Amtsgericht Neu-Ulm
27.08.2015

Rassistische Hetze im Internet und fremdenfeindliche Angriffe auf Flüchtlingsunterkünfte / Bayerns Justizminister Bausback: "Verbot von Sympathiewerbung nicht weiter auf die lange Bank schieben!"

Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback begrüßt ausdrücklich, dass sich der Bundesjustizminister laut Medienberichten angesichts rassistischer Hetze im Internet mit Vertretern von Facebook treffen will, um die Effektivität und Transparenz der Gemeinschaftsstandards des Onlinenetzwerks, die dessen Grundlage für eine Löschung fremdenfeindlicher Kommentare seien, zu verbessern. Angesichts der abstoßenden und menschenverachtenden Angriffe auf Flüchtlinge und Flüchtlingsunterkünfte in der letzten Zeit sowie die damit einhergehenden Kommentare im Internet sei das ein wichtiger Schritt, so Bausback.

In diesem Zusammenhang fordert Bausback allerdings mehr: "Damit ist es aber noch nicht getan. Ich habe kein Verständnis dafür, dass auf Bundesebene mit der Wiedereinführung der Strafbarkeit von Sympathiewerbung nichts vorangeht. Bereits vor rund einem Jahr habe ich im Rechtsausschuss des Bundesrates beantragen lassen, die sog. Sympathiewerbung für kriminelle und terroristische Vereinigungen wieder unter Strafe zu stellen. Wir brauchen dieses Verbot, um zu verhindern, dass in Deutschland ein Nährboden für Hass, Terror und Gewalt entsteht. In unserer Gesellschaft und in unserem Rechtsstaat ist kein Platz für Fremdenfeindlichkeit, Terrorismus und Gewalt - und zwar gleich, ob links- oder rechtsgerichtet, religiös oder anderweitig motiviert." Wenn Menschen auf unseren Straßen und Plätzen oder aber auch im Internet für extremistische Organisationen werben, müssten unsere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wieder ermitteln dürfen, so Bausback. "So etwas darf unser Rechtsstaat nicht dulden."

Hintergrund: Die Werbung für terroristische Vereinigungen war bis 29.08.2002 ohne Einschränkungen strafbar. Mit dem 34. Strafrechtsänderungsgesetz vom 22.08.2002 (BGBl. I S. 3390) hat die damalige rot-grüne Mehrheit die bisherige Tatvariante des Werbens ausdrücklich auf das gezielte "Werben um Mitglieder und Unterstützer" beschränkt und auf diese Weise den gesamten Bereich der sog. "Sympathiewerbung" aus dem Anwendungsbereich der §§ 129 ff. des Strafgesetzbuches ausgeklammert.

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