Zwangsvollstreckung
Das Vollstreckungsgericht ist zuständig für:
- Pfändung von Forderungen und sonstiger Ansprüche -soweit diese als vollstreckungsfähiger Titel (z.B. Urteil, Notarurkunde) vorliegen-
- Gewährung von Vollstreckungsschutz
- Freigabe bei Pfändung von Kontoguthaben
- Erteilung von Abschriften abgegebener Vermögensverzeichnisse, soweit nicht das Zentrale Vollstreckungsgericht zuständig ist.
- Verteilung von Vollstreckungsafträgen an den zuständigen Gerichtsvollzieher
- Gerichtsvollzieherauftrag (PDF) Das Formular ist zweifach bei Antrag auf Vermögensauskunft vorzulegen.
- Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung (PDF) (verbindliches Formular für die Antragstellung ab 01.03.2013).
- Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen (PDF) (verbindlich für die Antragstellung ab 01.03.2013). Die Anträge sind 4-fach einzureichen. Bei jedem zusätzlichen Drittschuldner erhöht sich die Anzahl jeweils um ein Exemplar.
- Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen (PDF) (verbindliches Formular für die Antragstellung ab 01.03.2013). Die Anträge sind 4-fach einzureichen. Bei jedem zusätzlichen Drittschuldner erhöht sich die Anzahl jeweils um ein Exemplar.
- Räumungsantrag (PDF)
- Antrag auf Prozesskostenhilfe (PDF)
- Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2017
Erreichbarkeit
Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts, Gerichtsvollzieherverteilerstelle
Buxacher Str. 6
87700 Memmingen
Telefon: 08331 / 105-236 oder -239
Telefax: 08331 / 105-491
E-Mail: poststelle.voll@ag-mm.bayern.de
Hinweis: Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.