Menü

Amtsgericht Augsburg

Registergericht

Geänderte Öffnungs- und Sprechzeiten siehe

Das Registergericht befindet sich im Justizgebäude Schaezlerstraße 13.

Das Registergericht ist für die nachfolgend aufgeführten Eintragungen zuständig:

  • Handelsregister
    • Einzelkaufleute (e.K.)
    • Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG)
    • Juristische Personen
    • Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA)

  • Partnerschaftsregister
    • Partnerschaftsgesellschaften

  • Genossenschaftsregister
    • Genossenschaften (eG)

  • Vereinsregister
    • Vereine (e.V.)

  • Güterrechtsregister
    • Güterstandsvereinbarungen zwischen Eheleuten und Lebenspartnern

  • Gesellschaftsregister
    • eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (eGbR)

Aktuelle Hinweise

  • Achtung! Es werden vermehrt gefälschte Kostenrechnungen versandt! Weitere Informationen hierzu finden Sie weiter unten.
  • Ab dem 01.08.2022 ist der Abruf aller Registerinhalte (Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Gesellschafts- und Vereinsregister) kostenfrei möglich unter www.handelsregister.de.
  • Zum 31.08.2022 ist das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVMG) ausgelaufen. Damit kann von den Erleichterungen, die z.B. für Vereine im § 5 COVMG geregelt waren, nicht mehr Gebrauch gemacht werden.

Einsicht in Register und Dokumente sowie Erteilung von Registerauszügen

Die Recherche nach einer Firma oder einem Verein kann kostenlos über das zentrale Länderportal www.handelsregister.de vorgenommen werden. 

Kostenloser Zugang besteht ab dem 01.08.2022 (Inkrafttreten des DiRUG) zu allen Registerinhalten (Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Gesellschafts- und Vereinsregister) sowie den elektronisch verfügbaren Dokumenten.

Nähere Angaben entnehmen Sie bitte der Startseite des Gemeinsamen Registerportals der Länder.

Diese Dienste sind “Rund um die Uhr“ online abrufbar.

Zum Vereinsregister eingereichte Unterlagen sind nicht elektronisch abrufbar; diese sind beim Registergericht in Papierform vorhanden.

Weiter besteht die Möglichkeit der

  • Gewährung einer persönlichen Einsicht direkt beim Amtsgericht Augsburg - Registergericht - Schaezlerstraße 13 in Augsburg (2. OG Zimmer Nr. 203) während der Sprechzeiten.
  • Erteilung von Ausdrucken aus den Registern (ein entsprechendes Formblatt ist weiter unten zu finden) bzw. Kopien der zu den Registern eingereichten Unterlagen aufgrund eines schriftlichen Antrags, der per Post oder per Telefax (0821 3105-2501) oder per E-Mail (poststelle.registergericht@ag-a.bayern.de) einzureichen ist. Hierfür werden jedoch Gebühren erhoben.

Wichtig:

Sonstige Dokumente (z.B. Gesellschafterlisten, Hauptversammlungsprotokolle, Aufsichtsratslisten), Anmeldungen, Anträge sowie Rechtsmittel können nicht per E-Mail eingereicht werden. Diesbezüglich muss die Einreichung gem. § 12 Abs. 2 HGB ausschließlich über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erfolgen.

Die E-Mail-Adresse eröffnet insofern keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.

Telefonische Auskünfte aus den Registern und den eingereichten Unterlagen sind gesetzlich nicht vorgesehen und können nicht erteilt werden.

Erteilung eines Registerauszuges

Achtung!

Informationen zu "Angeboten/Rechnungen" privater Wirtschaftsverlage u.a.

Prüfen Sie Rechnungen/Angebote, welche sich auf Eintragungen in unseren Registern beziehen äußerst sorgfältig, denn diese stammen vielfach von privaten Wirtschaftsverlagen.

Die Rechnungen der privaten Anbieter für ein Adress- oder Gewerbeverzeichnis sind den amtlichen Rechnungen nachempfunden und werden unmittelbar nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger übersandt. Es handelt sich dabei um privatrechtliche Vertragsangebote, die mit dem gerichtlichen Verfahren nichts zu tun haben!

Die Kostenrechnungen des Gerichts werden ausschließlich von der Landesjustizkasse Bamberg übersandt und zwar etwa zwei bis drei Wochen nach der erfolgten Veröffentlichung der jeweiligen Eintragungen. Auch wird den Eintragungsmitteilungen an die Firmen bei allen Eintragungen im Handelsregister ein entsprechendes Hinweisblatt beigefügt.


Aktueller Hinweis!
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass auch durch Betrüger auch Kostenrechnungen erstellt werden, welche angeblich von der Landesjustizkasse Bamberg kommen, jedoch mit einer falschen Kontoverbindung versehen sind.

Die Kostenrechnungen des Gerichts werden ausschließlich von der Landesjustizkasse Bamberg übersandt und zwar etwa zwei bis drei Wochen nach der erfolgten Veröffentlichung der jeweiligen Eintragung.

Deren korrekte Kontoverbindung lautet:

Bayerische Landesbank
BIC: BYLADEMM
IBAN: DE78 7005 0000 0003 0249 19


Weitere Hinweise finden Sie auf der Internetseite des elektronischen Bundesanzeigers.

Transparenzregister

Das Transparenzregister wurde 2017 als Folge der 4. Geldwäscherichtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2015/849) geschaffen. Hierin werden u.a. Gesellschaften (HRA, HRB) und rechtsfähige Vereine aufgenommen.

Für die Führung des Transparenzregisters erhebt der Bundesanzeiger Verlag in seiner Funktion als registerführende Stelle eine jährliche Grundgebühr.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Transparenzregisters unter www.transparenzregister.de.

Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte direkt an den Bundesanzeiger Verlag unter Tel. 0800 / 1234340 oder per E-Mail an gebuehr@transparenzregister.de

Das Registergericht kann Ihnen diesbezüglich keine Auskünfte erteilen!

Handelsregister

Muster Gesellschafterliste einer GmbH

Pflicht zur Anmeldung der Geschäftsanschrift

Mit dem Inkrafttreten des MoMiG zum 1. November 2008 ist die inländische Geschäftsanschrift bei Firmen, die im Handelsregister unter Abteilung A und B (das sind: Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften sowie Kapitalgesellschaften) eingetragen sind, im Handelsregister zu verlautbaren und deshalb ausdrücklich anzumelden. Ebenso ist jede Änderung der inländischen Geschäftsanschrift über einen Notar zur Eintragung anzumelden.

Vereinsregister

Vordrucke und Hinweise für Anmeldungen zum Vereinsregister

Hinweis bei Auflösung eines Vereins

Bei Auflösung eines Vereins aufgrund entsprechender Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung ist dies von den Liquidatoren zusammen mit einem entsprechenden Gläubigeraufruf gemäß § 50 BGB öffentlich bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung hat in dem durch die Satzung bestimmten Blatt zu erfolgen. Soweit die Satzung hierüber keine Bestimmung enthält, hat die Bekanntmachung nach § 50 a BGB in dem Blatt zu erfolgen, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts durch das jeweilige Amtsgericht bestimmt wurde, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Das durch das zuständige Amtsgericht bestimmte Bekanntmachungsblatt ist auf der jeweiligen Homepage des betroffenen Amtsgerichts ersichtlich.
Betroffene Amtsgerichte:
- Amtsgericht Aichach
- Amtsgericht Augsburg
- Amtsgericht Dillingen a.d.Donau
- Amtsgericht Landsberg am Lech
- Amtsgericht Nördlingen

Als Bekanntmachungsblatt für den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Augsburg wurde durch den Präsidenten des Amtsgerichts Augsburg in Vereinsregistersachen die Augsburger Allgemeine Nordausgabe bestimmt.

Weitere Informationen zum Vereinsrecht

Informationen in Bezug auf Vereine können auch der Broschüre "Vereinsrecht - Rund um den eingetragenen Verein (e.V.)" entnommen werden:

Verfahrensübersicht