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Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Zwangsversteigerung

Allgemeine Hinweise - bitte unbedingt beachten!

Dem Vollstreckungsgericht ist die Durchsetzung eines Anspruchs mit staatlichem Zwang übertragen. In der Zwangsversteigerung werden Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte (Wohnungseigentum, Erbbaurechte u.a.) verwertet, um aus dem Erlös den Gläubiger zu befriedigen.

In der Zwangsverwaltung werden dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen, der Verwalter wird ermächtigt, es in Besitz zu nehmen und dem Gläubiger werden die Erträge zugeführt.

Bei einer Eigentümergemeinschaft (Erbengemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft u. a.) kann jeder Miteigentümer die sogenannte Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft betreiben. Das Grundtück wird in einen teilbaren Erlös umgewandelt, an dem sich die Rechte der Eigentümer fortsetzen.

Die Grundstücke werden in einem öffentlichen Versteigerungstermin, der im Mühldorfer Anzeiger bekannt gegeben wird, versteigert. Die Beschreibung der Objekte wird dem jeweilgen Wertgutachten entnommen, das auf der Geschäftsstelle (Zimmer 08) zu den Parteiverkehrszeiten vollständig eingesehen werden kann. Die aktuellen Versteigerungstermine sowie eine Zusammenfassung der Wertgutachten findet sich hier.

Der Meistbietende erhält in der Regel den Zuschlag. Erreicht im ersten Termin das Meistgebot einschließlich des Wertes der zu übenehmenden Rechte nicht die Hälfte des Verkehrswertes, muss der Zuschlag von Amts wegen versagt werden.
Bei Geboten unter 7/10 des Verkehrswertes ist der Zuschlag auf Antrag des betroffenen Gläubigers zu versagen.

In einem neuen Termin darf der Zuschlag danach  aus einem dieser Gründe nicht mehr versagt werden. In der Terminsveröffentlichung wird darauf entsprechend hingewiesen.

Jeder Bieter muss sich ausweisen (Personalausweis, Reisepass). Wer für einen anderen bieten möchte, benötigt eine notariell beglaubigte Bietvollmacht, die ausdrücklich dazu ermächtigt. Der Vertreter einer juristischen Person bzw. Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (oHG, KG, GmbH usw.) muss einen aktuellen beglaubigten Registerauszug vorlegen, aus dem sich seine Legitimation ergibt.

Auf Antrag eines Beteiligten ist Sicherheit in Höhe von 1/10 des festgesetzten Wertes zu leisten, andernfalls ist das Gebot zurückzuweisen. Sie kann erbracht werden durch

  • Vorlage eines unbestätigten Bundesbankschecks oder eines Verrechnungschecks, der frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sein darf.
  • Der Verrechnungsscheck muss von einem zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigtem Kreditinstitut ausgestellt und im Inland zahlbar sein.
  • Eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstituts und erfüllbar im Inland

Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung im Termin ist ausgeschlossen.

Bei Zweifel über die Zulässigkeit der Sicherheitsleistung empfiehlt sich eine kurze Rückfrage beim Vollstreckungsgericht.

Versteigerungstermine können kurzfristig aufgehoben werden. Die Geschäftstelle gibt auf Anfrage Auskunft darüber, ob der Termin durchgeführt wird.

Sprechzeiten

Montag bis Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr oder nach Vereinbarung

Für dringende Angelegenheiten stehen wir Ihnen auch ausserhalb der Sprechzeiten zur Verfügung.

Geschäftsstelle (Serviceeinheit)

Zimmer Nr. 010 (Mittwoch und Freitag), bzw. Zimmer Nr. 013 im Erdgeschoss
Telefon: 08631 / 6106-112, 08631/6106-121 bzw. 119
Telefax: 08631 / 6106-300

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