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Zwangsvollstreckung

Informationen zum Vollstreckungsrecht

Wenn ein Kläger ein Urteil, also einen so genannten Titel, erstritten hat, heißt das noch nicht zwingend, dass er damit auch ohne weiteres zu dem im Urteil verbrieften Recht kommt.

Deswegen müssen Titel oft, sofern der Beklagte nicht freiwillig leistet, im Zwangsvollstreckungsverfahren durchgesetzt werden. Das ist ein Verfahren, in dem beispielsweise in einem Urteil ausgesprochene Leistungsansprueche durch staatlichen Zwang verwirklicht werden. In diesem Verfahren kann die obsiegende Partei (Gläubiger, ehemaliger Kläger) ihre Ansprueche gegen ihren Gegener (Schuldner, ehemaliger Beklagter) durchsetzten.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, einen nicht leistungswilligen Schuldner zur Leistung zu veranlassen. Die Zwangsvollstreckung ist vorwiegend im 8. Buch der Zivilprozessordnung geregelt.

In den Hauptfällen der Zwangsvollstreckung, nämlich der zur Beitreibung einer Geldforderung, wird vorwiegend zwischen Zwangsvollstreckung in das bewegliche und in das unbewegliche Vermögen (= Grundstücke usw.) des Schuldners unterschieden.

Die Mobiliarzwangsvollstreckung (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen) erfolgt durch den Gerichtsvollzieher.

Das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht ist u. a. zuständig für:

  • Pfändung von Forderungen und sonstiger Ansprüche
  • Gewährung von Vollstreckungsschutz
  • Erteilung von Auskünften aus dem Schuldnerverzeichnis; Achtung: seit 01.01.2013 ist hierfür das zentrale Vollstreckungsgericht in Hof zuständig. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie beim Zentralen Vollstreckungsgericht Hof

Geschäftsstelle (Serviceeinheit)

Zimmer Nr. 013 im Erdgeschoss
Telefon: 08631 / 6106-119 oder -121
Telefax: 08631 / 6106-300

Parteiverkehr:
Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr oder nach Vereinbarung

Gerichtsvollzieher

Den Gerichtsvollziehern ist die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen eines Schuldners übertragen. Ferner übernimmt der Gerichtsvollzieher auch die Aufgaben im Zustellungswesen sowie das Verfahren über die Abgabe der Vermögensabgabe.

Zur Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen und sonstiger für die Gerichtsvollzieher bestimmter Eingänge ist beim Amtsgericht Mühldorf am Inn eine Gerichtsvollzieherverteilungsstelle eingerichtet.

Die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle ist unter der Telefonnummer 08631 / 6106-107 erreichbar.

Verfahrensübersicht