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Elektronischer Rechtsverkehr mit den Gerichtsvollziehern

Auch mit Gerichtsvollziehern können Sie im Vollstreckungs- und Zustellungsverfahren digital über den elektronischen Rechtsverkehr kommunizieren.

Im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens können Anträge, Erklärungen und sonstige Dokumente über den elektronischen Rechtsverkehr eingereicht werden. Sie können dieselben Übermittlungswege nutzen wie bei der Kommunikation mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften (siehe Übermittlungswege). Bei der Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichtsvollzieher gelten dieselben technischen Anforderungen und Bearbeitungshinweise wie bei der Kommunikation mit Justizbehörden (siehe Hinweise zur Einreichung). Die elektronische Übermittlung von Dokumenten ist für bestimmte Personen wie Rechtsanwälte und Behörden verpflichtend (siehe Nutzungspflicht). Bitte beachten Sie, dass manche Dokumente im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach wie vor in Papierform eingereicht werden müssen.

Im Fall der Zustellungen auf Betreiben der Parteien können die zuzustellenden Dokumente ebenfalls als elektronisches Dokument an den Gerichtsvollzieher gesendet werden.

Besondere Hinweise für Gerichtsvollzieher bei Nutzung des EGVP

Für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr kann für Gerichtsvollzieher ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) oder ein elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingerichtet werden. Wird ein EGVP durch die Justiz eingerichtet, werden bei der Registrierung allgemeine personenbezogene Daten erhoben. Für die Zuordnung der Kommunikationsvorgänge werden dauerhaft gespeichert:

  • Name und Vorname
  • gegebenenfalls die Organisation
  • Anschrift und Telekommunikationsverbindungen (einschließlich einer E-Mail-Anschrift)
  • Signatur- und gegebenenfalls Verschlüsselungszertifikate
  • Persönliche Kennungen und Kennwörter

Die aufgeführten personenbezogenen Daten werden ausschließlich für die Begründung, Durchführung und Abwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs (einschließlich statistischer Auswertung) genutzt. Es erfolgt keine Verarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere 

  • keine entgeltliche oder unentgeltliche Übermittlung gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an Dritte zu kommerziellen Zwecken,
  • keine Übermittlung gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an Behörden oder Dienststellen zu anderen als unmittelbar verfahrensbezogenen Zwecken, soweit dies nicht aufgrund anderer Vorschriften geboten ist.

Für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ist die Zustimmung zu der Datenschutzerklärung (PDF, 51 KB) erforderlich. Die Einwilligungserklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Ein Widerruf führt zur Löschung des Postfachs. 

Wenn das EGVP gelöscht wird, können dem Postfachinhaber ab diesem Zeitpunkt keine neuen Nachrichten mehr zugestellt werden. Die Daten sind den beteiligten Gerichten und übrigen Dienststellen der Justiz dann nicht mehr über die elektronische Poststelle zugänglich.

Wussten Sie eigentlich...

...dass das elektronische Integrationsportal (eIP) außer in Bayern noch in fünf weiteren Bundesländern im Einsatz ist?