Amtsgericht Neu-Ulm
08.02.2010

Justizministerin Beate Merk warnt vor Scheidungstourismus: "Eine Ehescheidung im Ausland ist kein lohnendes Schnäppchen"

Bayerns Justiz- und Verbraucherschutzministerin Beate Merk hat vor einem "Scheidungstourismus" ins Ausland gewarnt. Anlässlich der Bekanntgabe der Statistik über die Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile für das Jahr 2009 sagte Merk: "Paare, die sich in Erwartung eines billigen Verfahrens für eine Ehescheidung ins Ausland begeben, erleben zu Hause sehr häufig eine böse Überraschung. Denn eine ausländische Ehescheidung, bei der jedenfalls einer der Ehepartner deutscher Staatsangehöriger ist, wird in Deutschland grundsätzlich erst dann wirksam, wenn sie förmlich anerkannt wird. Diese Anerkennung kann bei Scheidungstouristen aber meistens nicht erfolgen! Denn das ausländische Gericht ist regelmäßig für eine Ehescheidung nicht zuständig, wenn die Ehepartner keine Beziehung zu dem ausländischen Staat aufweisen. Folge ist, dass in Deutschland noch einmal ein reguläres Scheidungsverfahren durchgeführt werden muss. Die erste Freude über vermeintlich ersparte Kosten ist dann nur von kurzer Dauer und wird schnell durch den Ärger über höhere, weil doppelt verursachte Kosten abgelöst.“

Abgesehen von den Problemen der fehlenden Zuständigkeit in Fällen des "Scheidungstourismus" haben Anträge auf Anerkennung ausländischer Scheidungen in Ehesachen jedoch regelmäßig Erfolg. Merk hierzu: „Zuständig für die Anerkennung ist für ganz Bayern der Präsident des Oberlandesgerichts München. Die Anerkennung einer im Ausland vorgenommenen Scheidung ist erforderlich, wenn an dem Scheidungsverfahren ein Deutscher beteiligt ist oder wenn ein im Ausland geschiedener Ausländer in Deutschland eine neue Ehe eingehen möchte. Dann wird die im Ausland ausgesprochene Scheidung erst mit der förmlichen Anerkennung auch in Deutschland wirksam."

Keine Anerkennung ist jedoch dann nötig, wenn beide Ehegatten ausschließlich Staatsangehörige des Landes sind, in dem das Scheidungsurteil ergangen ist. Auch für nach dem 1. März 2001 ergangene Scheidungsurteile aus EU-Staaten (ohne Dänemark) ist wegen einer EU-Verordnung keine gesonderte Anerkennung mehr nötig.

Im Jahr 2009 wurden bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts München insgesamt 1.170 (Vorjahr: 1.235) Anträge auf Anerkennung ausländischer Ehescheidungen gestellt. In den letzten 20 Jahren hat sich diese Zahl nahezu verdoppelt (Vergleichszahl 1990: 680). Im Jahr 2009 betrafen die meisten Anträge erneut Scheidungsurteile aus den USA und der Türkei (jeweils 154), ebenfalls stark vertreten sind die Russische Föderation (95) und Thailand (92).

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