Amtsgericht Neu-Ulm
08.06.2012

Merk macht Nägel mit Köpfen beim Schutz vor Stalking / Konkreter Gesetzesvorschlag präsentiert

Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk macht nun Nägel mit Köpfen bei der von ihr geforderten Verschärfung des Anti-Stalking-Paragraphen: Die Ministerin wird der Justizministerkonferenz am kommenden Mittwoch, 13. Juni 2012 einen konkreten Formulierungsvorschlag unterbreiten, um den strafrechtlichen Schutz von gestalkten Frauen und Männern zu verbessern.

"Bisher krankt die strafrechtliche Verfolgung von Stalkern daran, dass eine psychische Belastung des Opfers, und sei sie auch noch so stark, allein nicht ausreicht", so Merk. "Vielmehr muss beim Opfer erst eine ?schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung? eintreten - das heißt, es muss seine äußere Lebensführung ändern." Das Opfer, das Stärke zeige und sich nach außen nichts anmerken lasse, werde also im Regelfall nicht geschützt.

"Hier muss es in Zukunft reichen, dass das beharrliche Nachstellen ?geeignet? ist, die schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung herbeizuführen", so Merk. "Dann können wir in derartigen Fällen auch leichter frühzeitig mit Untersuchungshaft, der beim Stalking so genannten "Deeskalationshaft", reagieren."

Der Stalking-Paragraph soll nach dem Vorschlag Merks künftig folgende Fassung erhalten (wesentliche Änderung gegenüber dem im Jahr 2007 eingeführten Pragraphen ist in Fettschrift hervorgehoben):


 

§ 238 Nachstellung

 

(1) Wer einem Menschen in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, ihn in seiner Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, indem er beharrlich

  1. seine räumliche Nähe aufsucht,
  2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
  3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
  4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder
  5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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… dass die Fachgerichtsbarkeiten, d.h. die Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichte in Bayern nicht zum Justizressort, sondern zum Geschäftsbereich der jeweiligen Fachministerien gehören?