Landgericht München I

Täter-Opfer-Ausgleich

Inhalt und Ziel

Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) ist ein außergerichtliches Verfahren, in dem der hinter einer Straftat steckende Konflikt  in einem kommunikativen Prozess zwischen Beschuldigtem ("Täter") und Geschädigtem ("Opfer") zu einem Ausgleich gebracht werden soll. Ziel ist Aussöhnung, Wiedergutmachung (materiell oder immateriell) und zukunftsorientierte Konfliktbearbeitung.

Voraussetzungen

Ob sich ein Verfahren für einen TOA eignet, hängt maßgeblich von der Bereitschaft der Beteiligten ab, unter Anerkennung ihrer jeweiligen Rolle als "Täter" und "Opfer" freiwillig daran mitzuwirken. Wird die Tat vom Beschuldigten bestritten, ist in der Regel kein Ausgleich möglich. Besonders eignet sich der TOA bei Konfliktkonstellationen im sozialen Nahraum (Familie, Nachbarschaft, Arbeitsplatz, Schule etc.). Er ist aber auch bei situativen Konflikten sinnvoll. Eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Straftaten oder Sachverhalte besteht nicht.

Durchführung

Das Gesetz regelt nicht, welche Personen und Einrichtungen den TOA durchführen können. In der Praxis sind das meist im Umgang mit Konflikten geschulte Sozialpädagogen (Mediatoren/Mediatorinnen), daneben auch Juristen. Im Mittelpunkt des für die Beteiligten kostenfreien Verfahrens steht eine von einem Vermittler moderierte Mediation. Wünschenswert sind dabei persönliche Gespräche zwischen den Beteiligten. Allerdings kann der TOA auch auf schriftlichem Weg durchgeführt werden, etwa dann, wenn das Opfer keinen persönlichen Kontakt mit dem Täter wünscht.

Der Kontakt zu den den TOA durchführenden Fachstellen wird in aller Regel durch Staatsanwaltschaft oder Gericht hergestellt. Die Initiative zum TOA muss allerdings nicht von diesen ausgehen; der Anstoß kann auch vom Beschuldigten selbst, seinem Verteidiger, dem Geschädigten oder dessen Vertreter kommen. In der Praxis wirkt in der weit überwiegenden Zahl der Fälle die Staatsanwaltschaft auf die Durchführung eines TOA hin. § 155a der Strafprozessordnung hält sie hierzu ausdrücklich an. Die Initiative zu einem TOA ist in jeder Phase des Ermittlungs- oder Strafverfahrens möglich.

Bedeutung und Folgen

Der TOA ist eine sinnvolle Ergänzung der strafrechtlichen Reaktionsmöglichkeiten. In geeigneten Fällen kann er eine der staatlichen Bestrafung gleichwertige und ausreichende Form der Aufarbeitung des Tatgeschehens darstellen. Gericht und Staatsanwaltschaft können auf einen erfolgreichen TOA mit Strafmilderung und Absehen von Strafe reagieren. Vor allem § 46a des Strafgesetzbuches und § 153a der Strafprozessordnung bieten hierzu die rechtlichen Möglichkeiten. Der TOA dient aber auch wesentlich den Opferinteressen. Er kann dem Opfer dazu verhelfen, rasch und unkompliziert materielle Wiedergutmachung (Schadensausgleich) zu erlangen. Zugleich bietet er ihm die Chance, seine Gefühle zu artikulieren, Verunsicherung und Angst abzubauen und sein persönliches Sicherheitsgefühl zurückzugewinnen.

Ansprechpartner

In ganz Bayern gibt es vielfältige Angebote der verschiedenen TOA-Stellen, die von den Betroffenen selbst in Anspruch genommen werden können. Alle bayerischen Gerichte und Staatsanwaltschaften machen von diesem Angebot ebenfalls Gebrauch, indem sie geeignete Fälle dorthin zuweisen. Eine Liste der Ansprechpartner innerhalb der in der TOA-Landesgruppe Bayern organisierten Fachstellen für die einzelnen Landgerichtsbezirke finden Sie hier.

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Ansprechpartner bei sexuellem Missbrauch

Bei den Generalstaatsanwaltschaften für die Bezirke der Oberlandesgerichte München, Nürnberg und Bamberg gibt es jeweils einen Ansprechpartner für alle Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen.