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Strafverfahren

I. Kontakt

Die Strafabteilung erreichen Sie unter:

Verfahren 1 Owi Ds Cs
Telefon: +49 (8151) 367-161
Zimmer 21 (Erdgeschoss)

Verfahren 2 Ds Cs
Telefon: 
+49 (8151) 367-166 oder -167
Zimmer 23 (Erdgeschoss)

Verfahren 3 Owi Ds Cs Ls, 2 AR und Jugendgericht
Telefon
+49 (8151) 367-163 oder -164
Zimmer 20 (Erdgeschoss)

Rechtsantragsstelle
Telefon: 
+49 (8151) 367-160
Zimmer 24 (Erdgeschoss)

Telefax: +49 (9621) 96241-3962

E-Mail: postelle.straf@ag-sta.bayern.de

Hinweis: Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.

Öffnungs – und Sprechzeiten finden Sie auf der Startseite unter Kontakt


II. Informationen

Zuständigkeiten und Aufgaben

Die Strafabteilung ist insbesondere zuständig für

  • Richterliche Entscheidungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
  • Strafverfahren, wenn die Staatsanwaltschaft zum Amtsgericht Anklage erhoben hat
  • Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten, wenn der Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hat.

Bei Jugendlichen und Heranwachsenden entscheidet das Jugendgericht. Bei jugendrechtlichen Verurteilungen ist die Strafabteilung auch für die Strafvollstreckung zuständig (ansonsten ist dies Aufgabe der Staatsanwaltschaft). Gegen Kinder (bis 13 Jahre) werden Straf- und Bußgeldverfahren nicht geführt.

An der Rechtsantragsstelle können Sie folgende Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle abgeben bzw. Anträge stellen:

  • Einlegung oder Rücknahme von Rechtsmitteln
  • Rechtsmittelverzichte
  • Stellung von Beweisanträgen für die Hauptverhandlung


Eine rechtliche Beratung kann durch das Gericht jedoch nicht erfolgen. Wenden Sie sich hierfür bitte an einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.

Wichtig:

Wurden Sie als Zeuge zu einem Verhandlungstermin geladen, haben Sie die Pflicht zu erscheinen. Anderweitige Termine sind zu verschieben. Sind Sie am Verhandlungstag erkrankt, ist bei Gericht ein Verhandlungsunfähigkeitszeugnis einzureichen. Eine bloße Krankmeldung ist nicht ausreichend.

Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, kann gegebenenfalls Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, festgesetzt werden.

Ihr Anliegen kann schneller bearbeitet werden, wenn Sie uns das Aktenzeichen Ihres Verfahrens mitteilen können.

III. Anträge und Broschüren

Verfahrensübersicht