Hinterlegungsstelle
Voraussetzungen für Hinterlegungen
- Sicherheitsleistung zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung
- Sicherheitsleistung zur Erreichung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils; vorzulegen ist hierbei das Urteil bzw. der Beschluss, aus dem sich Art und Höhe der Sicherheitsleistung ergibt.
- Strafkautionen zur Außervollzugsetzung von Haftbefehlen; vorzulegen ist der Beschluss, aus dem sich die zugehörige Entscheidung ergibt.
- Gläubigerunsicherheit gemäß § 372 BGB, wenn Zweifel an der Person des Empfangsberechtigten bestehen, der Schuldner aber schuldbefreiend leisten will. So kann es vorkommen, dass mehrere Personen Ansprüche auf ein und dieselbe Forderung erheben. Um nicht an den "Falschen" zu zahlen, kann der Schuldner den Geldbetrag hinterlegen.
- Lediglich die Tatsache, dass man an eine andere Person nicht zahlen möchte, obwohl dieser ein Anspruch zusteht, rechtfertigt keine Hinterlegung.
- Eine Hinterlegung während eines Widerspruchsverfahrens bei der öffentlich-rechlichen Gemeinschaftseinrichtung "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" (veraltet umgangssprachlich "GEZ") kann nur erfolgen, wenn die zuständige Behörde eine entsprechende Anordnung nach § 80 Absatz 4 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung erlassen hat. Die bloße Ablehnung der Zahlung oder ein laufendes Widerspruchsverfahren reichen nicht aus.
Voraussetzungen für die Auszahlung des hinterlegten Betrages
- Auszahlungsantrag eines Beteiligten und Freigabeerklärung aller weiterer Beteiligter
- Auszahlungsantrag und Vorlage einer rechtskräftigen Entscheidung (Urteil bzw. Beschluss), aus der sich die Empfangsberechtigung des Antragstellers ergibt.
Erreichbarkeit
Geschäftsstelle für Hinterlegungssachen
St.-Josefs-Kirchplatz 2
(Zimmer 109, 1. Obergeschoß)
Telefon: +49 (8331) 105 229
Telefax: +49 (9621) 96241 3271