Amtsgericht Neu-Ulm
21.12.2012

Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Massengentests: "Wir sind es den Opfern schwerster Straftaten schuldig, auch sogenannte Beinahetreffer auszuwerten!"

Zu der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nach dem Ermittler bei Massengentests so genannte Beinahetreffer von Verwandten des Gesuchten nicht verwenden dürfen, sagt Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk:

"Massengentests sind von vornherein nur bei schwersten Straftaten wie zum Beispiel Sexualverbrechen zulässig. Unter solchen Straftaten leiden die Opfer besonders stark - und ihre Aufklärung ist oft besonders schwierig. Es kann deshalb nicht sein, dass unsere Ermittler bei der Aufklärung dieser schwersten Straftaten die Augen davor verschließen müssen, dass ein Gentest sehr große Übereinstimmungen ergibt. Wir sind es den Opfern schuldig, eine klare gesetzliche Grundlage zu schaffen, die regelt, dass und unter welchen Voraussetzungen solchen Spuren nachgegangen werden darf."

Nach der Entscheidung des BGH erlaubt die derzeitige gesetzliche Grundlage für Massen-Gentests nicht weitere Nachforschungen etwa bei Verwandten des Getesteten, wenn sich bei diesem "nur" eine sehr hohe, aber keine vollständige Übereinstimmung mit der DNA-Spur ergibt. Im konkreten Fall durfte der als Täter überführte Verwandte zwar dennoch verurteilt werden, weil die Rechtslage zur Verwertbarkeit von Beinahetreffern laut BGH für die Behörden bislang unklar war. Um auch zukünftig eine Auswertung von Beinahetreffern zu ermöglichen, ist aber nach dieser Entscheidung eine gesetzliche Regelung erforderlich.

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