Bußgeldverfahren
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Über den zulässigen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, wenn die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrechterhält und die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, in bestimmten Fällen auch das Amtsgericht des Begehungsortes oder des Wohnortes des Betroffenen.
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Postanschrift: Amtsgericht Landshut
- Strafabteilung -
Maximilianstraße 22
84028 Landshut
Sofern vorhanden, bitte Aktenzeichen angeben!
Die Sprechzeiten sind Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
Die individuellen Arbeitszeiten der Mitarbeiter können von den regulären Öffnungszeiten des Amtsgerichts Landshut abweichen.
Bußgeldverfahren gegen Erwachsene:
Telefon: Durchwahl:
Fax: +49 9621 962410822
0871 / 84 -12 50
-12 51
Bußgeldverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende
Telefon: Durchwahl:
0871 / 84 -12 58
-13 90
Fax: +49 9621 962412964Formbedürftige Erklärungen können auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden
- mittels eines besonderen elektronsichen Postfachs
- über das Formular zur Einreichung elektronischer Dokumente https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=01999286154
- Weiterführende Informationen zur elektronischen Kommunikation mit der Justiz finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriumsder Justiz unter https://www.justiz.bayern.de/ejustice/eRV
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