Hinterlegungsstelle
Geänderte Öffnungs- und Sprechzeiten siehe
Zuständigkeit
Die Hinterlegungsstelle ist zuständig für die:
- Entgegennahme von Anträgen auf Hinterlegung von gesetzlichen und gesetzlich zugelassenen Zahlungsmitteln (Geld) sowie Wertpapieren, Urkunden und Kostbarkeiten nach dem Bayerischen Hinterlegungsgesetz
- Annahme der Hinterlegung
- Entscheidung über Auszahlungsanträge
Die Hinterlegungsstelle ist nicht zuständig für die Hinterlegung von:
- Testamenten (Amtsgericht Augsburg - Nachlassverfahren - Bayerisches Staatsministerium der Justiz)
- Betreuungsverfügungen
- Anwaltsvergleichen
- Schutzschriften
Hinweise zur
Stellung des Hinterlegungsantrages:
- Die Empfangsberechtigten sind mit vollständigem Namen und Anschrift (kein Postfach) anzugeben.
- Es sind die Parteien selbst, nicht deren Prozessbevollmächtigte empfangsberechtigt.
- Der Hinterlegungsgrund ist durch Vorlage von Kopien glaubhaft zu machen.
- Der ausgefüllte Antrag ist bei der Hinterlegungsstelle einzureichen.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr (ERV):
Seit 01.07.2022 nimmt die Hinterlegungsstelle aufgrund Änderung der gesetzlichen Vorschriften am ERV teil. Weiterhin postalisch einzureichen sind jedoch folgende Unterlagen:
- Beschluss nach § 109 ZPO/§ 715 ZPO (Rückgabebeschluss) in Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk
- Beschluss nach § 123 StPO (Freigabebeschluss) in Ausfertigung
- Titel nach § 894 ZPO (Fiktion Bewilligung) in Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk
- Geldempfangsvollmacht im Original
Eilanträge
Eilanträge können Anträge auf Hinterlegung von
- Sicherheitsleitung zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls
- Sicherheitsleitung zur Abwendung der Zwangsräumung
- Abwendung des Vermögensarrests
- Sicherheitsleistung bei Abschleppen eines Fahrzeugs am selben oder am Tag zuvor
Diese Anträge können Sie nach telefonischer Terminvereinbarung vornehmen.
In diesen Fällen nehmen die Sachbearbeiter der Hinterlegungsstelle den
Hinterlegungsantrag auf und erlassen gleichzeitig den Annahmebescheid. Bitte bringen Sie den zugrundeliegenden Titel in Kopie, sowie gegebenenfalls den zu hinterlegenden Geldbetrag in bar mit. Nur dann kann
eine Hinterlegung sofort bewirkt werden. Den Hinterlegungsschein erhalten
Sie direkt nach der Einzahlung.
Terminvereinbarung bei eiliger Haftkaution auch außerhalb der Telefonsprechzeiten unter 0821 / 3105-1182.
Erreichbarkeit
Ihre Hinterlegungsanträge können Sie im Justizhauptgebäude Am Alten Einlaß 1, 86150 Augsburg, auf Zimmer 109 bzw. 116 stellen.
Für allgemeine Informationen zum Hinterlegungsverfahren erreichen Sie uns unter:
Telefon: 0821 / 3105-2206
Telefax: 09621 9624-14200
Für spezifische Fragen zu schon laufenden Verfahren erreichen Sie uns unter:
Telefon: 0821 / 3105-2291 bzw. -2981
Telefax: 09621 9624-14200
Ihre Hinterlegungsanträge in Strafangelegenheiten - insbesondere von Strafkautionen - können sie im Justizgebäude Gögginger Straße 101, 86199 Augsburg, auf Zimmer EG 294 stellen.
Telefon: 0821 / 3105-1182
Telefax: 09621 9624-14161
Einzahlungen
Es wird darauf hingewiesen, dass Bareinzahlungen nur ausnahmsweise in besonders eiligen Fällen angenommen werden können.
Wann kann hinterlegt werden?
Gemäß Art. 9 BayHintG können Geld, Geldzeichen, Wertpapiere, Urkunden sowie Kostbarkeiten hinterlegt werden.
Häufigste Fälle der Hinterlegung:
-
Sicherheitsleistung zur einstweiligen Einstellung bzw. Durchführung der Zwangsvollstreckung.
Als Nachweis vorzulegen ist hierbei das Urteil bzw. der Beschluss, aus dem sich Art und Höhe der Sicherheitsleistung ergeben.
-
Sicherheitsleistung zur Erreichung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils.
Als Nachweis vorzulegen ist hierbei das Urteil bzw. der Beschluss, aus dem sich Art und Höhe der Sicherheitsleistung ergibt.
-
Annahmeverzug gemäß § 372 BGB.
Als Nachweis vorzulegen ist der Schriftverkehr, aus dem sich ergibt, dass der Empfangsberechtigte trotz Aufforderung und Fristsetzung den Geldbetrag nicht angenommen hat.
-
Bei Gläubigerunsicherheit gemäß § 372 BGB, also dann, wenn Zweifel an der Person des Empfangsberechtigten bestehen, der Schuldner aber schuldbefreiend leisten will.
So kann es vorkommen, dass mehrere Personen Ansprüche auf ein und dieselbe Forderung erheben. Um nicht an den "Falschen" zu zahlen, kann der Schuldner den Geldbetrag hinterlegen.
Oder es besteht Uneinigkeit über die Aufteilung einer Summe unter mehreren Berechtigten.
Vorzulegen sind Schriftstücke, aus denen sich ergibt, dass mehrere Personen ihr Recht an demselben Anspruch gelten machen.
Allein die Tatsache, dass man an eine Person nicht zahlen möchte, obwohl dieser ein Anspruch zusteht, rechtfertigt keine Hinterlegung
-
Strafkautionen zur Außervollzugsetzung von Haftbefehlen.
Vorzulegen ist der Beschluss, aus dem sich die zugehörige Entscheidung ergibt.
Auszahlung des hinterlegten Betrages
Die Auszahlung des hinterlegten Betrages erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen der Art. 19, 20 BayHintG wenn
- die übereinstimmenden Freigabeerklärungen aller Beteiligten vorliegen oder
- eine rechtskräftige Entscheidung (Urteil bzw. Beschluss) vorgelegt wird, in der ausdrücklich über die Auszahlung/Verteilung des hinterlegten Betrages entschieden wurde.
Antragsformulare
Achtung:
Zur Beschleunigung des Geschäftsablaufs werden Anwälte gebeten, nur bereits ausgefüllte Formulare bei der Hinterlegungsstelle einzureichen.
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