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Adoptionen

I. Kontakt

Adoptionssachen sind den Familienverfahren zugeordnet.

Geschäftsstellen (Serviceeinheiten)


Sofern Sie schon ein Aktenzeichen haben, z.B. 001 F 234/22, richtet sich die Zuständigkeit der Servicekraft nach den letzten beiden Endziffern, im Beispiel fett gedruckt:


Endziffer 00 - 21   Tel: +49 (8151) 367-137

Endziffer 22 - 41   Tel: +49 (8151) 367-135

Endziffer 42 - 63   Tel: +49 (8151) 367-136

Endziffer 64 - 84   Tel: +49 (8151) 367-134

Endziffer 85 - 99   Tel: +49 (8151) 367-133


Zimmer 29 - 33 (Erdgeschoss)

 

Telefax: +49 (9621) 96241-0845

E-Mail: : familiengericht@ag-sta.bayern.de

Hinweis: Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.

Öffnungs – und Sprechzeiten finden Sie auf der Startseite unter Kontakt.

II. Informationen

Das Amtsgericht Starnberg ist für alle Adoptionen zuständig, bei denen der/die Annehmende ihren/seinen Wohnsitz im Landkreis Starnberg hat.


Eine Ausnahme gilt, wenn der gewöhnliche Aufenthalt der/des Annehmenden und der/des Anzunehmenden im Ausland liegt oder die/der Anzunehmende die letzten 2 Jahre vor der Antragstellung auf Adoption ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte (sogenannte internationale Adoption).

In diesen Fällen ist das Amtsgericht München zuständig.

Das Amtsgericht München ist auch zuständig für die Anerkennung und Umwandlung von Auslandsadoptionen.

 

 

Wer kann adoptiert werden?

 

Adoptiert werden können grundsätzlich sowohl Minderjährige als auch Volljährige.

Volljährige können adoptiert werden, soweit die Adoption deutschem Recht unterliegt. Deutsches Recht ist unabhängig von der Nationalität anwendbar, wenn die Beteiligten im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ausländische Rechtsordnungen sehen eine Volljährigenadoption nicht immer vor.

 

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre des Bundesamtes für Justiz: http://www.bmfsfj.de/ein-kind-adoptieren

 

Wie läuft eine Adoption ab? 

  • Bei einer Minderjährigenadoption wenden Sie sich zunächst an die Adoptionsstelle im Jugendamt am Landratsamt. Es ist eine Stellungnahme der Adoptionsvermittlungsstelle oder des örtlichen Jugendamtes -und im Falle der ausländischen Staatsangehörigkeit eines Beteiligten- des Bayerischen Landesjugendamtes einzuholen. Eine Volljährigenadoption beginnt mit dem nächsten Schritt. 

  • Nach der Beratung durch das Jugendamt kann das Adoptionsverfahren nur durch einen notariell beurkundeten Antrag eingeleitet werden.

  • Der Notar leitet Ihren Antrag an das Amtsgericht.
     
  • Nach Eingang des notariellen Antrages bei Gericht werden die erforderlichen Unterlagen vom Gericht bei Ihnen angefordert (z.B. Abschriften neuesten Datums aus dem Geburtenbuch der Beteiligten, Aufenthaltsbescheinigungen der Beteiligten, bei verheirateten Beteiligten Abschriften neuesten Datums aus dem beim Standesamt geführten Familienbuch, bei Volljährigenadoption eine Stellungnahme der Beteiligten zum Vorliegen des Eltern-Kind-Verhältnisses)

  • Wenn alle Unterlagen vorliegen, wird das Verfahren durch eine persönliche Anhörung der Beteiligten im Gerichtsgebäude abgeschlossen.

  • Es ergeht bei Vorliegen aller Voraussetzungen ein Adoptionsbeschluss, der mit Erlass wirksam ist. Dieser wird Ihnen zugestellt und dem Standesamt zugeleitet.

  • Die Minderjährigenadoption ist gerichtskostenfrei. Die Gerichtskosten für eine Volljährigenadoption berechnen sich je nach Höhe des gemeinsamen Vermögens. 

 

Zur Internationalen Adoption:

Bei einer internationalen Adoption wenden Sie sich an das Amtsgericht München.

Weitere Informationen zur internationalen Adoption erteilt das Bundesamt für Justiz – Zentralstelle für Auslandsadoptionen: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Familieinternational/Adoption/Adoption_node.html

Broschüre zur internationalen Adoption: https://www.bundesjustizamt.de/SharedDocs/Downloads/DE/BZAA/BZAA_Broschuere.pdf?__blob=publicationFile&v=5

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