Amtsgericht Neu-Ulm
03.05.2022

Strafbare Inhalte auf Schülerhandys / Justiz stellt Präventionskampagne in Passau vor / Justizminister Eisenreich: "Wir wollen Schülerinnen und Schüler vor Straftaten und Strafverfahren schützen"

Gewaltvideos, Hakenkreuze und Kinderpornografie: Bayerns Staatsanwälte sind immer häufiger mit strafbaren Inhalten auf Handys konfrontiert. Justizminister Georg Eisenreich: "Schüler sind sich oft nicht bewusst, wie schnell sie eine strafbare Handlung mit dem Handy begehen können und unterschätzen die Folgen. Deshalb wollen wir sie für das Thema sensibilisieren und einen Beitrag zur Prävention leisten."

Minister Eisenreich wird am

Donnerstag, den 5. Mai 2022, um 11:30 Uhr,
im Landgericht Passau, Sitzungssaal 40, 2. OG (Schwurgerichtssaal),
Zengergasse 1, 94032 Passau

mit dem Präsidenten des Landgerichts Passau, Rudolf Helmhagen, die gemeinsam mit dem Kultusministerium entwickelte Präventionskampagne vorstellen. Dabei wird auch das Video "Mach dein Handy nicht zur Waffe" gezeigt, das im Mittelpunkt der Kampagne steht. Es wurde in Zusammenarbeit mit dem bekannten Influencer Falco Punch entwickelt. Nach einem Vortrag des Jugendstaatsanwalts Thomas Rappenglix wird die Diskussion mit Schülerinnen und Schülern einer zehnten Klasse des Adalbert-Stifter-Gymnasiums eröffnet.

Die Medien sind zum Pressegespräch
herzlich eingeladen.

Wir bitten Sie, sich beim Pressereferat des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz anzumelden (Tel.: 089/5597-3111, E-Mail: presse@stmj.bayern.de).

Es wird vor Ort Gelegenheit zu Filmaufnahmen, Pressefotos und zu
Interviews bestehen.

Hinweise für Teilnehmende vor Ort:
Einlass kann aufgrund der gebotenen Schutz- und Hygieneregeln nur nach Anmeldung per E-Mail (presse@stmj.bayern.de) erfolgen.

  • Auf die Einhaltung der gebotenen Schutz- und Hygieneregeln wird geachtet. Das Tragen einer FFP2-Maske ist für den Zutritt zur Pressekonferenz zwingend erforderlich.

  • Der Zugang ist nur geimpften, genesenen oder getesteten Personen erlaubt. Der Nachweis einer mindestens 14 Tage zurückliegenden vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus (Impfnachweis), einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus, wenn die zugrundeliegende Testung mindestens 28 Tage und höchstens drei Monate zurückliegt (Genesenennachweis), oder des negativen Ergebnisses eines PCR-Tests, der höchstens 48 Stunden zurückliegt, bzw. eines PoC-Antigentests, der höchstens 24 Stunden zurückliegt (Testnachweis), ist bei Einlass in schriftlicher oder elektronischer Form vorzulegen.

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Wussten Sie eigentlich …?

… dass die Fachgerichtsbarkeiten, d.h. die Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichte in Bayern nicht zum Justizressort, sondern zum Geschäftsbereich der jeweiligen Fachministerien gehören?