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Elektronischer Rechtsverkehr mit den Registergerichten

Aufgrund des Gesetzes über das elektronische Handels- und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) wurde zum 1. Januar 2007 bei den Registergerichten der elektronische Rechtsverkehr verbindlich eingeführt.

 Anmeldungen zum Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister samt den damit verbundenen Dokumenten sowie sonstige Urkunden sind dort ausschließlich über den elektronischen Rechtsverkehr einzureichen. Anmeldungen zum Vereinsregister samt den damit verbundenen Dokumenten können über den elektronischen Rechtsverkehr eingereicht werden.

Es gelten für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Registergerichten die allgemein gültigen technischen Anforderungen und Bearbeitungshinweise mit folgenden Abweichungen, die gemäß § 3 ERVV Ju wie folgt bekannt gemacht werden:

  • Den Einreichungen zu den Registern soll neben den elektronischen Dokumenten eine Datei beigefügt werden, die zu dem jeweiligen Vorgang strukturierte Daten im XML-Format gemäß XJustiz.Register enthält
  • Für den Fall der Ersatzeinreichung gilt § 4 ERVV Ju.
Wussten Sie eigentlich...

…dass seit dem 21.11.2022 alle Landgerichte in Bayern in erstinstanzlichen Zivilsachen mit der elektronischen Akte arbeiten?