Amtsgericht Neu-Ulm
16.11.2012

Justizministerkonferenz will besseren Schutz von Stalking-Opfern/Merk: "Eine entscheidende Etappe im Kampf gegen Stalker!"

Die Justizministerkonferenz setzt sich auf Initiative der Bayerischen Justizministerin Dr. Beate Merk für einen besseren Schutz von Stalking-Opfern ein.

Derzeit macht sich wegen Stalkings nur derjenige strafbar, der durch ein beharrliches Nachstellen die Lebensgestaltung seines Opfers schwerwiegend beeinträchtigt. Das führt dazu, dass gerade Opfern von Stalking-Attacken, die sich nach außen unbeeindruckt zeigen, um Stärke zu demonstrieren, und weiter so leben wie bisher, kaum geholfen werden kann. Das soll sich mit dem Beschluss der Justizministerkonferenz in Zukunft ändern.

Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk setzt sich seit langem dafür ein, dass künftig auch solche Opfer geschützt werden, die nach außen Stärke zeigen. "Dazu muss es für eine Strafbarkeit ausreichen, wenn die Attacken eines Stalkers geeignet sind, die Lebensführung des Opfers zu beeinträchtigen", so Merk. Während der Ministerin im Vorfeld der Konferenz entgegen gehalten wurde, ein solcher Straftatbestand erfasse auch Verhaltensweisen, die nicht strafwürdig seien, hat sich ihre Ansicht nun mit großer Mehrheit durchgesetzt. "Da der Straftatbestand auch in Zukunft ein unbefugtes beharrliches Nachstellen verlangt, werden die Gerichte weiterhin klar zwischen strafwürdigen und nicht strafwürdigem Verhalten trennen können" so Merk.

Merk abschließend: "Das ist eine ganz entscheidende Etappe, um Stalkern besser Einhalt gebieten zu können. Auf diesem Weg gehen wir weiter!"

Der Beschluss der Justizministerkonferenz im Wortlaut:

1.    Die Justizministerinnen und Justizminister stellen fest, dass der 2007 geschaffene Straftatbestand der ?Nachstellung" (§ 238 StGB) nicht alle strafwürdigen Fälle erfasst. Nach Erfahrungen der Praxis wird eine Verurteilung in strafwürdigen Fällen vielfach durch das Erfordernis der Verursachung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers ausgeschlossen. Die Strafbarkeit hängt aufgrund dieses Tatbestandsmerkmals nicht von der tatsächlich bewirkten Beeinträchtigung des Opfers ab, sondern allein von der Art und Weise, in der das Opfer ihr zu entgehen versucht.

2.    Die Justizministerinnen und Justizminister sehen daher gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Sie sprechen sich dafür aus, § 238 Abs. 1 StGB von einem Erfolgsdelikt in ein Eignungsdelikt umzugestalten: Entscheidend für die Strafbarkeit darf nicht länger sein, ob die Tat eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers verursacht hat. Es muss ausreichen, wenn sie geeignet ist, eine solche Beeinträchtigung herbeizuführen.

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