Zivilverfahren
I. Kontakt
Sofern Sie schon ein Aktenzeichen haben, z.B. 1 C 234 / 22 oder 3 H 259 / 23, richtet sich die Zuständigkeit der Servicekraft nach der Zahl vor dem Buchstaben (C bzw.H).
Anschließend nach der fettgedruckten Endziffer.
Telefon:
+49 8151 367-130 Aufgebotsverfahren
1 C bzw. H - Verfahren
+49 8151 367-201 ungerade Endziffern
+49 8151 367-203 gerade Endziffern
2 C bzw. H - Verfahren
+49 8151 367-201
3 C bzw. H, 4 C bzw. H, 7 C bzw.H - Verfahren
+49 8151 367-140 ungerade Endziffern
+49 8151 367-141 gerade Endziffern
Telefax: +49 9621 96241-0783
E-Mail: poststellezivil@ag-sta.bayern.de
Hinweis: Die
angegebene E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen
in Rechtssachen.
Hierfür sind ausschließlich die für die Nutzung des
elektronischen Rechtsverkehrs gegebenen Möglichkeiten zu verwenden.
Erklärungen
per einfacher E-Mail sind mangels entsprechender Sicherheit nicht rechtswirksam
möglich.
II. Informationen
Zuständig bei:
- Klagen bis zu einem Streitwert von € 10.000,- (auch in Verbindung mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe)
- Nachbarschaftsstreitigkeiten
- Mietstreitigkeiten
- Wohnungseigentumssachen
- Beweissicherungsverfahren
- Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung einer Urkunde etc.
Das Güterichterverfahren - Ein Angebot der bayerischen Justiz
Rechtsmittel
Die unterliegende Partei eines Zivilprozesses kann grundsätzlich gegen das Urteil Berufung einlegen, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt.
Die Berufung muss innerhalb eines Monats durch einen Rechtsanwalt (Rechtsanwaltspflicht!) beim Landericht München II eingelegt werden.