Menü

Amtsgericht Nürnberg

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Insolvenzverfahren und Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

Amtsgericht Nürnberg
Flaschenhofstraße 35
90402 Nürnberg (Hausanschrift)
Telefon: 0911 / 32101
Telefax: 0911 / 3211299

Sprechzeiten
Montag bis Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung

Weitere Hinweise zu den Datenschutzbestimmungen finden Sie hier.

Zuständigkeiten und Aufgaben

  • Insolvenzverfahren von Gesellschaften (seit 01.01.1999)
  • Insolvenzverfahren von natürlichen Personen (seit 01.01.1999) einschließlich einer Restschuldbefreiung (siehe Hinweise)
  • Nachlassinsolvenzverfahren
  • Insolvenzplanverfahren
  • Verfahren nach dem StaRUG


Die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts Nürnberg umfasst die Amtsgerichtsbezirke Nürnberg, Hersbruck, Neumarkt i.d.OPf. und Schwabach.

Die örtliche Zuständigkeit des Restrukturierungsgerichtes umfasst den Bezirk des Oberlandesgerichts Nürnberg.

Die öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzsachen erfolgen seit dem 01.07.2007 ausschließlich im Internet.

Insolvenzanträge natürlicher Personen und Restschuldbefreiung

Die Insolvenzordnung sieht für natürliche Personen zwei unterschiedliche Verfahrensarten vor:

  • Regelinsolvenzverfahren
  • Verbraucherinsolvenzverfahren

Ein Wahlrecht zwischen den Verfahrensarten besteht nicht. Die zutreffende Verfahrensart ergibt sich aus dem Gesetz.
  • Wer zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung in irgendeiner Form selbständig tätig ist, fällt immer unter das Regelinsolvenzverfahren.
  • Wer zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nicht selbständig tätig ist und auch früher nie selbständig tätig war, fällt unter das Verbraucherinsolvenzverfahren.
  • Wer zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nicht selbständig tätig ist, aber Schulden aus einer früheren selbständigen Tätigkeit hat, fällt unter das Verbraucherinsolvenzverfahren, wenn er
    • nicht mehr als 19 Gläubiger hat und
    • wenn gegen ihn keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen in diesem Sinne sind Forderungen von ehemaligen Arbeitnehmern des Schuldners und nicht entrichtete Sozialabgaben oder Steuern für ehemalige Arbeitnehmer des Schuldners.

Andernfalls gilt für ihn das Regelinsolvenzverfahren.

Antragstellung

Während der Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens unmittelbar und schriftlich beim Insolvenzgericht gestellt werden kann, muss dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ein gescheiterter außergerichtlicher Einigungsversuch des Schuldners mit seinen Gläubigern vorausgehen.
Das Scheitern des Einigungsversuchs muss eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle, ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater bescheinigen.

Vordrucke

Für das Verbraucherinsolvenzverfahren ist die Verwendung eines amtlichen Vordrucksatzes vorgeschrieben, der in der nachfolgenden Übersicht heruntergeladen werden kann.

Stundung der Verfahrenskosten

Handelt es sich beim Schuldner um eine natürliche Person, die einen eigenen Insolvenzantrag und einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat und kann der Schuldner die bei Gericht entstehenden Kosten (nicht die Kosten eines ggf. erforderlichen außergerichtlichen Einigungsversuchs) nicht aus dem eigenen Vermögen aufbringen, können diese Kosten bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung auf Antrag gestundet werden. Dies gilt sowohl für das Verbraucher- als auch für das Regelinsolvenzverfahren.

Die Stundung der Verfahrenskosten ist ausgeschlossen, wenn dem Schuldner innerhalb der letzten zehn Jahre bereits Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wurde und wenn er rechtskräftig wegen einer der in den §§ 283 bis 283c StGB genannten Straftatbeständen (Bankrott, besonders schwerer Fall des Bankrotts, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung) verurteilt worden ist.

Ein Stundungsantrag ist in den nachfolgenden Antragsvordrucken enthalten.

Restschuldbefreiung

Natürliche Personen können im Rahmen des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erlangen.

Weitere Informationen, Formulare

Verfahrensübersicht