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Amtsgericht Augsburg

Insolvenzverfahren

Geänderte Öffnungs- und Sprechzeiten siehe

Das Insolvenzgericht ist zuständig für

  1. Insolvenzverfahren von Gesellschaften (seit 1. Januar 1999)

  2. Insolvenzverfahren von natürlichen Personen (seit 1. Januar 1999) einschließlich einer Restschuldbefreiung (siehe Hinweise)

  3. Konkurs- und Vergleichsverfahren (bis 31. Dezember 1998)

  4. Bescheinigungen für Gewerbeanmeldungen (§ 34c GewO), Negativbescheinigungen

    Bitte sehen Sie nach Möglichkeit aufgrund der Corona-Einschränkungen im Parteiverkehr von einer persönlichen Antragstellung ab. Sie können den Antrag per Fax (Nr. 0821 3105-2679) oder per E-Mail an Insolvenzgericht.Augsburg@ag-a.bayern.de an das Gericht übersenden. Die Bescheinigung wird in der Regel am gleichen Tag erstellt und per Post übersandt. Die Kosten für eine Bescheinigung betragen 15 € und werden in Rechnung gestellt.

    Die Möglichkeit der Antragstellung per E-Mail ist ausschließlich für Bescheinigungen nach § 34c GewO gegeben. Insolvenzanträge sind ausschließlich im Original mit Unterschrift auf dem Postweg einzureichen. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt für die Einreichung von Anträgen seit dem 01.01.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA).

Die öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzsachen erfolgen seit 1. Juli 2007 ausschließlich im Internet.

Bitte nützen Sie diese Einsichtsmöglichkeit. Das Insolvenzgericht kann telefonische oder schriftliche Anfragen hierzu grundsätzlich nicht beantworten.

Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts Augsburg umfasst die Amtsgerichtsbezirke Aichach, Augsburg und Landsberg am Lech.

Geschäftsstellen (Serviceeinheiten)

Für den Bereich der Insolvenzantragstellung, der eröffneten und nicht eröffneten Insolvenzverfahren sowie der Konkurs- und Vergleichsverfahren wenden Sie sich bitte an:

Telefon: 0821 / 3105-2689
Telefax: 0821 / 3105-2679

oder nach Anmeldung im Erdgeschoss des Justizgebäudes Schaezlerstraße 13, Augsburg an die zuständigen Mitarbeiter im 1. Obergeschoss.

Hinweise für Insolvenzanträge natürlicher Personen und Restschuldbefreiung

Richtige Verfahrensart:
Die Insolvenzordnung sieht für natürliche Personen zwei unterschiedliche Verfahrensarten vor: Das Regelinsolvenzverfahren und das Verbraucherinsolvenzverfahren.
Ein Wahlrecht des Schuldners zwischen den Verfahrensarten besteht nicht. Die zutreffende Verfahrensart ergibt sich aus dem Gesetz.

  • Wer zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung in irgendeiner Form selbstständig tätig ist unterfällt immer dem Regelinsolvenzverfahren.
  • Wer zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nicht selbstständig tätig ist und auch früher nie selbstständig tätig war unterfällt dem Verbraucherinsolvenzverfahren.
  • Wer zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nicht selbstständig tätig ist aber Schulden aus einer früheren selbstständigen Tätigkeit hat unterfällt dem Verbraucherinsolvenzverfahren, wenn er
    • nicht mehr als 19 Gläubiger hat und
    • wenn gegen ihn keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen in diesem Sinn sind Forderungen von ehemaligen Arbeitnehmern des Schuldners und nicht entrichtete Sozialabgaben oder Steuern für ehemalige Arbeitnehmer des Schuldners.

      Andernfalls gilt für ihn das Regelinsolvenzverfahren

Besonderheiten bei der Antragstellung:
Während der Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens unmittelbar beim Insolvenzgericht gestellt werden kann, muss dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ein gescheiterter außergerichtlicher Einigungsversuch des Schuldners mit seinen Gläubigern vorausgehen. Das Scheitern des Einigungsversuchs muss eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder ein Rechtsanwalt oder Steuerberater im Antragsvordruck bescheinigen.


Vordrucke:
Für das Verbraucherinsolvenzverfahren ist die Verwendung eines amtlichen Vordrucksatzes vorgeschrieben, der in der nachfolgenden Übersicht heruntergeladen werden kann. Ein Vordruck für den Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens steht in dieser Übersicht ebenfalls zur Verfügung.


Stundung der Verfahrenskosten:
Handelt es sich beim Schuldner um eine natürliche Person, die einen eigenen Insolvenzantrag und einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hat, und kann der Schuldner die bei Gericht entstehenden Kosten des Insolvenzverfahres (nicht die Kosten eines ggf. erforderlichen außergerichtlichen Einigungsversuchs) nicht aus seinem Vermögen aufbringen, werden ihm diese Kosten auf Antrag bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet. Dies gilt sowohl für das Verbraucher- als auch für das Regelinsolvenzverfahren.

Ein Stundungsantrag ist in den nachfolgenden Antragsvordrucken enthalten.


Restschuldbefreiung:
Natürliche Personen können im Rahmen des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erlangen.
Weitere Informationen erhalten Sie im Juristischen Lexikon des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz.

Informationen zur Frage "Was mache ich mit meinen Schulden?" finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie bei der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung.

Downloadliste

Allgemeine Informationen

Sie können Ihre Anträge über das Mein Justizpostfach einreichen.


Regelinsolvenzverfahren (für Gesellschaften u. ä.)

Regelinsolvenzverfahren (für natürliche Personen)

Verbraucherinsolvenzverfahren

Nachlassinsolvenzverfahren

Verfahrensübersicht