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Beratungshilfe

I. Kontakt

Die Beratungshilfestelle erreichen Sie unter:

Telefon: +49 (8151) 367-200
Zimmer 119 (Erster Stock)

Telefax: +49 (9621) 96241-0783

E-Mail: poststelle.zivil_vollstreckung@ag-sta.bayern.de

Hinweis: Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.

Öffnungs – und Sprechzeiten finden Sie auf der Startseite unter Kontakt



II. Informationen:

Am Amtsgericht Starnberg können sich bedürftige Bürger durch Rechtsanwälte einen „Erste Hilfe“ Rat einholen.

Sofern feststeht, dass dieses „Erste-Hilfe-Gespräch“ nicht ausreicht, vielmehr ein echter ausführlicher Beratungsbedarf besteht, können sie Beratungshilfe bei Gericht beantragen.


Sie wollen sich rechtlich beraten lassen?

Rechtsberatung ist grundsätzlich nur durch Rechtsanwälte bzw. Personen möglich, denen die Erlaubnis zur Rechtsberatung erteilt wurde.

Gerichte führen keine Rechtsberatung durch.
Das Beratungshilfegesetz ermöglicht Rechtsuchenden, die über kein oder nur geringes Einkommen oder Vermögen verfügen, zur Wahrnehmung ihrer Rechte außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens Rechtsberatung und Rechtsvertretung durch einen Anwalt ihrer Wahl gegen eine kleine finanzielle Eigenleistung (15 €).
Die weiteren durch die anwaltliche Tätigkeit anfallenden Kosten werden durch die Landeskasse übernommen.

Beratungshilfe ist damit das Gegenstück zur Prozesskostenhilfe. Letztere kann nur für ein gerichtliches Verfahren beantragt werden.

Grundsätzlich kann Beratungshilfe in allen Rechtsgebieten (z.B. Zivil-, Verwaltungs-, Verfassungs-, Sozial-, Arbeits-, Strafrecht und OWIG) gewährt werden, auch für das obligatorische Güteverfahren.

Beratungshilfe wird nur auf Antrag gewährt.
Dem Rechtsuchenden steht es frei, unmittelbar einen Anwalt seiner Wahl aufzusuchen und den Beratungshilfeantrag später (Ausschlussfrist von 4 Wochen ab Beginn der Beratungshilfetätigkeit) über seinen Anwalt bei Gericht einzureichen oder sich zuerst an das Amtsgericht seines Wohnortes (allgemeiner Gerichtsstand) zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Beratungshilfe zu wenden.
Im Hinblick darauf, dass das Amtsgericht nur unter bestimmten, im Beratungshilfegesetz geregelten Voraussetzungen Beratungshilfe bewilligen kann, kann es zur Vermeidung eines Kostenrisikos ratsam sein, den Beratungshilfeantrag vor dem Aufsuchen eines Anwalts beim örtlich zuständigen Amtsgericht schriftlich oder durch persönliche Vorsprache zu stellen.

Jeder Anwalt ist verpflichtet, Beratungshilfe zu leisten und bei ersichtlicher Bedürftigkeit den Rechtsuchenden auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
Auch Rechtsbeistände, die Mitglied der Rechtsanwaltskammer sind, gewähren Beratungshilfe.

Soweit Ihr Beratungshilfeantrag bewilligt wird, erhalten Sie einen Berechtigungsschein unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit, den Sie Ihrer Anwältin bzw. Ihrem Anwalt oder Rechtsbeistand aushändigen. Der Berechtigungsschein wird nach Abschluss anwaltlicher Beratung bzw. außergerichtliche Vertretung bei Gericht zusammen mit dem Vergütungsantrag eingereicht.

Weitere Informationen erhalten Sie mit nachstehendem Formular, das Sie online ausfüllen und ausdrucken oder herunterladen können.
Mit diesem Formular können Sie Beratungshilfe beantragen und erhalten auch weitere Erklärungen und Ausfüllhinweise.

Bitte reichen Sie zu allen Angaben im Antrag entsprechende aktuelle Belege (z.B. Lohnabrechnung, Rentenbescheid, Arbeitslosengeldbescheid, Mietvertrag, Fahrzeugschein, etc.) ein. Zudem werden Kontoauszüge der letzten 4 Wochen sowie aktuelle Auszüge sämtlicher eventuell vorhandenen Sparbücher, Tagesgeldkonten etc. benötigt.

Ihr Antrag kann erst nach Vorliegen sämtlicher Belege überprüft werden.


III. Formblätter und Ausfüllhinweise:

Verfahrensübersicht