung erteilt, müssen Sie eine Gebühr von 10,00 Euro bezahlen. Dieser Beratungsschein gilt jedoch nur für außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts.

Dem Rechtsuchenden steht es frei, unmittelbar einen Anwalt seiner Wahl aufzusuchen und den Beratungshilfeantrag später über seinen Anwalt bei Gericht einzureichen oder sich zuerst an das Amtsgericht seines Wohnortes (allgemeiner Gerichtsstand) zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Beratungshilfe zu wenden. Im Hinblick darauf, dass das Amtsgericht nur unter bestimmten, im Beratungshilfegesetz geregelten Voraussetzungen Beratungshilfe bewilligen kann, kann es zur Vermeidung eines Kostenrisikos ratsam sein, den Beratungshilfeantrag vor dem Aufsuchen eines Anwalts beim örtlich zuständigen Amtsgericht schriftlich oder durch persönliche Vorsprache zu stellen.

Jeder Anwalt ist verpflichtet, Beratungshilfe zu leisten und bei ersichtlicher Bedürftigkeit den Rechtsuchenden auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

Auch Rechtsbeistände, die Mitglied der Rechtsanwaltskammer sind, gewähren Beratungshilfe.

Im Downloadbereich finden Sie ein Hinweisblatt welches Sie über die notwendigen Unterlagen informiert, die Sie zusammen mit dem ebenfalls dort erhältlichen Antragsformular bei Gericht vorlegen bzw. dorthin übersenden.

Soweit Ihr Beratungshilfeantrag bewilligt wird, erhalten Sie einen Berechtigungsschein unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit, den Sie Ihrer Anwältin bzw. Ihrem Anwalt oder Rechtsbeistand aushändigen.

Weitere Informationen zur Beratungshilfe: 
http://www.justiz.bayern.de/service/juristisches-lexikon/ 

Download Beratungshilfe

Prozesskostenhilfe

Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, kann vom Amtsgericht auf Antrag unter gewissen Voraussetzungen für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt werden.

Die Partei hat dann - je nach ihren Einkommensverhältnissen - die Gerichtskosten und die Kosten ihres Rechtsanwalts entweder überhaupt nicht oder in angemessenen Teilbeträgen zu bezahlen.

Download Prozesskostenhilfe

Informationen zum Download

Verfahrensübersicht