Grundbuchamt
Das Grundbuchamt ist zuständig für die Führung des Grundbuches betreffend alle Gemarkungen im Landkreis Mühldorf am Inn.
Des Weiteren können beim Grundbuchamt Grundbucheinsichten vorgenommen werden, sofern ein berechtigtes Interesse des Antragstellers (z.B. Eigentümer, Gläubiger etc.) vorliegt.
Kontaktdaten:
Montag bis Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr oder nach Vereinbarung
Zimmer 026
Telefon: 08631 / 6106-144
Telefax: 08631 / 6106-303
E-Mail:
Poststelle.gba@ag-mue.bayern.de
Für dringende Angelegenheiten stehen wir Ihnen auch außerhalb der Sprechzeiten zur Verfügung.
Grundbucheinsicht und Grundbuchabschrift
Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten erhält nur, wer ein sogenanntes berechtigtes Interesse darlegen kann (§ 12 GBO). Dann kann auf Antrag auch ein Grundbuchausdruck erteilt werden.
Der Eigentümer oder Berechtigte eines eingetragenen Rechts ist stets einsichtsberechtigt. Andere Personen haben ihr berechtigtes Interesse darzulegen, z. B. als Gläubiger durch Vorlage eines Vollstreckungstitels. Als Kaufinteressent durch Vorlage einer Vollmacht des Eigentümers.
Die Einsicht in das Grundbuch ist gebührenfrei.
Die Kosten für Grundbuchabschriften betragen derzeit:
- einfache Abschrift - 10 Euro
- amtliche Abschrift - 20 Euro
Erkundigen Sie sich ggf. bei der Stelle, für die Sie die Abschrift benötigen ob der Ausdruck einfach (unbeglaubigt) oder amtlich (beglaubigt) sein soll.
Die Möglichkeit der Online-Einsicht über ein automatisiertes Abrufverfahren besteht nur für einen beschränkten Benutzerkreis (z. b. Behörden, Banken).
Hinweis:
Vermehrt werden auf diversen Internetseiten kostenpflichtige Dienste angeboten, um Eigentümern Grundbuchausdrucke zu verschaffen.
Dabei handelt es sich um private Dienstleister, mit denen die Grundbuchämter nichts zu tun haben.
Das Bearbeitungsentgelt dieser Anbieter ist oft deutlich höher als die tatsächlich anfallenden Gerichtsgebühren.
Die von der Landesjustizkasse in Bamberg erhobenen Gerichtsgebühren sind unabhängig von den zusätzlich anfallenden Kosten für den Drittanbieter zu begleichen.
Sie können Ihren Grundbuchausdruck unter Darlegung des berechtigten Interesses jederzeit direkt beim Grundbuchamt anfordern.