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Amtsgericht Nürnberg

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Geldannahmestellte

Amtsgericht Nürnberg
Fürther Straße 110
90429 Nürnberg (Hausanschrift)
Telefon: 0911 / 32101
Telefax: 0911 / 3212877

Sprechzeiten
Montag bis Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr

Weitere Hinweise zu den Datenschutzbestimmungen finden Sie hier.

Zuständigkeiten und Aufgaben

Über die Geldannahmestelle wird der Zahlungsverkehr des Oberlandesgerichts, des Landgerichts, der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts abgewickelt.

Der bare Zahlungsverkehr ist grundsätzlich zu vermeiden.

Barauszahlungen, auch von Zeugenentschädigungen, sind daher nicht möglich.
In dringenden Fällen können Geldstrafen, Gerichtskostenvorschüsse, Kautionen, Sicherheitsleistungen und Geldhinterlegungen bar bis zu einer Höhe von 50,00 Euro einbezahlt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Gerichtszahlungsverordnung - GerZahlV).

Bitte geben Sie bei allen Überweisungen das Aktenzeichen sowie den Behördennamen an.

Bankverbindung und Hinweise für den Zahlungsverkehr

Bankverbindung
Bayerische Landesbank München
BLZ: 700 500 00
BIC: BYLADEMM
Empfänger: Landesjustizkasse Bamberg

Konto für Einzahlung von Kosten­vorschüssen, Gebühren und Geld­auflagen
Kontonummer: 3024919
IBAN: DE78 7005 0000 0003 0249 19

Konto für Einzahlung von Geldstrafen
Kontonummer: 2024919
IBAN: DE31 7005 0000 0002 0249 19

Konto für sonstige Zahlungen, z. B. Sicherheits­leistung bei Zwangs­ver­steige­rung
Kontonummer: 24919
IBAN: DE34 7005 0000 0000 0249 19


Hinweise für den Zahlungsverkehr
Vorschusszahlungen sollten erst nach Vergabe einer Rechnungsnummer durch die Gerichte und einer Zahlungsaufforderung, die die notwendigen Buchungsdaten enthält, entrichtet werden.

Vorschusszahlungen können auch unter Nutzung des EC-Karten-Verfahrens geleistet werden.

Zahlungen können auch durch Teilnahme am Lastschriftverfahren erfolgen.


Scheckzahlungen
Seit dem 01.11.2016 sind Zahlungen an die Staatskasse durch Verrechnungsscheck nicht mehr zulässig.

Schecks für z.B. Gerichtskosten und Vorschusszahlungen dürfen von den Justizbehörden nicht mehr angenommen werden.

Ausgenommen sind nur wenige spezialgesetzliche vorgesehene Zahlungen wie z.B. § 69 Abs. 2 ZVG (Sicherheitsleistung in Zwangsversteigerungssachen).

Verfahrensübersicht