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Amtsgericht Augsburg

Nachlassverfahren

Öffnungs- und Sprechzeiten siehe

Bürgerservice (Serviceeinheiten)

Justizgebäude Am Alten Einlaß 1, 86150 Augsburg

Bürgerservice (allgemein):

Telefon: 0821 3105-2443 (08:00 bis 12:00 Uhr)

Bevor Sie das Nachlassgericht fernmündlich kontaktieren, legen Sie sich bitte die Geschäftsnummer oder, falls nicht vorhanden, die Sterbeurkunde des Erblassers parat.

Testamentshinterlegungen (betrifft nur neue Hinterlegungen, nicht laufende Nachlassverfahren):

Telefon: Buchstaben A - K: 0821 3105-2589
              Buchstaben L - Z: 0821 3105-2572

E-Mail: Nachlasssachen@ag-a.bayern.de

Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.

Bitte beachten Sie:

Eine fernmündliche Auskunftserteilung erfolgt im Regelfall nicht.

Eine allgemeine Rechtsberatung darf von uns nicht erteilt werden. Bedenken Sie auch, dass datenschutzrechtliche Belange einer telefonischen Auskunft ohne schriftliche Legitimation entgegenstehen können, so dass sich auch aus diesem Grunde eine schriftliche Anfrage zu gegebener Zeit empfiehlt.

Das Nachlassverfahren ist dem Grunde nach ein schriftliches Verfahren. Bitte prüfen Sie daher genau, ob es einen Grund für eine telefonische Nachfrage gibt. Zwar stehen Ihnen zu den angegebenen Zeiten unser Bürgerservice und das Testamentsbüro als zentrale Kontaktstellen zur Verfügung (Telefonnummern siehe unten), doch ist die Erreichbarkeit trotz mehrerer, parallel geschalteter Telefonleitungen aufgrund des hohen Anrufaufkommens nicht immer einfach. Auch stehen dem Telefondienst im Bürgerservice die Papierakten nicht zur Verfügung, so dass z.B. die Frage, ob ein Schreiben angekommen ist, dort regelmäßig nicht beantwortet werden kann. Sofern es sich bei Ihrem Anliegen daher um keine eilige Sache handelt, empfiehlt sich eine schriftliche Anfrage (wenn bekannt unbedingt unter Angabe des Aktenzeichens, hilfsweise zumindest unter Angabe der vollständigen persönlichen Daten des Verstorbenen inklusive Sterbedatum). 

Bevor Sie das Nachlassgericht fernmündlich kontaktieren, legen Sie sich bitte die Geschäftsnummer oder, falls nicht vorhanden, die Sterbeurkunde des Erblassers parat!


Das Nachlassgericht ist zuständig für

  • die Feststellung von Erben
  • die Erteilung von Erbscheinen
  • Sicherungsmaßnahmen (wie z. B. Bestellung eines Nachlasspflegers)
  • Entgegennahme und Beurkundung von Ausschlagungserklärungen
  • freiwillige eidesstattliche Versicherungen
  • Todeserklärungsverfahren
  • Testamentshinterlegungen
  • Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer Notarurkunde oder einer sonstigen Urkunde


Das Nachlassgericht ist nicht zuständig für

  • Verteilung und Auseinandersetzung des Nachlasses
  • Feststellung der Höhe von Pflichtteilsansprüchen
  • Durchsetzung von Vermächtnisansprüchen
  • Auskünfte zur Erbschaftssteuer
  • Feststellung der Nachlasshöhe


Zur Beurkundung und Entgegennahme von Erbschaftsausschlagungserklärungen ist eine Terminsvereinbarung erforderlich!

Sie können die Erbausschlagung auch vor einem Notar erklären. Die Beurkundungsgebühr entspricht der des Gerichts, allerdings kommen Auslagen und Steuern hinzu.

Todeserklärungen, freiwillige eidesstattliche Versicherung (betrifft keine Nachlassverfahren):

Telefon: 0821 3105-2276
Telefax: 0821 3105-2578
Zimmer 076

Häufig gestellte Fragen

Bevor Sie sich mit Ihrer Anfrage an das Nachlassgericht wenden, prüfen Sie bitte, ob Sie hier schon die Antwort auf Ihre Fragen finden können.

Ich möchte mein Testament beim Amtsgericht Augsburg in Verwahrung geben - was muss ich tun?

Es werden folgende Unterlagen an das Nachlassgericht Augsburg benötigt:

·        ein kurzes Anschreiben (mit Angabe der Telefonnummer für evtl. Rückfragen)

·        das Testament im Original

·        eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde 

·        eine Kopie Ihres Personalausweises oder Ihres Reisepasses

(sofern es sich um ein gemeinschaftliches Testament handelt, sind von allen Testatoren die Kopien der Geburtsurkunden und Personalausweise/Reisepässe erforderlich)

·        ggf. Kopie der Heiratsurkunde, sofern ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten hinterlegt werden soll

Für die Verwahrung des Testaments wird eine Verwahrgebühr von 75,00 € pro Testament und eine Registrierungsgebühr im Zentralen Testamentsregister von 18,00 € pro Person fällig.

Die erfolgte Verwahrung wird Ihnen schriftlich bestätigt.

Es gab einen Sterbefall - wie geht es jetzt weiter?

Jeder Sterbefall in der Stadt Augsburg und im Landkreis Augsburg wird dem Nachlassgericht vom Standesamt Augsburg gemeldet. Das Amtsgericht Augsburg ist nur zuständig, wenn der bzw. die Verstorbene zuletzt in Augsburg (Stadt/Landkreis) gewohnt hat. 

Die Person, die vom Standesamt als Auskunftgeber genannt wurde (in der Regel derjenige, der sich um die Beerdigung kümmert), erhält vom Nachlassgericht in den nächsten Wochen einen Fragebogen übersandt. 

Diese sogenannte Formblattanfrage muss vollständig ausgefüllt und binnen 6 Wochen zurückgesandt werden, auch wenn kein Nachlass vorhanden ist.

Wenn der Verstorbene Grundbesitz oder Testament oder die Beerdigungskosten übersteigendes Vermögen hat, wird ein Nachlassverfahren eingeleitet und die Erben ermittelt.

Mir liegt ein Testament eines Verstorbenen im Original vor - was muss ich tun?

Das Original muss beim Nachlassgericht abgegeben werden; eine Kopie reicht nicht aus. Sie können das Originaltestament per Post einreichen oder dieses unter Angabe des Aktenzeichens - sofern vorhanden - und der Nachlassabteilung als Empfänger im Nachtbriefkasten Am Alten Einlaß 1 einwerfen oder im Bürgerservice Nachlass abgeben.

Das Testament kann nur angenommen werden, wenn bereits eine Sterbeurkunde vorliegt oder mit dem Testament eingereicht wird. Eine Sterbeurkunde erhalten Sie vom Standesamt des Sterbeorts.

Zur Testamentseröffnung werden Sie in der Regel nicht persönlich geladen. Sie erhalten das eröffnete Testament in beglaubigter Kopie per Post. 

Die Wohnung des Verstorbenen ist versiegelt, die Polizei hat mich an das Nachlassgericht verwiesen.

Wenn Sie als Angehörige den Schlüssel zur Wohnung des Verstorbenen benötigen, so muss eine Herausgabe mit dem Nachlassgericht abgesprochen werden. Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Hierbei wird geklärt, welche weiteren Nachweise für die Herausgabe im Einzelfall vorzulegen sind.

Wurde das Siegel von der Polizei angebracht, kann dieses nur nach Rücksprache mit der Polizei gebrochen werden.

Mein Mieter ist gestorben – was kann ich tun?

Sie können das zuständige Nachlassgericht schriftlich über das Ableben Ihres Mieters informieren und erfragen, ob Erben bekannt sind. Hierzu reichen Sie bitte unbedingt eine Kopie des Mietvertrages als Nachweis Ihres berechtigten Interesses ein. Andernfalls kann Ihnen keine Auskunft erteilt werden.

Bezüglich Fragen, welche Rechte und Pflichten Sie nun als Vermieter haben, wenden Sie sich bitte an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe. Das Nachlassgericht kann Ihnen hierzu keine Informationen geben.

Ich bin möglicherweise Erbe geworden und benötige Auskunft über den Bestand des Nachlasses.

Das Nachlassgericht hat hierzu in der Regel keine vollständigen Informationen vorliegen. (Auch von den Finanzämtern erhält das Nachlassgericht keine Mitteilungen über das Vermögen.)

Lassen Sie sich ggf. rechtlich beraten, um in Erfahrung zu bringen, wo Sie die entsprechenden Informationen bekommen können.

Brauche ich einen Erbschein?

Ein Erbschein ist der schriftliche Nachweis der Erbenstellung. Er ist erforderlich, wenn der Verstorbene Grundbesitz hat, oder eine Institution die Vorlage eines Erbscheins von Ihnen fordert. Ein Erbvertrag oder ein notarielles Testament ersetzen den Erbschein in der Regel im Rechtsverkehr.

Ist kein Grundbesitz vorhanden, so kann auch ein handschriftliches Testament zum Nachweis der Legitimation der Erben genügen. Bitte sprechen Sie dies mit Banken und Versicherungen ab.

Zur Erteilung eines Erbscheins ist ein persönlicher Termin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung beim Nachlassgericht oder einem Notar Ihrer Wahl erforderlich. Der zuständige Richter/Rechtspfleger teilt in der Terminsladung mit, welche Personenstandsurkunden und Dokumente durch Sie beigebracht werden müssen.

Ich möchte die Schulden eines verstorbenen Verwandten nicht erben/nicht Erbe werden - was muss ich tun?

Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Ausschlagungstermin beim Nachlassgericht oder bei einem Notar Ihrer Wahl. Falls Sie nicht in Augsburg (Stadt/Landkreis) wohnen, können Sie die Ausschlagung auch bei Ihrem Heimatgericht erklären. Die Ausschlagung muss binnen 6 Wochen ab Kenntnis vom Todesfall erfolgen. Sie werden nicht immer als Erbe angeschrieben, bitte warten Sie daher keinen Posteingang vom Nachlassgericht ab. Für die Aufnahme einer Ausschlagungserklärung muss die Sterbeurkunde vorliegen.

Sollten Sie in Augsburg wohnen, die Ausschlagung aber für ein anderes Gericht abgeben wollen, wenden Sie sich bitte an den Bürgerservice unter der Telefonnummer 0821 3105 -2443

Für die Ausschlagung fällt eine Gebühr von mindestens 30,00 € pro Termin an.
Ich habe eine Forderung gegen den Verstorbenen.

Wenn Sie Ihr berechtigtes Interesse nachweisen können, können Sie Auskunft über mögliche Erben des Verstorbenen erhalten. Ihre Anfrage stellen Sie bitte ausschließlich schriftlich unter Vorlage eines Nachweises (Kopie der Rechnung, Forderungsaufstellung, Vertragsunterlagen).

Wenn Sie wissen wollen, wie Sie Ihre Forderung gegen die Erben oder den Nachlass geltend machen können, müssen Sie sich rechtlich beraten lassen. Das Amtsgericht ist nicht zu einer Rechtsberatung befugt.

Wie kann ich meinen Pflichtteil / das mir im Testament zugedachte Vermächtnis geltend machen?

Einen ihnen eventuell zustehenden Pflichtteil oder ein Vermächtnis müssen Sie den Erben gegenüber geltend machen. Das Nachlassgericht wird hier nicht - auch nicht vermittelnd – tätig. Bei Rechtsstreitigkeiten um Vermächtnisse oder Pflichtteilsansprüche ist das Zivilgericht zuständig.

Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe.

Es gibt Streit zwischen den Erben, was kann ich tun?

Die Aufteilung des Nachlasses machen die Erben unter sich aus. Das Nachlassgericht wird hier nicht - auch nicht vermittelnd - tätig.

Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe.

Wie hoch sind die Erbenfreibeträge?

Die Erbschaftssteuer wird nicht vom Nachlassgericht bearbeitet. Zuständig ist hier das Erbschaftssteuerfinanzamt (für zuletzt in Augsburg wohnhafte Verstorbene das Erbschaftssteuerfinanzamt Nördlingen).

Wenden Sie sich daher bitte an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe oder an einen Steuerberater. 
Ich möchte ein Haus kaufen, dessen Eigentümer verstorben ist.

Auskünfte zum Verfahren können nur an Personen erteilt werden, die ein berechtigtes Interesse haben. Als Kaufinteressent gehören Sie leider nicht zu diesem Personenkreis, so dass Ihnen keine Mitteilung über evtl. Erben gemacht werden kann.

Wo wurde der Verstorbene beerdigt?

Die Bestattung ist in der Regel Aufgabe der Angehörigen.

Sind keine Angehörigen bekannt, erfolgt die Bestattung durch die Stadt Augsburg oder die betroffene Stadt oder Gemeinde des Sterbeortes. Bitte wenden Sie sich an den Bestattungsdienst der Stadt Augsburg und das Friedhofsamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.

Der Erblasser hinterlässt Nachlass im Ausland.

Befinden sich Nachlassgegenstände in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union außer Dänemark und Irland, kann zum Nachweis des Erbrechts auch ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt werden. Die weiteren Voraussetzungen neben dem Auslandsbezug sind die gleichen wie beim Erbschein, dieses hat allerdings nur eine befristete Gültigkeitsdauer.

Bitte erkundigen Sie sich selbst bei den zuständigen Stellen im Ausland, welcher Erbnachweis vorgelegt werden muss. Dies gilt insbesondere für Nachlass im nichteuropäischen Ausland. Hier kann bei einem deutschen Nachlassgericht nicht beurteilt werden, welcher Erbnachweis erforderlich ist.

Der Verstorbene war Deutscher und lebte zuletzt im Ausland.

Auch hier gilt grundsätzlich: 

Zuständig ist das Gericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts (letzter Wohnsitz), sodass in der Regel eine ausländische Behörde das Nachlassverfahren durchführt.

Verfahrensübersicht