Menü

Amtsgericht Augsburg

Zwangsvollstreckung

Geänderte Öffnungs- und Sprechzeiten siehe

Das Vollstreckungsgericht befindet sich im

Justizgebäude Schaezlerstraße 13
86150 Augsburg (Hausanschrift)


Postanschrift:

Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86142 Augsburg

Sprechzeiten

Montag bis Freitag: 09:00 bis 12:00 Uhr
oder nach Vereinbarung

Für dringende Angelegenheiten stehen wir Ihnen nach telefonischer Anmeldung auch außerhalb der Sprechzeiten zur Verfügung.

Wichtiger Hinweis:

Es wird darum gebeten, Anträge bis auf Weiteres möglichst in schriftlicher Form einzureichen.

Seit dem 1. Januar 2022 sind Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 130d ZPO verpflichtet, Anträge an das Gericht als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Bei Anträgen auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist jedoch der Vollstreckungstitel außer in den Fällen des § 829a ZPO weiterhin im Original (auf dem Postweg) vorzulegen. Es wird darum gebeten, bei Einreichung der Original-Vollstreckungstitel eine Seite 1/2 des Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dem Vollstreckungstitel beizufügen, um eine richtige Zuordnung zum Verfahren zu gewährleisten.


Aufgrund der Corona-Pandemie kann zum Schutz der Beteiligten und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur noch eingeschränkt Parteiverkehr stattfinden. Es wird darum gebeten, vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren, falls eine persönliche Vorsprache erforderlich erscheint. Ansonsten kann es zu langen Wartezeiten kommen. Wenn möglich, verzichten Sie bitte darauf, das Gericht ohne vorherige Terminvereinbarung aufzusuchen.


Hilfreiche Merkblätter und Hinweise zur Antragstellung finden Sie in unserem Downloadbereich.

Geschäftsstellen (Serviceeinheiten)

Die Zuständigkeit der Geschäftsstellen richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Schuldners, Telefon 0821 3105-.... und folgende Nebenstelle:

Serviceeinheit 1
Buchstaben:
G - L, O, Q, R - T, V - X, Z
Nebenstelle: - 2691 oder -2693

Serviceeinheit 2
Buchstaben:
A - F, M, N, P, U, Y
Nebenstelle: - 2673 oder -2699


Telefax: 0821 3105-2671

Allgemeines zur Zwangsvollstreckung

Zwangsvollstreckung bedeutet die zwangsweise Durchsetzung eines Anspruchs mittels staatlicher Zwangsvollstreckungsorgane. Nach Erlass eines Vollstreckungstitels ist nicht gewährleistet, dass der Schuldner (ehemals Beklagter/Antragsgegner) freiwillig leistet. Die Durchsetzung des titulierten Anspruchs erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung. Hierbei hat der Gläubiger (ehemals Kläger/Antragsteller) verschiedene Möglichkeiten, seinen Anspruch durchzusetzen.

Das Vollstreckungsgericht ist neben anderen Zwangsvollstreckungsorganen zuständig bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen eines Schuldners (Mobiliarvollstreckung), wenn dieser seinen Wohnsitz in Augsburg oder im Landkreis Augsburg hat, und für die Zwangsvollstreckungsmaßnahme keine Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers besteht.

Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist, dass ein vollstreckbarer Titel vorliegt, der in der Regel mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In Betracht kommen insbesondere rechtskräftige oder vorläufig vollstreckbare Urteile, Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen, Prozessvergleiche, vollstreckbare Anwaltsvergleiche, Notarurkunden, Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Vollstreckungsbescheide. Der Vollstreckungstitel muss dem Schuldner spätestens bei Beginn der Vollstreckungshandlungen zugestellt sein. Bei Anträgen an das Vollstreckungsgericht müssen der Vollstreckungstitel und eine eventuelle Klausel dem Schuldner vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt und der Nachweis dem Antrag beigefügt sein.

Weitere Informationen zur Zwangsvollstreckung

Zuständigkeit

Das Vollstreckungsgericht (Mobiliarvollstreckung) ist insbesondere zuständig für:

  • Pfändung von Forderungen und anderen Rechten (Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse)
  • Gewährung von Vollstreckungs-/Räumungsschutz
  • Entscheidung über Anträge auf Pfändungsschutz für Kontoguthaben
  • Entscheidung über Widersprüche des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieher
  • Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen und Haftbefehlen in Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft
  • Entscheidungen über die Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
  • Festsetzung der Kosten für die Zwangsvollstreckung
  • Gewährung von Prozesskostenhilfe für Zwangsvollstreckungsverfahren

Zentralisierte Verfahren

Die Landesjustizkasse Bamberg ist zuständig für den Zahlungsverkehr im Bereich der Justizbehörden Bayerns. Landesjustizkasse (LJK)

Das Zentrale Mahngericht Coburg bearbeitet alle Mahnverfahren in Bayern. Zentrales Mahngericht Coburg (ZeMaCo)

Das Zentrale Vollstreckungsgericht in Hof ist zuständig für die Führung des Schuldnerverzeichnisses und der Vermögensauskünfte für den Freistaat Bayern. Zentrales Vollstreckungsgericht Hof (ZenVG Hof)

Bitte beachten Sie:
Am 01.01.2013 sind die Neuregelungen des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2258) in Kraft getreten. Seither wird das bayernweite Schuldnerverzeichnis beim zentralen Vollstreckungsgericht in Hof geführt.
Seit dem 01.01.2019 können keine Auskünfte - auch bei Altverfahren - über die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und Abschriften von bereits abgegebenen Vermögensverzeichnissen beim Vollstreckungsgericht am (Wohn-)Sitz des Schuldners bzw. der Schuldnerin erteilt werden. Diesbezügliche Anfragen sind an das zentrale Vollstreckungsgericht in Hof zu richten.

Downloadliste

Verfahrensübersicht