Betreuungsverfahren
Geänderte Öffnungs- und Sprechzeiten siehe
Zuständigkeiten:
- Betreuungssachen
- Unterbringungssachen
Örtlich zuständig ist in erster Linie das Betreuungsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Geschäftsstellen (Serviceeinheiten)
Justizgebäude Am Alten Einlaß 1, 86150 Augsburg
Telefax: 0821 3105-2415
A/Ä, Ha/Hä, Hu/Hü:
Zimmer 155, Telefon: 0821 3105-2383
Ba-Bk, N, Ü:
Zimmer 154, Telefon: 0821 3105-2667
Bl-Bz, Ö:
Zimmer 154, Telefon: 0821 3105-2978
C, E, F:
Zimmer 254, Telefon: 0821 3105-2649
D:
Zimmer 162a, Telefon: 0821 3105-2365
G, P:
Zimmer 162, Telefon: 0821 3105-2355
H (ohne Ha/Hä, Hu/Hü), St
Zimmer 155, Telefon: 0821 3105-2384
I, K:
Zimmer 161, Telefon: 0821 3105-2410
J, Sch:
Zimmer 161, Telefon: 0821 3105-2380
L, X:
Zimmer 162a, Telefon: 0821 3105-2432
M, V:
Zimmer 162, Telefon: 0821 3105-2385
O, R, U:
Zimmer 157, Telefon: 0821 3105-2411
Q, W, Y, Z:
Zimmer 254, Telefon: 0821 3105-2381
S (ohne Sch, St), T:
Zimmer 157, Telefon: 0821 3105-2409
Allgemeine Informationen
Betreuungsanträge liegen in den Geschäftsstellen des Betreuungsgerichts auf und können auch telefonisch angefordert werden.
Die Broschüre "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter" ist seit Juni 2004 nur noch im Buchhandel erhältlich (ISBN 978-3-406-59511-0).
Die Broschüre kann aber auch weiterhin im Verwaltungsportal der Bayerischen Staatsregierung kostenlos als pdf-Dokument heruntergeladen und für den privaten Gebrauch ausgedruckt werden:
Der Bayerische Blinden- und Sehbehindertenbund e.V. gibt die Broschüre "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter" für Sehbehinderte und Blinde auf Kassette, in Punktschrift, MAXI-Druck und auf Diskette heraus. Die E-Mail-Anschrift lautet: bit@bbsb.org
Bei Einreichung des Betreuungsantrags bitte vorhandene Vollmachten (wie z.B. Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Bankvollmachten u.a.) und bereits vorhandene ärztliche Atteste beifügen.
Eine vorherige telefonische Terminabsprache ist vor Besprechungen mit dem zuständigen Rechtspfleger sinnvoll, um Wartezeiten zu vermeiden.
Weitere Stellen
In Betreuungsverfahren:
Für die Bürger der Stadt Augsburg:
Betreuungsstelle der Stadt Augsburg
Prinzregentenstraße 11, 86150 Augsburg
Telefax: 0821 / 324-2898
Ansprechpartner:
Telefon: 0821/324-2897 oder
0821/324-2893
Telefax: 0821/324-2898
Für die Bürger des Landkreises Augsburg:
Landratsamt Augsburg - Betreuungsstelle -
Prinzregentenplatz 4, 86150 Augsburg
Ansprechpartner:
Telefon: 0821 / 3102-2480
Telefax: 0821 / 3102-1480
Weitere Informationen
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Was verstehe ich unter Betreuung?
Das Betreuungsgesetz ist am 1. Januar 1992 in Kraft getreten. Seither gibt es statt Entmündigung, Vormundschaft und Gebrechlichkeitspflegschaft nur noch den Begriff der sogenannten "Betreuung". Der Betreuer hat in erster Linie die Angelegenheiten des Betreuten "rechtlich zu besorgen". Der Begriff "Betreuung" ist nicht mit einer Verpflichtung zur tatsächlichen Pflege des Betreuten verbunden. Eine "Entrechtung" des Betroffenen ist mit der Anordnung einer Betreuung grundsätzlich nicht verbunden.
Unter welchen Voraussetzungen wird eine Betreuung angeordnet?
Eine Betreuung kann nur angeordnet werden, wenn bei der betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf einer der folgenden im Gesetz genannten Krankheiten oder Behinderungen beruht und ein Fürsorgebedürfnis besteht:
§ 1896 BGB:
(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. ...
Welche Auswirkungen hat eine Betreuung für den Betroffenen?
Die Bestellung eines Betreuers ist keine Entmündigung. Sie hat nicht zur Folge, dass der Betreute geschäftsunfähig wird. Die Wirksamkeit der von ihm abgegebenen Erklärungen beurteilt sich wie bei allen anderen Personen allein danach, ob er deren Wesen, Bedeutung und Tragweite einsehen und sein Handeln danach ausrichten kann. In vielen Fällen wird eine solche Einsicht nicht mehr vorhanden sein. Dann ist der Betreute unabhängig von der Betreuerbestellung geschäftsunfähig.
Hat die Betreuung Einfluss auf Eheschließung, Errichtung von Testamenten und Wahlrecht?
Der Betreute kann, wenn er nicht geschäftsunfähig ist, heiraten, Ebenso kann er ein Testament errichten, wenn er testierfähig ist, d. h. wenn er in der Lage ist, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Betreuerbestellung hat darauf keinen Einfluss. Es bedarf hierfür nie der Zustimmung des Betreuers. Auch das Wahlrecht behält der Betreute, sofern nicht eine umfassende Betreuerbestellung für "alle Angelegenheiten" erfolgt ist.
Wie erfolgt die Auswahl des Betreuers?
Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt. Dies kann eine dem Betroffenen nahestehende Person aus dem Verwandten- bzw. Bekanntenkreis sein oder eine sonst ehrenamtlich tätige Person. Die Betreuung kann auch einem selbstständigen Berufsbetreuer, einem Mitglied eines Betreuungsvereins oder der Betreuungsbehörde übertragen werden, wenn dies sinnvoll erscheint. Bei der Auswahl des Betreuers sind Wünsche des Betroffenen zu berücksichtigen, soweit dies dem Wohl des Betroffenen nicht widerspricht.
Welche Aufgaben hat der Betreuer?
Der Betreuer hat die Aufgabe, den Betreuten in dem ihm übertragenen Wirkungskreis zu vertreten. Er hat insoweit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Dies gilt auch, wenn er im Namen des Betreuten Prozesse führt. Der Betreuer hat die ihm übertragenen Aufgaben so zu erledigen, wie es dem Wohl des Betreuten entspricht. Er hat auf Wünsche des Betroffenen einzugehen soweit dies dem Wohl des Betroffenen nicht widerspricht.
Der Betreuer ist in bestimmten Fällen dem Betreuungsgericht gegenüber zur Rechnungslegung über das verwaltete Vermögen verpflichtet. Besondere Rechtsgeschäfte, wie z.B. Grundstücksgeschäfte, Erbauseinandersetzungen, Kündigung der Mietwohnung, Kreditaufnahmen, besondere Geldanlagen, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Wie kann ich eine Betreuung in die Wege leiten?
Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt. Der Betroffene kann dies selbst beantragen. Eine entsprechende Anregung kann jedoch auch von jedem Dritten kommen, der ein Bedürfnis für die Einrichtung der Betreuung erkennt (Familienangehörige, Nachbarn, Behörden etc.).
Zuständig ist in erster Linie das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene zur Zeit der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Der Betroffene ist in jedem Fall selbst verfahrensfähig, d.h. er kann selbst Anträge stellen und Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen einlegen.
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1. Gerichtskosten
Bei einer Betreuung werden Gebühren und gerichtliche Auslagen (z.B. Sachverständigenkosten) grundsätzlich nur erhoben, wenn das Vermögen des Betroffenen abzüglich Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt (Vorbemerkung 1.1 zu KV 11100 GNotKG). Bei der Berechnung des Vermögens bleibt eine angemessene eigengenutzte Immobilie (Eigentumswohnung, Haus) außer Betracht.
Höhe der Gebühr:
Für jedes angefangene Kalenderjahr wird eine Gebühr in Höhe von 10 € pro angefangene 5.000 € Vermögen erhoben (KV 11101 GNotKG). Die Mindestgebühr beträgt 200 €. Bei einer Betreuung ohne den Aufgabenkreis "Vermögenssorge" beträgt die Höchstgebühr 300 €.
Beispiel zur Berechnung:
Vermögen: 158.000 €
./. Freibetrag 25.000 €
133.000 € > Gebühr 270 € zuzüglich Auslagen.
2. Vergütung und Aufwendungsersatz für Betreuer
Berufsbetreuer erhalten eine Vergütung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz. Ehrenamtliche Betreuer haben Anspruch auf Erstattung einer Aufwandspauschale (§ 1835 a BGB) oder Aufwendungsersatz (§ 1835 BGB).
Vermögende Betreute müssen die Kosten ihres Betreuers selbst tragen. Bei mittellosen Betreuten im Sinne der §§ 1836 c und 1836 d BGB übernimmt die Staatskasse diese Kosten.
Als mittellos gilt der Betreute dann, wenn sein Einkommen oder Vermögen bestimmte Grenzen nicht übersteigt. Beim Vermögen wird derzeit in der Regel ein Betrag von 5.000 € angenommen (selbstgenutzte Immobilie wird nicht mitgerechnet). Das Einkommen darf einen Betrag nicht übersteigen, der nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen berechnet wird.
Die aus der Staatskasse ausgezahlten Beträge können vom Betreuten zurückgefordert werden, wenn er später Vermögen erwirbt (z.B. durch eine Erbschaft) oder höhere Einkünfte erzielt. Nach dem Tod des Betreuten können evtl. die Erben zur Rückzahlung verpflichtet sein (§ 1836 e BGB). Der Rückforderungsanspruch besteht über einen Zeitraum von drei Jahren.
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Für einen evtl. eintretenden Betreuungsfall kann sofort Vorsorge getroffen werden:
1. Vorsorgevollmacht
Alle rechtsgeschäftlichen Aufgaben wie Bankgeschäfte, Regelung vermögensrechtlicher An-sprüche etc. können mittels einer Vollmacht einer Vertrauensperson übertragen werden. Eine Bevollmächtigung ist darüber hinaus auch für Aufenthaltsbestimmung, Heilbehandlungen, Unterbringungen und unterbringungsähnliche Maßnahmen (z.B. Bettgitter, Bauchgurt etc.) möglich. Soweit dann im Betreuungsfall ein Bevollmächtigter für Sie handeln kann, darf das Betreuungsgericht für die dem Bevollmächtigten übertragenen Aufgaben in der Regel keinen Betreuer bestellen. Die Vollmacht muss aber zu einem Zeitpunkt errichtet worden sein zu dem der Vollmachtgeber noch geschäftsfähig war.
Die Vorsorgevollmacht muss schriftlich abgefasst sein. Banken erkennen die Vollmacht meist nur dann an, wenn die Unterschrift von der Bank oder von einem Notar bestätigt worden ist. Vollmachten zur Verfügung über Grundbesitz müssen notariell beglaubigt oder beurkundet werden. Unterschriften unter Vorsorgevollmachten können auch von den Betreuungsstellen kostengünstig (10 €) beglaubigt werden.
2. Betreuungsverfügung
Unter Betreuungsverfügungen versteht man Vorschläge für den Fall, dass ein Betreuungs-verfahren eingeleitet wird.
Sie können für den Betreuungsfall Wünsche äußern, z.B.:
- wen Sie als Betreuer vorschlagen oder wen Sie ablehnen,
- welche Wünsche und Gewohnheiten von Ihrem Betreuer respektiert werden sollen,
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ob Sie im Pflegefall zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden wollen,
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welches Alten- oder Pflegeheim sie bevorzugen,
- Anweisungen zur Vermögensverwaltung erteilen.
Die Betreuungsverfügung muss schriftlich abgefasst sein und einer Person Ihres Vertrauens übergeben werden. Diese muss die Verfügung im Betreuungsfall dem Betreuungsgericht übergeben, damit ihre Anordnungen berücksichtigt werden können.
3. Vorsorgende Regelung für ärztliche Maßnahmen (sog. Patientenverfügung)
Es können in einer schriftlichen Erklärung Bestimmungen darüber getroffen werden, welche medizinischen Maßnahmen vorgenommen werden dürfen (z.B. klinische Intensivbehandlung, künstliche Ernährung und künstliche Beatmung u.a.). Es handelt sich hier um sehr persönliche Entscheidungen, die jeder für sich nach ausreichender Aufklärung und Prüfung treffen muss.
Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und ein Patientenverfügung lassen sich auch verbinden.
Merkblätter und Antragsformulare
- Anregung zur Bestellung eines Betreuers
- Antrag auf Genehmigung unterbringungsähnlicher Maßnahmen
- Antrag auf geschlossene Unterbringung
- Antrag auf Genehmigung
- Antrag auf Aufwendungsersatz
- Allgemeiner Antrag
- Vermögensverzeichnis
- Jährlicher Bericht
- Rechnungslegung über die Verwaltung des Vermögens
- Einlageblatt für Abrechnung
- Nachweis einer Sperrvereinbarung
- Verzicht auf Legung der Schlussrechnung/Erteilung der Entlastung
- Merkblatt für Betreuer
- Merkblatt über die Kontensperrung
- Merkblatt für Auslagenersatz
Verfahrensübersicht
- Adoptionen
- Barzahlungsstelle
- Beratungshilfe
- Bereitschaftsdienst
- Betreuungsverfahren
- Bußgeldverfahren
- Familienverfahren
- Genossenschaftsregister
- Grundbuchamt
- Güterrechtsregister
- Registergericht
- Hinterlegungsstelle
- Insolvenzverfahren
- Landwirtschaftsverfahren
- Mediation
- Nachlassverfahren
- Partnerschaftsregister
- Personenstandsverfahren
- Pflegschaftsverfahren
- Privatklagen
- Rechtsantragstelle
- Strafverfahren
- Vereinsregister
- Wirtschaftsstrafsachen
- Wohnungseigentumsverfahren
- Zeugenbetreuungsstelle
- Zivilverfahren
- Zwangsversteigerung
- Zwangsvollstreckung