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Amtsgericht Augsburg

Hinterlegungsstelle

Geänderte Öffnungs- und Sprechzeiten siehe

Die Hinterlegungsstelle ist zuständig für die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren, Geldzeichen, Urkunden sowie Kostbarkeiten (Art. 9 BayHintG).

Erreichbarkeit

Ihre Hinterlegungsanträge können Sie im Justizhauptgebäude Am Alten Einlaß 1, 86150 Augsburg, auf Zimmer 109 bzw. 119 stellen.

Telefon: 0821 / 3105-2291 bzw. -2268
Telefax: 0821 / 3105-2170


Ihre Hinterlegungsanträge in Strafangelegenheiten - insbesondere von Strafkautionen - können sie im Justizgebäude Gögginger Straße 101, 86199 Augsburg, auf Zimmer EG 294 stellen.

Telefon: 0821 / 3105-1186
Telefax: 0821 / 3105-1191

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr (ERV)

Seit 01.07.2022 nimmt die Hinterlegungsstelle aufgrund Änderung der gesetzlichen Vorschriften am ERV teil. Weiterhin postalisch einzureichen sind jedoch folgende Unterlagen:

  • Beschluss nach § 109 ZPO/§ 715 ZPO (Rückgabebeschluss) in Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk
  • Beschluss nach § 123 StPO (Freigabebeschluss) in Ausfertigung
  • Titel nach § 894 ZPO (Fiktion Bewilligung) in Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk
  • Geldempfangsvollmacht im Original

Einzahlungen

Barzahlungsstelle

Es wird darauf hingewiesen, dass Bareinzahlungen nur ausnahmsweise in besonders eiligen Fällen angenommen werden können.

Wann kann hinterlegt werden?

Gemäß Art. 9 BayHintG können Geld, Geldzeichen, Wertpapiere, Urkunden sowie Kostbarkeiten hinterlegt werden.


Häufigste Fälle der Hinterlegung:

  1. Sicherheitsleistung zur einstweiligen Einstellung bzw. Durchführung der Zwangsvollstreckung.
    Als Nachweis vorzulegen ist hierbei das Urteil bzw. der Beschluss, aus dem sich Art und Höhe der Sicherheitsleistung ergeben.
  2. Sicherheitsleistung zur Erreichung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils.
    Als Nachweis vorzulegen ist hierbei das Urteil bzw. der Beschluss, aus dem sich Art und Höhe der Sicherheitsleistung ergibt.
  3. Annahmeverzug gemäß § 372 BGB.
    Als Nachweis vorzulegen ist der Schriftverkehr, aus dem sich ergibt, dass der Empfangsberechtigte trotz Aufforderung und Fristsetzung den Geldbetrag nicht angenommen hat.
  4. Bei Gläubigerunsicherheit gemäß § 372 BGB, also dann, wenn Zweifel an der Person des Empfangsberechtigten bestehen, der Schuldner aber schuldbefreiend leisten will.
    So kann es vorkommen, dass mehrere Personen Ansprüche auf ein und dieselbe Forderung erheben. Um nicht an den "Falschen" zu zahlen, kann der Schuldner den Geldbetrag hinterlegen.
    Oder es besteht Uneinigkeit über die Aufteilung einer Summe unter mehreren Berechtigten.
    Vorzulegen sind Schriftstücke, aus denen sich ergibt, dass mehrere Personen ihr Recht an demselben Anspruch gelten machen.
    Allein die Tatsache, dass man an eine Person nicht zahlen möchte, obwohl dieser ein Anspruch zusteht, rechtfertigt keine Hinterlegung
  5. Strafkautionen zur Außervollzugsetzung von Haftbefehlen.
    Vorzulegen ist der Beschluss, aus dem sich die zugehörige Entscheidung ergibt.



Die Hinterlegungsstelle ist nicht zuständig für die Hinterlegung von:

  • Testamenten
  • Betreuungsverfügungen
  • Anwaltsvergleichen
  • Schutzschriften

Auszahlung des hinterlegten Betrages

Die Auszahlung des hinterlegten Betrages erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen der Art. 19, 20 BayHintG wenn

  • die übereinstimmenden Freigabeerklärungen aller Beteiligten vorliegen oder
  • eine rechtskräftige Entscheidung (Urteil bzw. Beschluss) vorgelegt wird, in der ausdrücklich über die Auszahlung/Verteilung des hinterlegten Betrages entschieden wurde.
Für eine Auszahlung muss ein formloser Auszahlungsantrag unter Angabe der Bankverbindung gestellt werden. Wird der Antrag durch einen Rechtsanwalt gestellt, so ist eine Geldempfangsvollmacht im Original für das Hinterlegungsverfahren vorzulegen.

Antragsformulare

Achtung:
Zur Beschleunigung des Geschäftsablaufs werden Anwälte gebeten, nur bereits ausgefüllte Formulare bei der Hinterlegungsstelle einzureichen.

Verfahrensübersicht