Amtsgericht München

Die wichtigsten Auskünfte für Inhaber ausländischer juristischer Abschlüsse

A) Grundsätzlich keine Anerkennung ausländischer juristischer Abschlüsse möglich


Die Ausübung der staatlich reglementierten juristischen Berufe Rechtsanwalt, Richter, Staatsanwalt und Notar setzt in Deutschland den Erwerb der Befähigung zum Richteramt (§ 5 DRiG) voraus. Richter oder Staatsanwalt können zudem nur deutsche Staatsangehörige werden.
Die Befähigung zum Richteramt erlangt, wer den zweijährigen Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare absolviert und anschließend die Zweite Juristische Staatsprüfung besteht. Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst wiederum setzt grundsätzlich eine bestandene Erste Juristische Prüfung in Deutschland voraus (§ 46 Abs. 1 der bayerischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen - JAPO). Aufgrund der Unterschiede der nationalen Rechtsordnungen, die Ausbildungsgegenstand sind, können im Ausland erworbene rechtswissenschaftliche Studienabschlüsse grundsätzlich nicht als Erste Juristische Prüfung anerkannt werden.

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B) Sonderregelungen

Für bestimmte Personenkreise bestehen jedoch Sonderregelungen:

1. Spätaussiedler

Gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG), der gemäß § 112 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) auch für juristische Abschlüsse gilt, sind Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen in Deutschland gleichwertig sind. Für die Entscheidung über die Anerkennung als Erste Juristische Prüfung ist für ganz Bayern der Präsident des Oberlandesgerichts München, 80097 München, zuständig. Wird eine Anerkennung als Erste Juristische Prüfung ausgesprochen, kann anschließend ein Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der Rechtsreferendare gestellt werden, der an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten ist, in dessen Bezirk der Bewerber den Vorbereitungsdienst ableisten will. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es erfahrungsgemäß kaum möglich ist, die sich an den Vorbereitungsdienst anschließende Zweite Juristische Staatsprüfung zu bestehen, wenn nicht bereits bei Beginn des Referendariats hinreichende Kenntnisse des deutschen Rechts vorhanden sind.

2. Rechtswissenschaftliche Universitätsdiplome, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworben wurden

Unter den Voraussetzungen des § 112a DRiG kann auf Antrag auch zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wer ein rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom besitzt, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworben wurde.  Erforderlich hierfür ist, dass es sich dabei um ein Diplom handelt, das in dem anderen Staat den Zugang zur postuniversitären Ausbildung für den Beruf des europäischen Rechtsanwalts gemäß § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) eröffnet.

Ferner muss der Bewerber nachweisen, dass er über Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des deutschen Zivilrechts, Strafrechts und Öffentlichen Rechts verfügt, die den durch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 Abs. 1 DRiG bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten gleichwertig sind. Mithin sind ausreichende Kenntnisse in den in § 18 Abs. 2 JAPO im Einzelnen bezeichneten Rechtsgebieten erforderlich. Die Feststellung, ob der Bewerber über derartige Rechtskenntnisse verfügt, erfolgt über eine zweistufige Gleichwertigkeitsprüfung:

a) Erste Stufe: Prüfung der Diplome und sonstigen Nachweise

Zunächst werden die vom Bewerber vorgelegten Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstigen Befähigungsnachweise und seine einschlägige Berufserfahrung daraufhin geprüft, inwieweit sie das Vorhandensein von Kenntnissen in den in § 18 Abs. 2 JAPO bezeichneten Bereichen auf dem Niveau der Ersten Juristischen Prüfung (§ 5 Abs. 1 DRiG) bescheinigen.

b) Zweite Stufe: Ergänzende Eignungsprüfung

In denjenigen der drei genannten Bereiche, deren hinreichende Beherrschung danach noch nicht belegt ist, ist das Vorhandensein entsprechender Kenntnisse durch Ablegen einer ergänzenden Eignungsprüfung nachzuweisen. Dies erfolgt durch Fertigung des in diesem Bereich angebotenen Klausurenblocks der staatlichen Pflichtfachprüfung der Ersten Juristischen Prüfung nach näherer Maßgabe der hierfür geltenden Prüfungsordnung.

Die Eignungsprüfung ist, soweit alle Klausuren der staatlichen Pflichtfachprüfung zu fertigen sind, bestanden, wenn die für das Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung erforderliche Anzahl von Klausuren, mindestens jedoch die Hälfte der zu fertigenden Klausuren, bestanden, also mit mindestens 4,00 Punkten bewertet worden sind und Klausuren in mindestens zwei der drei Bereiche Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht bestanden sind, hiervon mindestens eine im Zivilrecht.

Ist die Eignungsprüfung in einem Bereich wegen ausreichender schriftlicher Nachweise nicht abzulegen, werden für diese Berechnung die in diesem Bereich angebotenen Klausuren der staatlichen Pflichtfachprüfung fiktiv als bestanden angesetzt.

Eine mündliche Prüfung erfolgt nicht. Im Falle des Bestehens der Eignungsprüfung wird darüber eine Bescheinigung erteilt. Eine Note wird darin nicht festgesetzt. Die in einem Bundesland bestandene Eignungsprüfung berechtigt zum Zugang zum Vorbereitungsdienst auch in allen anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland.

Bewerber, welche diesen Weg beschreiten wollen, müssen bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk sie den Vorbereitungsdienst ableisten wollen, die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst beantragen. Nähere Auskünfte zu den Bewerbungsmodalitäten erteilen die Referendargeschäftsstellen der Oberlandesgerichte.

3. Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz die Berechtigung zur Ausübung des Anwaltsberufs erworben haben

Wer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz bereits die Berechtigung erworben hat, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu § 1 EuRAG genannten Berufsbezeichnung selbständig tätig zu sein, kann auf Antrag in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen werden und ist sodann berechtigt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes gemäß §§ 1 bis 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung auszuüben (niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, § 2 Abs. 1 EuRAG). Wer hiernach berechtigt wäre, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, welcher er im Herkunftsstaat angehört, § 5 Abs. 1 EuRAG. Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und das diesbezügliche Verfahren sind in §§ 3 ff. EuRAG geregelt; nähere Auskünfte hierzu erteilen die Rechtsanwaltskammern.

Weitergehend kann der genannte Personenkreis eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach §§ 4 bis 36 und 46 bis 46c der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) wie folgt erreichen:

a) Eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist ohne weitere Prüfung möglich nach einer mindestens dreijährigen effektiven und regelmäßigen Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts einschließlich des Gemeinschaftsrechts, § 11 Abs. 1 EuRAG. Hierfür sind ebenfalls die Rechtsanwaltskammern zuständig, §§ 6 Abs. 1, 33 BRAO.

b) Daneben besteht die Möglichkeit eines Antrags auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation, um zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland zugelassen zu werden, §§ 16 ff. EuRAG. Hierfür ist regelmäßig die Ablegung einer Eignungsprüfung erforderlich. Einer vorherigen dreijährigen Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt bedarf es in diesem Falle nicht.

Diese Eignungsprüfung wird in Bayern nicht mehr angeboten. Seit 1. Januar 2006 wird sie durchgeführt durch das

Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg
als Gemeinsames Prüfungsamt des Landes Baden-Württemberg
und der Freistaaten Bayern und Sachsen
Postfach 10 34 61
70029 Stuttgart

Die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird in Deutschland ferner von den folgenden Prüfungsämtern durchgeführt:

Gemeinsames Prüfungsamt der Länder Hessen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland
und Thüringen zur Abnahme der Eignungsprüfung
für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Martin-Luther-Platz 40
40212 Düsseldorf

Gemeinsames Prüfungsamt der Länder Berlin, Brandenburg, 
Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, 
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, 
Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein
Salzburger Str. 21 - 25
10825 Berlin-Schöneberg

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4. Personen mit in Großbritannien erworbenen Abschlüssen

Mit Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 sind für Bewerber mit Abschlüssen aus Großbritannien die unter 2. und 3. dargestellten Möglichkeiten entfallen, gemäß § 112a DRiG zum Vorbereitungsdienst zugelassen zu werden oder einen Antrag nach dem EuRAG zu stellen. Bei noch vor Ende des Übergangszeitraums gestellten Anträgen wird das damit eingeleitete Verfahren der Gleichwertigkeitsprüfung nach § 112a DRiG bzw. das Verfahren nach den Regelungen des EuRAG noch zu Ende geführt.

Rechtsanwälte aus Großbritannien sind zukünftig nur noch berechtigt, sich in der Bundesrepublik niederzulassen, um unter ihrer britischen Berufsbezeichnung im britischen Recht und im Völkerrecht zu beraten (§ 206 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO); auf die diesbezüglichen Ausführungen unter D. wird verwiesen.

Ergänzend wird auf folgende Informationen verwiesen:

Bereits anerkannte Qualifikationen bleiben weiterhin gültig.

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C) Erneutes Studium

Soweit für Inhaber ausländischer juristischer Abschlüsse keiner der vorgenannten Tatbestände eingreift, sie jedoch gleichwohl einen der reglementierten juristischen Berufe in Deutschland ausüben wollen, verbleibt lediglich die Möglichkeit, zunächst erfolgreich die Erste Juristische Prüfung in Deutschland abzulegen. Die Zulassung hierzu setzt ein Jura-Studium in Deutschland voraus, auf dessen Mindestdauer von viereinhalb Jahren (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 JAPO) die jeweilige juristische Fakultät in Bayern allerdings ein Auslandsstudium mit bis zu drei Semestern anrechnen kann (§ 22 Abs. 1 Satz 5 JAPO). Unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 2 JAPO kann die Universität außerdem im Ausland erworbene Leistungsnachweise als einem der für die Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung erforderlichen Leistungsnachweise gleichwertig anerkennen; bei einem mindestens dreijährigen Auslandsstudium erstreckt sich diese Anrechnungsmöglichkeit auf zwei der drei Leistungsnachweise. Schließlich können die im Ausland erbrachten Prüfungsleistungen gemäß § 43 JAPO bei Gleichwertigkeit durch die jeweilige Fakultät ganz oder teilweise auf die Juristische Universitätsprüfung als Bestandteil der Ersten Juristischen Prüfung angerechnet werden. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die jeweilige juristische Fakultät.

Für Auskünfte zum Zugang zu den bayerischen Hochschulen mit einem ausländischen Hochschulzugangszeugnis ist die Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern, Pündterplatz 5, 80803 München, bzw. Stuttgarter Straße 1, 91710 Gunzenhausen, zuständig.

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D) Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des ausländischen Rechts

Soweit Inhaber ausländischer juristischer Abschlüsse im Inland lediglich Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet eines ausländischen Rechts erbringen wollen, besteht die Möglichkeit, bei dem örtlichen Amts- oder Landgerichtspräsidenten die Registrierung als Rechtsdienstleister zu beantragen. Für den Oberlandesgerichtsbezirk München sind Anträge an die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Amtsgerichts München, für die Oberlandesgerichtsbezirke Nürnberg und Bamberg an die Präsidentin bzw. den Präsident des Landgerichts Aschaffenburg zu richten (§ 1 RDGZuStV). Voraussetzung für eine derartige Registrierung sind insbesondere persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, theoretische und praktische Sachkunde in dem betreffenden ausländischen Recht sowie das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung, § 12 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Die Registrierung berechtigt dazu, Rechtsdienstleistungen in dem betreffenden ausländischen Recht und unter bestimmten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums zu erbringen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG), nicht jedoch solche auf dem Gebiet des deutschen Rechts. Nähere Informationen hierzu können Sie der Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (www.rechtsdienstleistungsregister.de) entnehmen.

Daneben besteht in bestimmten Fällen nach § 206 BRAO die Möglichkeit der Niederlassung zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts unter der Bezeichnung des Herkunftsstaates. Nähere Auskünfte hierzu erteilen die Rechtsanwaltskammern.

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E) Ausübung sonstiger juristischer Berufe

Besondere Zugangsvoraussetzungen gelten für die Tätigkeit als Beamter in der öffentlichen Verwaltung. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständige Einstellungsbehörde.

Im Übrigen ist die Ausübung anderer als der eingangs genannten reglementierten juristischen Berufe in Deutschland gesetzlich nicht an den Nachweis einer bestimmten Qualifikation oder Befähigung gebunden. Insbesondere die Tätigkeit bei einer Bank, Versicherung oder einem sonstigen Wirtschaftsunternehmen setzt weder einen in Deutschland erworbenen juristischen Studienabschluss noch das Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung voraus.

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F) Führung ausländischer akademischer Grade

Von der Frage der berufsspezifischen oder akademischen Anerkennung eines Studienabschlusses zu trennen ist die Frage, ob und ggf. in welcher Form ein im Ausland verliehener akademische Grad im Inland geführt werden darf. Für Auskünfte hierzu ist das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zuständig. Häufig gestellte Fragen zu diesem Thema sind auf dessen Internet-Homepage beantwortet:

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G) Weitergehende Informationen

Weitergehende Informationen erhalten Sie über das Bayerische Staatsministerium der Justiz, Landesjustizprüfungsamt, unter der Telefonnummer 089/5597-2590 oder 089/5597-2604 bzw. unter der E-Mail-Adresse pruefungsamt@stmj.bayern.de.

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Erste Juristische Staatsprüfung

Die aktuellen Termine:

2023/2: 7./14.9.23, Meldeschluss 28.6.23
2024/1: 6./13.3.24, Meldeschluss 26.12.23
2024/2: 10./17.9.24, Meldeschluss 1.7.24
2025/1: 5./12.3.25, Meldeschluss 25.12.24
2025/2: 10./17.9.25, Meldeschluss 2.7.25
2026/1: 4./11.3.26, Meldeschluss 23.12.25
2026/2: 9./16.9.26, Meldeschluss 30.6.26
Die mündlichen Prüfungen für die März-Termine finden im Juli statt, die für die September-Termine im Januar/Februar des folgenden Jahres.


Ansprechpartner Erste Juristische Staatsprüfung

Irmgard Loschan-Irber


Christine Bachleitner


Zweite Juristische Staatsprüfung

Die aktuellen Termine:

2023/2: 28.11. - 8.12.23
2024/1: 4.6. - 14.6.24
2024/2: 26.11. - 6.12.24
2025/1: 4.6. - 17.6.25
2025/2: 25.11. - 5.12.25
2026/1: 9.6. - 19.6.26
2026/2: 24.11. - 4.12.26
2027/1: 15.6. - 25.6.27
2027/2: 23.11. - 3.12.27
Die mündlichen Prüfungen für die Juni-Termine finden von Mitte Oktober bis Ende November/Anfang Dezember statt, die für die November/Dezember-Termine von Mitte April bis Ende Mai/Anfang Juni des folgenden Jahres.


Ansprechpartner Zweite Juristische Staatsprüfung

Julia Schmidpeter