Amtsgericht Neu-Ulm
11.06.2021

Neue Beweise, neuer Prozess: Wiederaufnahme bei freigesprochenen Mordverdächtigen / Bayerns Justizminister Georg Eisenreich: "Der Freistaat hat sich lange dafür eingesetzt. Mörder, die davongekommen sind, sollen sich nicht sicher vor Strafe fühlen"

Ermittler nennen sie "Cold Cases": Mordfälle, die auch nach Jahrzehnten noch ungeklärt sind. Durch den technischen Fortschritt können Täter inzwischen selbst nach Jahrzehnten überführt – aber nicht verurteilt werden, wenn sie zuvor schon freigesprochen wurden. Neue DNA-Beweise reichen nicht aus, um einen Mord-Angeklagten nach Freispruch ein zweites Mal vor Gericht zu stellen. Der Bundestag will die Strafprozessordnung nun ändern und die Wiederaufnahme des Verfahrens erleichtern. Bayerns Justizminister Georg Eisenreich dazu: "Ich freue mich sehr über diese Pläne. Bayern hat sich seit langem für die überfällige Reform der Strafprozessordnung eingesetzt. Mörder, die davongekommen sind, sollen sich nicht sicher vor Strafe fühlen."

Auf Initiative Bayerns hatte sich auch die Justizministerkonferenz vergangenen Herbst dafür ausgesprochen, die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) zur Wiederaufnahme des Verfahrens zu Lasten eines freigesprochenen Angeklagten abzuändern und eine Wiederaufnahme zuzulassen, wenn durch neue Kriminaltechnik doch noch ein Tatnachweis erfolgen kann.

Minister Eisenreich: "Die Kriminaltechnik entwickelt sich ständig weiter. Das Festhalten an einem Freispruch kann bei einem Mord zu einer unerträglichen Situation für die Angehörigen der Opfer führen und das Rechtsgefühl vieler Menschen verletzen. Vor allem dann, wenn durch DNA-Spuren später zweifelsfrei der Nachweis für eine Täterschaft geführt werden kann. Diese Gesetzesänderung wird mehr Gerechtigkeit schaffen."

Hintergrund:

Nach geltendem Recht (§ 362 StPO) ist die Wiederaufnahme zuungunsten eines Verurteilten nur zulässig,

  • wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;

  • wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;

  • wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;

  • wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird.

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