Beratungshilfe
Wer die für eine Rechtsberatung erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, erhält unter bestimmten Voraussetzungen Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz).
Beschreibung
Auch der finanziell weniger gutgestellte Bürger soll die Möglichkeit haben, sich durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens in Rechtsfragen beraten zu lassen. Nach dem Beratungshilfegesetz wird daher für die Beratung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens kostenlose Beratungshilfe gewährt, wenn
- der Betroffene die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann,
- anderweitige zumutbare Beratungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen,
- die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.
Wenn Sie Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz in Anspruch nehmen wollen, wenden Sie sich am besten an die Rechtsantragstelle Ihres Amtsgerichts. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, stellt Ihnen die Rechtsantragstelle einen Berechtigungsschein für die Beratung beim Rechtsanwalt aus. Mit dem Berechtigungsschein können Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens aufsuchen. Für die Beratung durch den Rechtsanwalt müssen Sie dann nur eine Schutzgebühr von 10 € bezahlen. Wenn Sie mit besonders wenig Geld auskommen müssen, kann der Rechtsanwalt auch diese Gebühr ermäßigen oder ganz erlassen.
Erforderliche Unterlagen
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsuchenden sind bei der Antragstellung glaubhaft zu machen. Es empfiehlt sich daher, entsprechende Unterlagen (Einkommensnachweise etc.) vorzulegen.
Kosten
Das Verfahren vor der Rechtsantragstelle ist kostenfrei.
Rechtsgrundlagen
Beratungshilfegesetz
Stand
08.01.2007
