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Amtsgericht Regensburg

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Nachlassverfahren

Aufgaben und Zuständigkeit

Zu den Aufgaben des Nachlassgerichtes gehören:

  • Hinterlegung von Testamenten,
  • Feststellung und Ermittlung von Erben,
  • Entgegennahme und Beurkundung von Erbschaftsausschlagungen,
  • Erteilung von Erbscheinen,
  • Sicherungsmaßnahmen im Todesfall und
  • Todeserklärungen.
Das Amtsgericht Regensburg - Nachlassgericht - ist zuständig, wenn die verstorbene Person den letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Regensburg hatte.

Darüber hinaus können Ausschlagungserklärungen beurkundet und entgegengenommen werden, wenn derjenige, der eine Erbschaft ausschlagen möchte, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Regensburg hat.

Welches Amtsgericht für den Aufenthaltsort zuständigkeit ist, können Sie unter folgendem Link ermitteln:

https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche


Nicht zu den Aufgaben des Nachlassgerichtes gehören:
  • Verteilung und Auseinandersetzung des Nachlasses,
  • Feststellung von Pflichtteilsansprüchen,
  • Durchsetzung von Vermächtnisansprüchen,
  • Feststellung der Nachlasshöhe,
  • Räumung der Wohnung und
  • Auskünfte zur Erbschaftssteuer.
Sprechzeiten und Erreichbarkeit

Sprechzeiten:   Montag bis Freitag:   08:00 Uhr - 12:00 Uhr oder nach Vereinbarung

Termine finden ausschließlich nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung statt.
Dies gilt insbesondere auch für die Beurkundung und Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen, Erbscheinsanträgen oder die Hinterlegung oder Rückgabe von Testamenten.

Telefon:   0941 / 2003-0
Telefax:    0941 / 2003-452
E-Mail:      poststelle.nach@ag-r.bayern.de
                  Hinweis: Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige
                                  Erklärungen in Rechtssachen.

Bitte beachten Sie, dass es nicht möglich ist rechtsverbindliche Erklärungen (z.B. Abgabe einer Ausschlagungserklärung, Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, Stellen von sonstigen Anträgen, Einlegen von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln etc.) per einfacher E-Mail an die Gerichte zu übermitteln. Benutzen Sie hierfür bitte ausnahmslos die Briefpost oder das Telefax.
Hinweise zu den Voraussetzungen des Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) finden Sie hier

Bitte beachten Sie:
Eine fernmündliche Auskunftserteilung erfolgt im Regelfall nicht.
Das Nachlassgericht ist nicht berechtigt, Rechtsauskünfte oder Rechtsberatung zu erteilen. Diese Aufgabe ist ausschließlich den rechtsberatenden Berufen (z. B. Notar, Rechtsanwälte) vorbehalten.

Ausschlagung einer Erbschaft

Für die Ausschlagung einer Erbschaft ist gesetzlich die Einhaltung einer bestimmten Frist sowie einer bestimmten Form vorgeschrieben.

Die Frist für die Ausschlagung beginnt mit Kenntnis vom Anfall und dem Grunde der Berufung als Erbe.

Bei gesetzlicher Erbfolge kommt es nicht darauf an, ob und wann Sie vom Nachlassgericht informiert werden, dass Sie als Erbe in Betracht kommen. Auch wenn Sie nicht vom Nachlassgericht informiert werden, können Sie anderweitig Kenntnis von Ihrer Erbenstellung haben und die Frist beginnt zu laufen.

Sind Sie durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) berufen, so beginnt die Frist frühestens mit der Bekanntgabe der Verfügung durch das Gericht.

Die gesetzliche Frist kann nicht verlängert werden.


Die Form ist gewahrt, wenn die Ausschlagung der Erbschaft zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklärt wird oder die Erklärung über die Ausschlagung öffentlich beglaubigt, d. h. durch einen Notar beglaubigt, eingereicht wird.


Weitere allgemeine Informationen zum Thema Erbschaftsausschlagung entnehmen Sie bitte dem Merkblatt unten unter der Rubrik Formulare und Anträge.

Wenn Sie eine Erbschaft bei Gericht ausschlagen möchten, werden folgende Angaben/Unterlagen benötigt:

  • Angaben zum Verstorbenen (Name, Vorname(n), evtl. Geburtsname, Geburtsdatum, Sterbedatum, letzter gewöhnlicher Aufenthalt und Sterbeort),
  • hatte der Verstorbene nicht im Bezirk des Amtsgerichts Regensburg gelebt: das Anschreiben des zuständigen Nachlassgerichtes aus dem hervorgeht, dass Sie zum Erben berufen sind oder eine Sterbeurkunde, soweit vorhanden,
  • Anschrift, Familienname, sämtliche Vornamen, evtl. Geburtsname und Geburtsdaten von Ihnen sowie von allen Personen, die ansonsten als Erben in Betracht kommen könnten, also z. B. von Kindern, Enkeln, Eltern, Geschwistern,
  • Angabe darüber, seit wann Sie Kenntnis haben, dass Sie erbberechtigt sind,
  • zum vereinbarten Termin ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mitzubringen.
Möchten Sie nicht (nur) für sich ausschlagen, sondern auch für Ihre minderjährigen Kinder, beachten Sie bitte, dass bei gemeinschaftlicher elterlicher Sorge beide Elternteile ausschlagen müssen.

Unabhängig davon, ob die Ausschlagung bei Gericht erklärt oder durch einen Notar beglaubigt wird, fällt eine Gebühr an. Die Gebühr beträgt mindestens 30,00 €.
Erbschein

Der Erbschein ist ein Nachweis darüber, wer Erbe nach der verstorbenen Person geworden ist und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils. Nicht in jedem Fall wird ein Erbschein benötigt.

Gehört zum Nachlass Grundbesitz, benötigen Sie für das Grundbuchamt einen Erbschein. Lediglich wenn eine notarielle Verfügung von Todes wegen vorliegt (notarielles Testament oder Erbvertrag), wird in der Regel kein Erbschein benötigt.

Wegen Bankguthaben fragen Sie bei den betreffenden Banken bzw. Sparkassen nach, ob diese einen Erbschein verlangen, damit Sie über die Guthaben verfügen können, oder ob diese auf die Vorlage eines Erbscheins verzichten.

Voraussetzung für die Erteilung eines Erbscheins ist ein vom Nachlassgericht oder von einem Notar beurkundeter Antrag, der einen bestimmten Inhalt haben muss. Der Antrag kann nur persönlich gestellt werden, da zusammen mit dem Erbscheinsantrag eine eidesstattliche Versicherung abzugeben ist.

Das Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist kostenpflichtig! Die Höhe der Gebühren ist vom Wert des Nachlasses abhängig und kann nicht pauschal bestimmt werden.

Für weitere Informationen zu den Themen Erben und Vererben, zum erforderlichen Inhalt eines Erbscheinsantrags sowie Erbschaftssteuer beachten Sie bitte die Merkblätter und Links unten unter der Rubrik Formulare und Anträge und weitere Informationen (Broschüren).

Hinterlegung von Testamenten und Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung

Sie können Ihr privatschriftliches Testament bei jedem Nachlassgericht hinterlegen. Für die Hinterlegung werden folgende Angaben/Unterlagen benötigt:

  • Ihre vollständigen Personenangaben (Name, Vorname(n), evtl. Geburtsname, Geburtsdatum, aktuelle Adresse).
  • Ihr Testament. Dieses kann auch in einem verschlossenen Umschlag abgegeben werden, geben Sie dann allerdings an, an welchem Datum das Testament errichtet wurde.
  • Antrag auf Hinterlegung. Dieser kann schriftlich gestellt werden oder zu Protokoll der Geschäftsstelle.
  • Geburtsurkunde in Kopie.
  • Personalausweis in Kopie (Vorder- und Rückseite).
Sofern Sie ein mit Ihrem Ehepartner gemeinschaftlich errichtetes Testament hinterlegen möchten, muss der Hinterlegungsantrag von beiden Ehepartner unterschrieben sein.In diesem Fall werden die Personenangaben, Geburtsurkunden und Ausweiskopien von beiden Ehegatten benötigt.

Aufgrund der aktuellen Pandemielage werden Sie gebeten, Hinterlegungsanträge ausschließlich schriftlich zu stellen. Sofern Sie den Antrag zusammen mit Ihrem Testament und den erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht mit der Post übersenden möchten, nutzen Sie bitte den Briefkasten vor dem Eingang des Amtsgerichts.

Informationen zur Hinterlegung eines Testaments durch einen Bevollmächtigten finden Sie im Merkblatt unten unter der Rubrik Formulare und Anträge.

Für die Verwahrung eines Testaments fällt eine Verwahrgebühr in Höhe von 75,00 € an. Zusätzlich ist eine Gebühr für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister in Höhe von 15,50 € zu erheben. Sie erhalten eine Kostenrechnung zugesandt.

Sofern Sie ein notarielles Testament errichtet haben, wird dieses immer beim Nachlassgericht verwahrt. Sie müssen nichts veranlassen. Das Testament wird vom Notar an das Nachlassgericht übersandt. Gleiches gilt für einen notariellen Erbvertrag, allerdings kann hier die amtliche Verwahrung ausgeschlossen werden. Dann verwahrt der Notar den Erbvertrag.


Die Rücknahme eines hinterlegten Testaments ist jederzeit möglich, allerdings nur durch den Testator persönlich. Bei gemeinschaftlichen Testamenten ist die Rücknahme nur durch beide Testatoren persönlich möglich.
Wenn Sie ein Testament zurücknehmen möchten, vereinbaren Sie möglichst vorab telefonisch einen Termin, um längere Wartezeiten oder eine erneute Vorsprache an einem anderen Tag zu vermeiden.
Formulare und Anträge (Vordrucke)
Weitere Informationen (Broschüren)

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