
Elektronischer Rechtsverkehr mit den Gerichtsvollziehern
Seit dem 1. Januar 2022 müssen vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse, als elektronisches Dokument beim Gericht eingereicht werden.
Dies findet gemäß §§ 753 Abs. 4, 5 ZPO auch bei der Kommunikation mit den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern Anwendung.
Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher können also vom oben genannten Personenkreis nur noch auf elektronischem Weg eingereicht werden.
Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) bestimmt zum 1. Januar 2018 die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs bei den Gerichtsvollziehern. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, d.h. die von der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung erfassten Vollstreckungsaufträge, sowie die zur Vollstreckung im vereinfachten Verfahren nach § 754a ZPO benötigten Unterlagen können ab diesem Zeitpunkt auch als elektronisches Dokument bei Gerichtsvollziehern eingereicht werden (§ 753 Abs. 4 ZPO).
Die zulässigen Dateiformate sind durch die ab dem 1. Januar 2018 geltende Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017 (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) abschließend benannt. Von der in § 4 Abs. 1 Satz 1 GVFV für Vollstreckungsaufträge vorgesehenen Möglichkeit, Vollstreckungsanträge als strukturierten Datensatz einzureichen, wurde in Bayern bislang kein Gebrauch gemacht. Die Mitteilung über die Verfügbarkeit bestimmter XJustiz-Datensätze auf http://www.xjustiz.de/ stellt keine Zulassung gemäß § 4 GVFV und § 4 ZVFV dar. Vollstreckungsaufträge in Form strukturierter Datensätze sind daher bis zu einer solchen Zulassung nach § 130a Abs. 6 ZPO als formunwirksam zurückzuweisen.
…dass die ordentliche Gerichte und Staatsanwaltschaften in Bayern im Jahr 2022 durchschnittlich ca. 110.000 elektronische Nachrichten pro Woche erhalten haben?