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Amtsgericht Nürnberg

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Hinterlegungsstelle

! Ab dem 01.09.2017 wechselt die Hinterlegungsstelle in das Gerichtsgebäude Flaschenhofstraße !


Amtsgericht Nürnberg
Flaschenhofstr. 35
90402 Nürnberg (Hausanschrift)
Telefon: 0911 / 32101
Telefax: 0911 / 3211292

Sprechzeiten
Montag bis Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung


Bitte beachten Sie zusätzlich die abweichenden Öffnungszeiten der Geldannahmestelle:
Montag bis Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr.

! Die Geldannahmestelle befindet sich weiterhin in der Fürther Straße !


Weitere Hinweise zu den Datenschutzbestimmungen finden Sie hier.

Zuständigkeiten und Aufgaben

In bestimmten Fällen übernimmt der Staat die treuhänderische Verwahrung von Geld, Wertpapieren, sonstigen Urkunden und Kostbarkeiten (z.B. Schmuck, wertvolle Gemälde usw.).

Hier finden Sie einige Beispiele für Fälle, in welchen der entsprechende Betrag oder der Gegenstand hinterlegt werden können:

  • Die einstweilige Einstellung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach Leistung einer Sicherheit wurde durch gerichtliche Entscheidung angeordnet.
  • Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Gerichtsurteils nach Sicherheitsleistung wurde durch gerichtliche Entscheidung angeordnet.
  • Es wurde die Möglichkeit der Kautionszahlung zur Außervollzugsetzung eines Haftbefehls eingeräumt.
  • Ein Schuldner möchte seine Verbindlichkeiten begleichen, weiß aber nicht, wer der rechtmäßige Gläubiger ist (= Gläubigerungewissheit, § 372 BGB).
  • Annahmeverzug des Gläubigers, § 372 BGB.

Sachliche Zuständigkeiten

  • Entgegennahme von Anträgen auf Hinterlegung von gesetzlichen und gesetzlich zugelassenen Zahlungsmitteln (Geld) sowie Wertpapieren, Urkunden und Kostbarkeiten nach dem Bayerischen Hinterlegungsgesetz (BayHintG)
  • Annahme der Hinterlegung
  • Entscheidung über Auszahlungsanträge

Antragsformulare

Anträge für Geld- bzw. Werthinterlegung sind hier als PDF-Dateien eingestellt.

Hinweise zur Stellung des Hinterlegungsantrages

Die Empfangsberechtigten sind mit vollständigem Namen und Anschrift (kein Postfach) anzugeben.

  • Es sind die Parteien selbst, nicht deren Prozessbevollmächtigte empfangsberechtigt.
  • Der Hinterlegungsgrund ist durch Vorlage von Kopien glaubhaft zu machen.
  • Der ausgefüllte Antrag ist dreifach bei der Hinterlegungsstelle einzureichen.

Was geschieht mit meinem Antrag?
Ist der Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt und die gesetzlichen Voraussetzungen für die jeweilige Hinterlegung gegeben, nimmt der zuständige Rechtspfleger das Geld bzw. den Wertgegenstand zur Hinterlegung an durch Erteilung einer Kassenanordnung und Erlass eines entsprechenden Bescheides. Mit der Kassenanordnung und dem Bescheid kann dann der Geldbetrag bzw. der Wertgegenstand bei der Hinterlegungskasse einbezahlt/eingeliefert werden. Dort wird die Einlieferung/Einzahlung durch Quittierung auf einem Hinterlegungsschein bescheinigt. Bescheid und Hinterlegungsschein dienen als Nachweis der Hinterlegung.

Hinterlegungskasse beim Amtsgericht Nürnberg

Für Geldhinterlegungen
Gerichtszahlstelle
Fürther Straße 110
90429 Nürnberg
(Öffnungszeiten: Montag bis Freitag, 9:00 bis 11:30 Uhr)
Telefon: 0911 / 321 01
Telefax: 0911 / 321 2080

Für Werthinterlegungen
Wertgegenstände müssen unmittelbar bei der Landesjustizkasse Bamberg abgeliefert werden. Diese Aufgabe wird nicht von der Hinterlegungsstelle des Amtsgericht Nürnberg übernommen. Landesjustizkasse in Bamberg
Hausanschrift: Heiliggrabstraße 28, 96052 Bamberg
Postanschrift: 96045 Bamberg
Telefon: 0951 / 833 0 Telefax: 0951 / 833 3500
Sprechzeiten: Montag bis Freitag, 8:00 bis 12:00 Uhr

Wichtige Hinweise
Die Hinterlegungsstelle ist nicht zuständig für die Hinterlegung von:

  • Testamenten
  • Betreuungsverfügungen
  • Anwaltsvergleichen
  • Schutzschriften

Bei Hinterlegungen nach § 372 BGB ist die Anzeige der Hinterlegung zu veranlassen. Grundsätzlich muss der Hinterlegende die beteiligten Personen selbstständig über die Hinterlegung informieren, vgl. § 374 BGB! Auf Antrag kann dies jedoch auch die Hinterlegungsstelle veranlassen. Dafür wird jedoch ein Gerichtskostenvorschuss fällig.

Unter welchen Voraussetzungen wird das hinterlegte Geld ausbezahlt bzw. der hinterlegte Gegenstand herausgegeben?
a) Wenn übereinstimmende Freigabeerklärungen aller Beteiligten und ein Auszahlungs- bzw. Herausgabeantrag vorliegen.
b) Wenn ein Auszahlungs- bzw. Herausgabeantrag gestellt und ein rechtskräftiges Urteil bzw. ein rechtskräftiger Beschluss vorgelegt werden, aus dem sich die Empfangsberechtigung des Antragsstellers ergibt.

Verfahrensübersicht