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Insolvenzverfahren

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Übersicht:

Welche Insolvenzverfahren werden bearbeitet?
  • Regelinsolvenzverfahren
  • Nachlassinsolvenzverfahren
  • Verbraucherinsolvenzverfahren
Örtlich sind wir für folgende Amtsgerichtsbezirke zuständig:
  • Mühldorf a. Inn
  • Altötting


  • Ausnahme:
    Für Verfahren der 
    Sanierungs- und Restrukturierungssachen nach dem StaRUG, sofern der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Oberlandesgerichts München hat, ist das Insolvenzgericht München zustänig.
Infos:

Insolvenzantrag:

Das Insolvenzgericht wird nur auf Antrag eines Gläubigers, des Schuldners oder eines Erben tätig. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Insolvenzgrundes. Beim Gläubigerantrag muss dieser und die Forderung glaubhaft gemacht werden.

Eröffnungsgrund:

  • Voraussetzung für die Eröffnung des Verfahrens ist:
  • Zahlungsunfähigkeit
  • Überschuldung (nur bei juristischen Personen)
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit

Eröffnung des Verfahrens:
Ein Insolvenzverfahren wird nur eröffnet, wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind oder gestundet werden. Ansonsten ist das Verfahren mangels Masse abzuweisen.

Sonstiges:
Eine Liste der anerkannten Insolvenzberatungsstellen finden Sie im Internet auf der Seite des Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Das Insolvenzgericht ist nicht zuständig für die Anmeldung der Insolvenzforderungen. Sie erfolgt ausschließlich beim Insolvenzverwalter.

Stundung der Verfahrenskosten
Handelt es sich beim Schuldner um eine natürliche Person, die einen eigenen Insolvenzantrag und einen Antrag auf Erteilung der Rechtschuldbefreiung gestellt hat, und kann der Schuldner die bei Gericht entstehenden Kosten des Insolvenzverfahrens (nicht die Kosten eines ggf. erforderlichen aussergerichtlichen Einigungsversuchs) nicht aus seinem Vermögen aufbringen, werden ihm diese Kosten auf Antrag bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet. Dies gilt sowohl für das Verbraucher- als auch für das Regelinsolvenzverfahren. Die Stundung der Verfahrenskosten ist ausgeschlossen, wenn dem Schuldner innerhalb der letzten 10 Jahre bereits Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wurde und wenn er rechtskräftig wegen einer der in den §§ 283 bis 283 c StGB genannten Straftatbestände (Bankrott, besonders schwerer Fall des Bankrotts, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung) verurteilt worden ist.

Ein Stundungsantrag ist in den nachfolgenden Antragsvordrucken enthalten.

Auskünfte:

Folgende Informationen zu Insolvenzverfahren finden Sie im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de :

  • Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse
  • Anordnung und Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen durch das Gericht
  • Entscheidung über die Aufhebung oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens
  • Terminbestimmungen
  • Ankündigung der Restschuldbefreiung
  • Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung
  • Beschlüsse über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters, des Treuhänders und der Mitglieder des Gläubigerausschusses

Weitergehende Auskünfte erteilt das Insolvenzgericht nur auf schriftliche Anfrage, sofern darin gemäß § 299 ZPO das rechtliche Interesse glaubhaft gemacht wird (z.B. durch Beifügung einer Kopie des Vollstreckungstitels) und sofern die Anfrage im Original (Faksimile nicht ausreichend) unterschrieben ist.

Das Insolvenzgericht Mühldorf a. Inn behält sich vor, Anfragen, die nicht den genannten Anforderungen entsprechen, unbeantwortet zu lassen.

Telefonisch oder per E-Mail können Auskünfte nicht erteilt werden.
Kontakt:
Telefonisch: 
Montag bis Freitag 
09:00 - 12:00 Uhr

08631 601 117 und - 118

Parteiverkehr:
Es wird um vorherige Terminsvereinbarung gebeten.
Dokumente:
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Weitere Informationen, Formulare

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