Amtsgericht Neu-Ulm
15.05.2012

Merk zum Umgangs- und Sorgerecht nichtehelicher Väter: "Maßstab darf nur das Wohl des Kindes sein!"

Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk hat die jetzt bekannt gewordenen Pläne der Bundesjustizministerin zur Einführung eines Umgangsrechts der nichtehelichen Väter grundsätzlich begrüßt. Danach soll ein leiblicher Vater, der mit der Mutter weder verheiratet ist noch die Vaterschaft anerkannt hat, ein Umgangsrecht erhalten, wenn dies dem Kindeswohl dient und er durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen will. "Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verpflichtet Deutschland, diesen Vätern unter bestimmten Voraussetzungen ein Umgangsrecht mit ihren Kindern zu gewähren", so Merk. "Wichtig ist dabei aber: Es geht nicht um Besitzrechte der Väter! Und: Das Umgangsrecht darf auf gar keinen Fall dazu führen, dass ein Kind, das wohlbehütet in einer Familie mit einem rechtlichen Vater aufwächst, daraus herausgerissen wird." Alleiniger Maßstab müsse vielmehr sein, ob der Umgang mit dem nichtehelichen Vater dem Wohl des Kindes entspricht, was das Familiengericht im Einzelnen überprüfen müsse. Wichtig sei auch, dass das Umgangsrecht nicht missbraucht wird. "Ob die Voraussetzung, dass der nichteheliche Vater durch sein Verhalten gezeigt haben muss, für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen zu wollen, dafür geeignet ist oder ob sie nur zu neuen Streitigkeiten vor den Familiengerichten führt, werden  wir noch im Einzelnen überprüfen", so Merk.

Grundsätzliche Zustimmung signalisierte Merk außerdem zu Vorschlägen der Bundesjustizministerin zur Regelung des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern. Danach gibt es auch künftig die Möglichkeit, dass nicht miteinander verheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht durch übereinstimmende Erklärungen begründen. Merk: "Eines ist klar: Dem Wohl des Kindes dient es am besten, wenn sich die Eltern einig sind, dass sie die Sorge gemeinsam wahrnehmen wollen. Unser Ziel muss es daher sein, die gemeinsame Sorgeerklärung, die bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden kann, zu stärken und auszubauen.? Merk befürwortet auch den Vorschlag der Bundesjustizministerin, wonach es daneben künftig möglich sein soll, dass eine gemeinsame Sorge auf Antrag eines Elternteils durch das Familiengericht begründet wird, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Auch hierdurch werden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umgesetzt.

Erhebliche Kritik übt Merk allerdings an dem von der Bundesregierung insoweit vorgesehenen "vereinfachten Verfahren". Danach soll das Familiengericht die gemeinsame Sorge ohne Anhörung der Eltern in einem schriftlichen Beschlussverfahren begründen, wenn die Mutter dem Antrag des Vaters nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen widerspricht. Merk: "Ein derartiges schriftliches Verfahren ohne Anhörung wird der Bedeutung des Sorgerechts und dem Selbstverständnis unserer Richterinnen und Richter nicht gerecht. Die persönliche Anhörung der Eltern ist schon deshalb wichtig, weil das Gericht im Gespräch die tatsächlichen Umstände am besten feststellen, Missverständnisse der Eltern ausräumen und ggf. auf einvernehmliche Lösung hinwirken kann."

Dauerausstellung Weiße Rose Saal

Ihren Mut zur Freiheit haben die Geschwister Scholl und vier ihrer Freunde mit dem Leben bezahlt. Wohin es führen kann, wenn die Dritte Gewalt im Staate ihre Unabhängigkeit verliert, zeigt die Dauerausstellung Willkür "Im Namen des Deutschen Volkes".


Weitere Infos finden Sie hier

Wussten Sie eigentlich …?

… dass die Fachgerichtsbarkeiten, d.h. die Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichte in Bayern nicht zum Justizressort, sondern zum Geschäftsbereich der jeweiligen Fachministerien gehören?