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Amtsgericht Landau

Pflegschaftsverfahren

Hier erhalten Sie Auskunft darüber, ob eine Pflegschaft angeordnet werden muss.

Im Gegensatz zur Betreuung, welche einem Betroffenen einen Betreuer langfristig in ganzen Lebensbereichen (Vermögenssorge, Behördenangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, etc.) zur Seite stellt, gilt eine Pflegschaft immer nur für einen klar umrissenen Sachverhalt, für den ein Fürsorgebedürfnis besteht (z.B. auch nur für die Abgabe einer Willenserklärung zu einem bestimmten Vertragsabschluss).

Am häufigsten ist die Ergänzungspflegschaft notwendig bei Minderjährigen, wenn die Eltern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen von der Vertretung ausgeschlossen sind.

Weitere Arten der Pflegschaft:

  • Leibesfruchtpflegschaft für ein gezeugtes, aber noch ungeborenes Kind, § 1912 BGB

Erreichbarkeit

Pflegschaftsverfahren werden in der Abteilung für Familiensachen bearbeitet.

Diese befindet sich im 2. Stock, Zimmer 2.209
und ist telefonisch unter 09951/945-166 bzw. 09951/945-169 zu erreichen.

Verfahrensübersicht