Menü

Amtsgericht Augsburg

Grundbuchamt

Geänderte Öffnungs- und Sprechzeiten siehe

Aktuelles zur Grundsteuerreform

Für Auskünfte über die tatsächlichen Verhältnisse eines Grundstücks (z.B. für die Grundsteuer) wie Größe, Lage, Grenze oder Nutzungsbezeichnungen, ist ausschließlich das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (früher: Vermessungsamt) zuständig.

Für weitere Informationen siehe:

Zuständigkeit des Grundbuchamts

Das Grundbuchamt ist zuständig für sämtliche Eintragungen in das Grundbuch, wie zum Beispiel:

Bestandsverzeichnis

  • Teilungserklärungen
  • Fortführungsnachweise
Abteilung I
  • Eigentumsumschreibungen (Auflassungen)
Abteilung II
  • Grunddienstbarkeiten und beschränkt persönliche Dienstbarkeiten
  • Nießbrauchsbestellungen
  • Reallasten
  • Vormerkungen
Abteilung III
  • Grundschulden
  • Hypotheken
Des Weiteren können beim Grundbuchamt Grundbucheinsichten vorgenommen werden, sofern ein berechtigtes Interesse des Antragstellers (z.B. Eigentümer, Gläubiger etc.) vorliegt.

Keine Zuständigkeit des Grundbuchamts

Das Grundbuchamt ist nicht zuständig für:

  • Vermittlung von Grundstücken und Makleraufgaben (es werden nur vom Notar bereits beurkundete Verträge im Grundbuch vollzogen)
  • Fragen zur Grunderwerbsteuer (Finanzamt)
  • Fragen zur Grundsteuer (zuständige Gemeinde)
  • tatsächliche Nutzung eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung
  • amtliche Lagepläne sowie Katasterauszüge. Die Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse eines Grundstücks (Größe und Lage des Grundstücks, Grenzverlauf, Bezeichnung des Grundstücks etc.) ist ausschließlich Aufgabe des zuständigen Amtes für Breitband, Digitalisierung und Vermessung (früher: Vermessungsamt), siehe auch unter weitere interessante Links.

Einlaufstelle für Anträge und Grundbucheinsichtstelle

Justizgebäude Am Alten Einlaß 1, 86150 Augsburg, Zimmer 015 bzw. 016
Telefon: 0821 / 3105-2132, -2966, -2193 bzw. -2197
Telefax: 0821 / 3105-2961

E-Mail: Poststelle.gba@ag-a.bayern.de
Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.

Wichtige Hinweise

Für Auskünfte über die tatsächlichen Verhältnisse eines Grundstücks (z.B. für die Grundsteuer) wie Größe, Lage, Grenze oder Nutzungsbezeichnungen, ist ausschließlich das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (früher: Vermessungsamt) zuständig.

Anträge auf Grundbuchberichtigung sind über den elektronischen Rechtsverkehr, schriftlich im Original oder über den Postweg einzusenden.

Anträge auf Erteilung eines Grundbuchausdrucks können neben daneben auch per Fax oder per E-Mail (mit Kopie des Ausweises) eingereicht werden. Die entsprechenden Vordrucke sind unter Formulare hinterlegt.

Per Telefon ist weder eine Grundbucheinsicht noch die Bestellung eines Grundbuchausdrucks möglich.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen kann. Dies hilft lange Wartezeiten zu vermeiden.

Grundbucheinsicht/Grundbuchabschriften

Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten erhält nur, wer ein sog. berechtigtes Interesse darlegen kann (§ 12 GBO). Dann kann auf Antrag auch ein Grundbuchausdruck erteilt werden.

Der Eigentümer oder Berechtigte eines eingetragenen Rechts ist stets einsichtsberechtigt. Andere Personen haben ihr berechtigtes Interesse darzulegen, z.B. als Gläubiger durch Vorlage eines Vollstreckungstitels; als Kaufinteressent durch Vorlage einer Vollmacht des Eigentümers.

Warnhinweis

Wir raten dazu, einen Grundbuchausdruck direkt beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts und nicht über einen Internetanbieter zu bestellen. Es gibt zahlreiche "Dienstleister", die zu überteuerten Preisen die Anforderung online ermöglichen. Es kam schon vor, dass die Kosten vom Konto abgebucht wurden, jedoch kein Grundbuchausdruck übersandt wurde.

Mit den diversen Dienstleistungsanbietern in Grundbuchsachen im Internet hat das Grundbuchamt nichts zu tun!

Kosten eines Grundbuchausdrucks:

  • einfache Abschrift: 10 Euro
  • amtliche Abschrift: 20 Euro

Die Kostenrechnung erhalten Sie über die Landesjustizkasse Bamberg.

Erkundigen Sie sich ggf. bei der Stelle, für die Sie die Abschrift benötigen, ob der Ausdruck einfach (unbeglaubigt) oder amtlich (beglaubigt) sein soll.

Bei Beantragung eines Grundbuchausdrucks per Telefax oder E-Mail muss die Unterschrift des Antragstellers handschriftlich sein. Anträgen auf Grundbuchausdrucke ist zudem eine Kopie des Personalausweises beizufügen.

Per Telefon ist weder eine Grundbucheinsicht noch die Bestellung eines Grundbuchausdrucks möglich!

Die Möglichkeit der Online-Einsicht über ein automatisches Abrufverfahren besteht nur für einen beschränkten Benutzerkreis (z.B. Behörden, Banken).

Sie können die Erteilung eines Ausdrucks auch online beantragen:

Grundbuch; Beantragung einer Abschrift oder eines Ausdrucks - BayernPortal


Wenn Sie ein Formular online ausfüllen möchten, benötigen Sie eine BayernID. Hierbei handelt es sich um einen bayernweit einheitlichen Zugang zu allen Online-Verfahren der Verwaltung und der Justiz. Nähere Informationen finden Sie unter:

 https://bayernid.freistaat.bayern/de/bayern/freistaat/ (insbesondere im Bereich der FAQs)

Grundbuchberichtigung

Anträge auf Grundbuchberichtigung sind im Original (nicht per Telefax oder E-Mail) mit Unterschrift und Anlagen einzureichen.

Verfahrensübersicht