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Amtsgericht Landshut

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Hinterlegungsstelle

Hinterlegungsverfahren

Was ist eine Hinterlegung?

Geld, Wertpapiere, sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten (Wertgegenstände) können in gesetzlich vorgesehenen Fällen bei Gericht hinterlegt werden.

Gesetzlich vorgesehene Gründe für eine Hinterlegung können sein: 

 

  • Sicherheitsleistung: zur Einstellung der Zwangsvollstreckung
  • Sicherheitsleistung: zur Erreichung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils; vorzulegen sind hierbei das Urteil bzw. der Beschluss, aus dem sich Art und Höhe der Sicherheitsleistung ergibt.
  • Kautionen: zur Außervollzugsetzung von Haftbefehlen; vorzulegen ist der Beschluss, aus dem sich die zugehörige Entscheidung ergibt.
  • Gläubigerunsicherheit gemäß § 372 BGB, also dann, wenn Zweifel an der Person des Empfangsberechtigten bestehen, der Schuldner aber schuldbefreiend leisten will. So kann es vorkommen, dass mehrere Personen Ansprüche auf ein und dieselbe Forderung erheben. Um nicht an den "Falschen" zu zahlen, kann der Schuldner den Geldbetrag hinterlegen.
  • Uneinigkeit über die Aufteilung einer Summe unter mehreren Berechtigten: Vorzulegen sind Schriftstücke, aus denen sich ergibt, dass mehrere Personen ihr Recht an demselben Anspruch geltend machen.
  • Hinterlegung des Bargebots nach Erteilung des Zuschlags in einem Zwangsversteigerungsverfahren, damit der Ersteher von der Verzinsungspflicht des § 49 ZVG frei wird
  • Annahmeverzug
  • Gläubigerunsicherheit
  • zugunsten der unbekannten Erben

Bitte beachten Sie aber:

Nur die Tatsache, dass man an eine Person nicht zahlen möchte, obwohl dieser ein Anspruch zusteht, rechtfertigt keine Hinterlegung.

Eilanträge



Eilanträge können sein:

Anträge auf 

  • Hinterlegung von Sicherheitsleitung zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls
  • Sicherheitsleitung zur Abwendung der Zwangsräumung
  • Abwendung des Vermögensarrests
  • Sicherheitsleistung bei Abschleppen eines Fahrzeugs am selben oder am Tag zuvor .


Diese Anträge können Sie zu den allgemeinen Sprechzeiten vornehmen. In diesen Fällen nehmen die Sachbearbeiter der Hinterlegungsstelle den Hinterlegungsantrag auf und erlassen gleichzeitig den Annahmebescheid. Im Anschluss erfolgt die Einzahlung des zur Hinterlegung angenommenen Betrages direkt in bar bei der Gerichtszahlstelle. Den Hinterlegungsschein erhalten Sie direkt nach der Einzahlung.

Wichtige Hinweise:

Die Hinterlegungsstelle ist NICHT zuständig für die Hinterlegung von:

- Testamenten
- Vollmachten
- Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen
- Anwaltsvergleichen
- Schutzschriften

Testamente können beim Nachlassgericht amtlich verwahrt werden.

Vollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen können nicht amtlich verwahrt werden, aber es ist möglich bei der Bundesnotarkammer deren Bestand und den Aufbewahrungsort registrieren zu lassen.

Für Hinterlegungen gibt es keine örtliche Zuständigkeit, d.h. zu hinterlegende Gegenstände können bei der Hinterlegungsstelle eines beliebigen Amtsgerichtes hinterlegt werden.

Was ist für den Antrag auf Hinterlegung wichtig?

Der Hinterlegungsantrag unterliegt keinem Formularzwang, ist demnach auch mit einfachem Schreiben möglich. Der Hinterlegungsgrund muss dabei schlüssig dargelegt und ggf. erforderliche Unterlagen vorgelegt werden. Der zu hinterlegende Gegenstand ist genau zu bezeichnen. Der Hinterleger und jeder Empfangsberechtigte sind mit vollem Namen und postalischer Anschrift (keine Postfach- oder E-Mail-Adresse!) anzugeben.

  • Der ausgefüllte Antrag ist bei der Hinterlegungsstelle einzureichen.
  • Die Empfangsberechtigten sind mit vollständigem Namen und Anschrift (kein Postfach) anzugeben
  • Es sind die Parteien selbst, nicht deren Prozessbevollmächtigte empfangsberechtigt.
  • Der Hinterlegungsgrund ist durch Vorlage von Kopien glaubhaft zu machen.
  • Ein Beschluss nach § 109 ZPO/§ 715 ZPO (Rückgabebeschluss) in Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk
  • Ein Beschluss nach § 123 StPO (Freigabebeschluss) in Ausfertigung
  • Titel nach § 894 ZPO (Fiktion Bewilligung) in Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk
  • Geldempfangsvollmacht im Original 

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr (ERV):
Seit 01.07.2022 nimmt die Hinterlegungsstelle aufgrund Änderung der gesetzlichen Vorschriften am ERV teil. Weiterhin postalisch einzureichen sind jedoch folgende Unterlagen:

  • Beschluss nach § 109 ZPO/§ 715 ZPO (Rückgabebeschluss) in Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk
  • Beschluss nach § 123 StPO (Freigabebeschluss) in Ausfertigung
  • Titel nach § 894 ZPO (Fiktion Bewilligung) in Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk
  • Geldempfangsvollmacht im Original 

Wann kann ein hinterlegter Betrag ausbezahlt werden?

Die Auszahlung des hinterlegten Betrages erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 18 ff Bayerisches Hinterlegungsgesetz (BayHintG), wenn entweder:

  • Auszahlungsantrag und  übereinstimmende Freigabeerklärungen aller Beteiligter vorliegen
  • eine rechtskräftige Entscheidung (Urteil bzw. Beschluss) vorgelegt wird,in der ausdrücklich über die Auszahlung/Verteilung des hinterlegten Betrages entschieden wurde.
  • die erforderliche Sicherheitsleistung hinterlegt ist.

Für eine Auszahlung muss ein formloser Auszahlungsantrag unter Angabe der Bankverbindung gestellt werden. 

Wird der Antrag durch einen Rechtsanwalt gestellt, so ist eine Geldempfangsvollmacht im Original für das Hinterlegungsverfahren vorzulegen.


Kosten

Für das Hinterlegungsverfahren fallen keine Kosten an.

Formulare
Kontakt

Postanschrift:                                Amtsgericht Landshut

                                                           -Hinterlegungsstelle -

                                                         Maximilianstraße 22

                                                         84028 Landshut

 

 Sofern vorhanden, bitte Aktenzeichen angeben!


Zimmer:  128 


Die Sprechzeiten sind Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

Bitte Termin vereinbaren!

 

Telefon:            Durchwahl:       

0871-84             -1384


Fax: +499621962410820


Formbedürftige Erklärungen können auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden


Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr (ERV):
Seit 01.07.2022 nimmt die Hinterlegungsstelle aufgrund Änderung der gesetzlichen Vorschriften am ERV teil. Weiterhin postalisch einzureichen sind jedoch folgende Unterlagen:

  • Beschluss nach § 109 ZPO/§ 715 ZPO (Rückgabebeschluss) in Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk
  • Beschluss nach § 123 StPO (Freigabebeschluss) in Ausfertigung
  • Titel nach § 894 ZPO (Fiktion Bewilligung) in Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk
  • Geldempfangsvollmacht im Original 

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