Online-Formulare und -Dienstleistungen
Online-Formulare
Die folgenden Formulare können online ausgefüllt und anschließend direkt über den elektronischen Rechtsverkehr in digitaler Form an die bayerischen Justizbehörden übermittelt werden.
- Betreuungsanregung
- Dolmetscher und Übersetzer - Beeidigung, Bestellung und Datenänderung online beantragen
- Dolmetscher und Übersetzer - Antrag auf Eintragung in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank für vorübergehende Dienstleistungen im Inland
- Entschädigung als Zeuge, Dolmetscher, Sachverständiger
- Grundbuchauszug
- Teilungsversteigerung
Register - Mahnverfahren - Insolvenzbekanntmachung - Grundbuch
Register online
Landes-
und bundesweit werden bei den Amtsgerichten (Registergerichten) zur Sicherung und Erleichterung des Rechtsverkehrs verschiedene Register geführt.
Hierzu gehören:
- das Handelsregister
- das Gesellschaftsregister (ab 1. Januar 2024)
- das Genossenschaftsregister
- das Partnerschaftsregister
- das Vereinsregister
-
Mit dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) wurde das deutsche Registerwesen umfassend reformiert und an das "Internetzeitalter" angepasst.
In Bayern werden seitdem sämtliche vorgenannten Register landesweit elektronisch geführt und sind über jeden internetfähigen PC online zur Einsicht verfügbar. Technisch umgesetzt wurde dies mit dem für die Registergerichte entwickelten Verfahren RegisSTAR. Die Online-Auskunft aus dem Handelsregister wurde dabei im Rahmen der Initiative "Offensive Zukunft Bayern" von der Bayerischen Staatsregierung gefördert und ist ein wichtiges Projekt der eGovernment-Initiative der Bayerischen Staatsregierung.
Die Recherche im Online-Register RegisSTAR über das gemeisame Registerportal der länder ist kostenfrei.
Übersicht Register
Mahnverfahren online
Für
Gläubiger mit Wohnsitz in Bayern, die ein Mahnverfahren beantragen wollen, ist
das Zentrale Mahngericht Coburg zuständig.
Dort können Mahnanträge auf folgenden Wegen online oder mit
Online-Unterstützung gestellt werden:
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Bürger, insbesondere aber Unternehmen und Handwerker, die nicht selbst über eine spezielle Mahnsoftware verfügen, können das in einem Verbund mehrerer Bundesländer entwickelte Verfahren Online-Mahnantrag für eine Antragstellung über das Internet nutzen.
Informationen zum Online-MahnantragMit dem interaktiven Formular können Antragsteller aus Bayern Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids im Internet erfassen. Dabei führt das Programm Plausibilitätsprüfungen durch, die zahlreiche, häufig bei der Antragstellung gemachte Fehler von vorn herein ausschließen. Der eigentliche Antrag kann
- entweder mit digitaler Signatur über das Internet eingereicht
- oder in ausgedruckter Form auf dem Postwege an das zentrale Mahngerichte Coburg übersandt werden. Dazu genügt beim Druck mit Barcode jetzt normales Papier; ein Vordruck muss nicht mehr benutzt werden.
- entweder mit digitaler Signatur über das Internet eingereicht
-
Besitzer einer Chipkarte mit digitaler Signatur können den im Internet erstellten Mahnantrag online an das Mahngericht Coburg übersenden und damit Postlaufzeiten und Portokosten einsparen. Da beim Mahngericht die sonst notwendige Erfassung der Papieranträge entfällt, können die elektronisch eingereichten Anträge auch schneller - wenn der Antrag keine Fehler enthält, innerhalb weniger Tage - weiterverarbeitet werden.
Für die Nutzung des Online-Mahnantrags müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:- Internetbrowser mit aktiviertem Javascript und Cookies
- Digitale Signaturkarte mit Lesegerät
- Java Web Start (verwaltet die Anwendung OptiMahn Online) und OptiMahnSign (verschlüsselt und überträgt den Antrag an das zentrale Mahngericht); diese beiden Programme können kostenlos heruntergeladen werden; auf den Internetseiten des Online-Mahnantrags finden Sie weiterführende Links zum Herunterladen der beiden Programme.
-
Antragsteller ohne digitale Signaturkarte können die Daten für einen Mahnantrag trotzdem online eingeben und profitieren dabei von den Plausibilitätsprüfungen, die das Programm durchführt.
Anschließend wird der Antrag auf normalem weißem Papier ausgedruckt; das Programm druckt dabei einen Barcode mit aus, der im Mahngericht automatisiert gelesen werden kann. Dafür ist wichtig, dass in guter Qualität (Laserdrucker) gedruckt wird und die ausgedruckten Blätter nicht gefaltet, sondern in einen DIN A4-Umschlag gelegt werden.
Der Antrag ist zu unterschreiben und auf dem Postweg an das
Zentrale Mahngericht Coburg
Heiligkreuzstraße 22
96441 Coburg
einzusenden, das für alle Antragsteller mit Sitz in Bayern zuständig ist.
Für die Nutzung von Online-Mahnantrag - Druck sind folgende Voraussetzungen zur Antragstellung erforderlich- Internetbrowser mit aktiviertem Javascript und Cookies
- Handelsüblicher Drucker
- Software Acrobat Reader der Fa. Adobe
-
Antragsteller, die eine professionelle Mahnsoftware einsetzen, wie z.B. Anwaltskanzleien, Versicherungen und Unternehmen, können ihre Anträge aus der Mahnsoftware heraus an das Elektronische Gerichtspostfach (EGVP) des Zentralen Mahngerichts Coburg versenden. Nähere Informationen hierzu finden sich unter www.mahngerichte.de.
Insolvenzbekanntmachung
Seit Oktober 2004 sind sämtliche Veröffentlichungen der bayerischen Insolvenzgerichte online verfügbar. Neuer Ort der Veröffentlichung ist das von Bund und Ländern gemeinsam geschaffene Informationsportal im Internet.
-
Nur eine kleine Zahl wichtiger Bekanntmachungen wird weiterhin parallel im Bundesanzeiger oder in anderen Zeitungen veröffentlicht.
Zu den nun online verfügbaren Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte gehören z.B. Terminbestimmungen, die Mitteilungen über die Eröffnung und Aufhebung von Insolvenzverfahren oder über die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen. Alle Bundesländer haben sich darauf verständigt, hierfür künftig einheitlich das neue Informationssystem zu nutzen. Für die Einsicht in dieses Informationssystem fallen keine gesonderten Gebühren an.Fragen und Antworten finden Sie unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Online-Grundbucheinsicht in Bayern
Durch
das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz (RegVBG) vom 20. Dezember 1993 (BGBI
I S. 2182) wurden die Grundbuchordnung (GBO) und die Grundbuchverfügung (GBV)
um die Vorschriften für die maschinelle Grundbuchführung ergänzt (§§ 126 ff. GBO, §§ 61 ff. GBV).
Damit wurden die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, das Grundbuch
und die Hilfsverzeichnisse nicht mehr auf Papier, sondern rechtswirksam auf
elektronischen Datenträgern zu führen. Gleichzeitig wurde die Einrichtung eines
sog. automatisierten Abrufverfahrens zugelassen, das es den Teilnehmern
ermöglicht, bei Vorliegen der rechtlichen und technischen Voraussetzungen
online in das Grundbuch und in die Hilfsverzeichnisse Einsicht nehmen zu
können.
-
Zügige Grundbucheintragungen sowie eine schnelle und komfortable Grundbucheinsicht beschleunigen die Kreditvergabe und schaffen so eine wichtige Grundlage für die Investitionen der Unternehmen. Für den Bürger bedeutet ein beschleunigter Immobilienverkehr und Bodenkredit in der Regel kürzere Laufzeiten von teuren Zwischenkrediten. Die bayerische Justiz setzt daher gerade in diesem Bereich auf den Einsatz modernster Informations- und Kommunikationstechnik. Durch die Nutzung des Web-basierten Grundbuchabrufverfahrens können die zugelassenen Teilnehmer von jedem PC mit Internetzugang auch außerhalb der Dienstzeiten der Amtsgerichte komfortabel Einsicht in das Grundbuch nehmen.
-
Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere § 133 Abs. 2 Satz 3 GBO) vorliegen, können bestimmte Einsichtnehmer, die aus beruflichen Gründen besonders häufig Einsicht in das Grundbuch nehmen müssen, zum automatisierten Abrufverfahren zugelassen werden. Technisch umgesetzt wurde dies mit dem für die Grundbuchämter entwickelten Verfahren SolumSTAR. Hier sind insoweit folgende Funktionen realisiert:
- Anzeige der maschinell geführten Grundbuchblätter
- Aktualitätshinweis
- Herstellung eines Abdrucks (§ 80 Satz 1 GBV)
- Suche in der Markentabelle (grundbuchblattbezogene Auskunft über Eintragungsanträge, die dem Grundbuchamt vorliegen und noch in Bearbeitung sind)
- Suche im Flurstücks- und Eigentümerverzeichnis (gerichtsbezogene Suche nach der benötigten Grundbuchstelle mit dem Namen des Eigentümers oder mit flurstücksbezogenen Angaben)
- Seriendruck (listenmäßige Erfassung und Ausdruck aller zur Einsicht gewünschten Grundbuchblätter)
Die Teilnehmer am automatisierten Abrufverfahren erhalten über das IT-Servicezentrum der bayerischen Justiz in Amberg im zulässigen Umfang Zugang zu den maschinell geführten Grundbuchblättern sämtlicher Grundbuchämter in Bayern. Für die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren werden besondere systemtechnische Berechtigungen vergeben und vom System geprüft. Die Abrufdaten werden auf dem Übertragungswege verschlüsselt. Ferner werden sämtliche Datenabrufe zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Abrufe protokolliert.
-
Eine Teilnahme am Online-Abrufverfahren setzt eine entsprechende Zulassung voraus (§ 133 Abs. 2 GBO). Für die Erteilung der Zulassung ist der Direktor des IT-Servicezentrums der bayerischen Justiz, Faberstr. 9, 92224 Amberg, zuständig. Dort sind Antragsformulare erhältlich und die Anträge auf Zulassung einzureichen.
Die Zulassung zum Online-Abrufverfahren wird mit Nebenbestimmungen (Auflagen) erteilt, die einen sicheren Verfahrenseinsatz bei der abrufenden Stelle gewährleisten sollen. Mit Gerichten und Behörden wird eine Verwaltungsvereinbarung über die Teilnahme am Online-Abrufverfahren geschlossen.
Zulassungsantrag
Anmeldeformular zum automatischen Abrufverfahren (barrierefrei)Technische Voraussetzungen
Nachdem der Abruf auf den zentralen Grundbuchdatenspeicher über das Internet erfolgt, genügt ein handelsüblicher internetfähiger PC. Die Installation einer speziellen Grundbuchsoftware ist dabei nicht erforderlich. Es fallen auch keine Lizenzgebühren für die Bereitstellung der Programme an.
Stand des automatisierten Abrufverfahrens in Bayern
Das Online-Abrufverfahren wird in Bayern seit Juli 1995 eingesetzt. Seither sind mehr als 10 Millionen Abrufe durchgeführt worden. Rund 3.500 Teilnehmer - vor allem Notare, Behörden und Kreditinstitute - sind derzeit an das Online-Abrufverfahren angeschlossen. Zuletzt haben sie monatlich über 200.000 Abrufe online abgewickelt.
Gebühren
Die bei einer Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren zu entrichtenden Gebühren bestimmen sich nach dem Justizverwaltungskostengesetz (KV Nrn 1150 bis 1152 der Anlage zu § 4 Abs. 1 Justizverwaltungskostengesetz). Danach werden folgende Gebühren erhoben:- Gebühren für die Genehmigung, sofern der Teilnehmer am Abrufverfahren
teilnimmt: 50,00 €.
Mit der Gebühr für die erstmalige Genehmigung in einem Land sind auch weitere Genehmigungen in anderen Ländern abgegolten - Abruf von Daten aus dem Grundbuch; für jeden Abruf aus einem
Grundbuchblatt:
8,00 €. - Die Teilnahme von staatlichen Behörden ist nach § 2 Justizverwaltungskostengesetz gebührenfrei.
- Gebühren für die Genehmigung, sofern der Teilnehmer am Abrufverfahren
teilnimmt: 50,00 €.
...dass im Zuge der Einführung der elektronischen Akte ca. 750 Sitzungssäle bei den ordentlichen Gerichten in Bayern ertüchtigt werden?